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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2009/436: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin A. beantragte IV-Leistungen aufgrund von gesundheitlichen Problemen, darunter systemischem Lupus erythematodes. Die IV-Stelle wies ihr Rentengesuch ab, da sie die Invalidität nicht bestätigte. In der Folge legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und argumentierte, dass sie bei guter Gesundheit teilzeitlich im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten würde. Das Gericht entschied, dass die IV-Stelle den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt hatte und wies die Sache zur weiteren Untersuchung zurück. Das Gericht entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und verpflichtete die IV-Stelle, den Fall erneut zu prüfen.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2009/436

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2009/436
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2009/436 vom 08.12.2011 (SG)
Datum:08.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG, Art. 43 Abs. 1 ATSG. Abklärung der Invalidität im Haushalt. Beweiswert des Berichts über die Abklärung im Haushalt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2011, IV 2009/436).
Schlagwörter : Arbeit; Haushalt; Abklärung; Ehemann; Arbeitsfähigkeit; Invalidität; IV-act; Gesundheit; Hausfrau; Abklärungsperson; Betrieb; Mitarbeit; Gesundheitszustand; Ehemannes; Bericht; Quot; Bezug; Einschränkung; Invaliditätsgrad; IV-Stelle; Tätigkeiten; Erwerbstätigkeit; Aufgabe; Einschränkungen
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2009/436

Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2011

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl

Entscheid vom 8. Dezember 2011 in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin, gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Rente Sachverhalt:

A.

    1. A. meldete sich am 22. August 2007 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab an, sie sei als Hausfrau tätig (IV-act. 1). Der am 30. August 2007 erstellte Auszug aus ihrem individuellen Beitragskonto (IK) wies nur bis 1996 Einträge auf (IV-act. 6). Dr. med. B. berichtete der IV-Stelle am 17. Oktober 2007, die Versicherte leide an einem systemischen Lupus erythematodes. Es sei gerade eine Therapie begonnen worden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (IV-act. 14). Dr. med. C. , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle am 11. Dezember 2007 (IV-act. 19), er habe die folgenden arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen erhoben: Systemischer Lupus erythematodes (bestehend seit August 2006) und St. n. laparoskopischer Cholezystektomie mit Stenose des Ductus hepaticus dextra (bestehend seit 2000). Als Mitarbeiterin im Metallhandel sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Sie klage über massive Gelenkbeschwerden mit ausgeprägter Morgensteifigkeit, die mehrere Stunden andauere, und über eine ausgeprägte Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Gemäss ihren eigenen Angaben könne die Versicherte nicht mehr wie früher im Metallhandel des Ehemannes mitarbeiten. Auch im Haushalt sei sie eingeschränkt; sie könne keine belastenden Tätigkeiten mehr ausführen. Dr. med. D. vom RAD hielt am 4. Januar 2008 fest, der Gesundheitszustand der Versicherten sei noch nicht stabil (IV-act. 21). Dr. med. E. berichtete der IV-Stelle am 7. Februar 2008 (IV-act. 22), er könne noch keine sichere Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit abgeben. Bei gutem Verlauf könne ein maximal 50%iges Arbeitspensum neben der Tätigkeit im Haushalt, also eine weitgehend normale Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Die episodische Natur der Erkrankung könne aber jederzeit zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit führen. Grundsätzlich wäre die bisherige Tätigkeit durchaus zumutbar. Da diese jedoch vom Ehemann abhänge, könne sie wegen der Aufgabe des Geschäfts nicht mehr ausgeübt werden. Dr. C. berichtete am 7. April 2008 (IV-act. 24), der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Subjektiv sei es zu einer Visusabnahme und zunehmend zu generalisierten Schmerzen gekommen. Dr. E. teilte am 21. August 2008 mit (IV-act. 27), aufgrund der persistierenden Krankheitsaktivität sei weiterhin von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es sei fraglich, ob die Versicherte neben der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter noch einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Die Versicherte gebe Allgemeinsymptome wie Müdigkeit, starkes Schwitzen, einen

      intermittierenden Brechreiz und einmalig Fieber, schubartige makulöse Hautveränderungen, Schwellungen an den Unterschenkeln rechtsbetont und morgendliche Fingerschwellungen an. Am 29. April 2009 gab Dr. E. an (IV-act. 33), anlässlich der letzten Kontrolle habe die Versicherte über wechselnde Gelenkbeschwerden, vor allem im Bereich des rechten Kniegelenks, und über Schwellungen im Bereich der Füsse berichtet. Eine ungefähr 50%ige Arbeitsfähigkeit scheine zur Zeit möglich zu sein. Dr. med. F. vom RAD hielt dazu am 25. Juni 2009 fest (IV-act. 34), der Gesundheitszustand der Versicherten sei nun stabil genug zur Klärung versicherungsmedizinischer Fragen. Durch die wechselnden Gelenkschwellungen und die krankheitsbedingte Müdigkeit bestünden Einschränkungen der körperlichen und der psychischen Belastbarkeit. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne auf August 2006 datiert werden. Seit dem 11. Februar 2009 bestehe eine medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50%. Davor habe die Arbeitsfähigkeit 0% betragen. Die konkreten Einschränkungen als Hausfrau würden sich dann bei der Abklärung an Ort und Stelle zeigen. Möglich seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten, ohne Zwangshaltungen, ohne Nässe, Kälte, Zugluft starke Temperaturschwankungen und ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik und die Handkraft. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig.

    2. Die Haushaltabklärung erfolgte am 30. Juli 2009. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht vom 14. August 2009 fest, die Versicherte habe angegeben, ohne den Gesundheitsschaden würde sie gelegentlich als Fahrerin im Metallhandel des Ehemannes arbeiten. Sie würde jedoch keine ausserhäusliche Tätigkeit ausüben. Die Abklärungsperson gab dazu an, die Versicherte habe in der Vergangenheit als Fahrerin geholfen, ohne dabei etwas zu verdienen, weshalb auch kein AHV-pflichtiges Einkommen abgerechnet worden sei. Die Versicherte sei als Hausfrau zu qualifizieren. Sie habe nämlich lediglich das Auto gefahren. Die eigentliche körperliche Tätigkeit habe immer der Ehemann ausgeführt. Wenn sie gesund wäre, würde die Versicherte sowieso nur wieder dem Ehemann helfen. In Bezug auf einzelne Arbeiten im Haushalt hielt die Abklärungsperson gestützt auf die Angaben der Versicherten fest, für die Haushaltführung (3,1%) bestehe keine Invalidität. Auch für die Ernährung (61,92%) sei keine Invalidität anzunehmen, denn nur das Heben von schweren Pfannen und das Rüsten von Kartoffeln usw. sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Diese Arbeiten

      seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht von den Familienmitgliedern zu erledigen. Bei der Wohnungspflege (17,13%) könne die Versicherte mit Ausnahme der Fensterreinigung und des Aufnehmens des Bodens alle Arbeiten noch selbst erledigen. Auch hier müssten die Angehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht die entsprechenden Arbeiten übernehmen, so dass die Versicherte auch in diesem Bereich nicht invalid sei. Dass die Versicherte angegeben hatte, sie brauche für viele Arbeiten doppelt so viel Zeit wie ohne die Behinderung, wurde von der Abklärungsperson nicht in eine Invalidität umgesetzt. Beim Einkauf und den weiteren Besorgungen (6,71%) war die Versicherte nicht eingeschränkt. Bei der Wäsche und der Kleiderpflege (11,15%) bestand zwar eine Beeinträchtigung, aber auch hier nahm die Abklärungsperson eine Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen an, so dass keine Invalidität resultierte. Im Haushalt war die Versicherte also gemäss den Angaben der Abklärungsperson nicht invalid. Die Versicherte machte am 9. August 2009 geltend, sie müsse ihrem Ehemann bei der Arbeit helfen, er sei auf sie angewiesen. Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht abschliessend fest, die Aussagen der Versicherten seien immer wieder "total gegensätzlich und jedes Mal wieder anders" gewesen. Die Versicherte habe sich auf nichts festlegen können. Einmal habe sie Einschränkungen durch den Lupus geltend gemacht, dann wieder psychische rückenbedingte Einschränkungen usw. Eine eigentliche Einschränkung im Haushalt habe aber nicht festgestellt werden können. Es scheine sich eher um ein finanzielles Problem zu handeln. Dr. F. vom RAD hielt am 4. September 2009 fest, die Ausführungen im Abklärungsbericht seien medizinisch nachvollziehbar (IV-act. 41).

    3. Mit einem Vorbescheid vom 11. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Rentenbegehren abzuweisen, da keine Invalidität bestehe (IV-act. 44). Die Versicherte wandte am 15. September 2009 ein, sie könne den Haushalt nicht mehr wie vorher machen und sie könne einen Teil der Arbeit (50%) bei ihrem Ehemann nicht mehr leisten. Die Kinder hätten nicht immer Zeit, im Haushalt zu helfen, und der Ehemann sei auch krank. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich immer mehr. Mit einer Verfügung vom 19. Oktober 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab (IV-act. 46).

B.

    1. Die Versicherte erhob am 12./18. November 2009 Beschwerde gegen diese Abweisungsverfügung (act. G1). Sie machte geltend, sie habe bei ihrem Ehemann mitgearbeitet. Das könne sie nun nicht mehr. Finanziell müsste sie aber arbeiten. Deshalb wolle sie nochmals eine Abklärung. Der Beschwerde lagen alte Berichte von Dr. C. bei.

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde (act. G8). Sie machte geltend, strittig sei die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Diese habe in der Anmeldung angegeben, sie sei als Hausfrau tätig. Gemäss dem IK-Auszug sei fast kein Lohn für sie abgerechnet worden. Bei der Abklärung vor Ort habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde heute noch gelegentliche Fahrten für ihren Ehemann ausführen, aber sie ginge keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Sie habe auch früher nur das Auto gefahren. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge. Aufgrund der Akten sei eindeutig erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren sei. Gegen die für den Haushalt ermittelte Einschränkung bringe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor.

    3. Die Beschwerdeführerin wandte am 8. März 2010 ein (act. G11), sie habe der Beschwerdegegnerin gesagt, dass sie bei ihrem Ehemann mitarbeiten würde. Durch die Krankheit sei sie im Haushalt und bei ihrem Ehemann sehr stark eingeschränkt. Ihr Ehemann könne im Haushalt nicht helfen und sie könne die Kinder nicht für den ganzen Haushalt verantwortlich machen. Wenn sie könnte, würde sie arbeiten gehen. Aber ihr Gesundheitszustand werde immer schlimmer, nicht besser.

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. April 2010 auf eine Stellungnahme

zur Replik (act. G13). Erwägungen:

1.

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die

Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

    1. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades als "Nur-Hausfrau" qualifiziert. Dementsprechend hat sie den Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 2 IVG anhand eines reinen Betätigungsvergleichs ermittelt. Die Beschwerdeführerin hat offenbar anlässlich der Haushaltabklärung geltend gemacht, sie würde teilzeitlich im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten, wenn sie gesund wäre. Das würde bedeuten, dass ihr Invaliditätsgrad nach der sogenannten gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zu bemessen wäre. Der Abklärungsbericht enthält keine Ausführungen zu diesem Punkt, so dass anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin weder zur Art noch zum Umfang ihrer hypothetischen Tätigkeit im Betrieb des Ehemanns befragt worden ist. Im Bericht fehlt aber auch jeder Hinweis darauf, dass andere Abklärungen zu diesem Punkt (z.B. eine Befragung des Ehemannes) erfolgt wären. Warum die Abklärungsperson davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Mitarbeit der Beschwerdeführerin nur um Gefälligkeiten in der Form von Chauffeurdiensten mit dem Auto handeln würde, die ökonomisch vernachlässigbar wären, lässt sich unter diesen Umständen nicht nachvollziehen. Die Abklärungsperson hat diese hypothetische Mitarbeit ignoriert und die Beschwerdeführerin als "NurHausfrau" qualifiziert, ohne diese Vorgehensweise zu begründen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin früher kein Lohn ausbezahlt worden ist und dass ihr wohl auch für eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Betrieb des Ehemannes kein Lohn ausgerichtet würde, ist irrelevant, denn gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wäre trotzdem für den Erwerbsteil ein Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG vorzunehmen. Mit dem Fehlen einer Lohnzahlung bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit lässt sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als "Nur-Hausfrau" also nicht begründen. In den

      Akten fehlt mit Ausnahme des Hinweises, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Metall handle, jede Information über den Betrieb, so dass der mögliche Bedarf nach einem Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls die Art und der Umfang einer Mitarbeit nicht beurteilt werden können. Als Folge der Verletzung der Untersuchungspflicht in diesem Punkt ist es nicht möglich, die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre bei guter Gesundheit zu 50% im Betrieb des Ehemannes tätig, die gegenteilige (sinngemässe) Behauptung der Beschwerdegegnerin, es würde sich nur um vernachlässigbare Chauffeurdienste handeln, auf ihre jeweilige Überzeugungskraft zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin steht deshalb nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin nur gelegentlich gefälligkeitshalber Chauffeurdienste ausüben würde, so dass nicht von einer (hypothetischen) relevanten Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes auszugehen und der Invaliditätsgrad anhand eines reinen Betätigungsvergleichs zu erheben sei. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin in einem durchaus erheblichen Ausmass mitarbeiten würde, wenn sie gesund wäre, so dass für diesen Teil ein Einkommensvergleich durchzuführen wäre. Da auch nicht bekannt ist, wie die Mitarbeit der Beschwerdeführerin aussähe, könnte die entsprechende Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt werden. In Bezug auf die Frage nach einer allfälligen (hypothetischen) Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb des Ehemannes besteht also ein erheblicher zusätzlicher Abklärungsbedarf, der befriedigt werden muss, bevor die Frage nach der Bemessungsmethode beantwortet werden kann bzw. allenfalls bevor der massgebende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels der sogenannten gemischten Methode ermittelt werden kann.

    2. Da die Verletzung der Untersuchungspflicht in Bezug auf die Umstände, welche die Methode der Invaliditätsbemessung bestimmen, eine Beurteilung des Rentenanspruchs ausschliesst und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin führt, erübrigen sich weitere Ausführungen insbesondere zu den Grundlagen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Trotzdem sei auf das Folgende hingewiesen: In seinem Bericht vom 7. Februar 2008 hat Dr. E. angegeben, es sei noch keine sichere Prognose in Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung möglich, so dass auch noch keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben werden könne. Bei gutem Verlauf könne eine nahezu normale Arbeitsfähigkeit erreicht werden, wobei er als solche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit neben der Tätigkeit im Haushalt bezeichnete;

bei schwerem Organbefall könne aber auch eine vollständige Invalidität resultieren. Am

29. April 2009 hat Dr. E. ausgeführt, die Prognose sei unsicher; es könnten jederzeit Rückfälle auftreten. Zur Zeit scheine eine Arbeitsfähigkeit von 50% möglich zu sein. Ob damit wiederum eine weitgehend normale aber eine um 50% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit gemeint war, ergibt sich aus diesem Bericht nicht. Dr. F. vom RAD hat am 25. Juni 2009 jedenfalls den Schluss gezogen, dass der Gesundheitszustand nun zur Klärung versicherungsrechtlicher Fragen stabil genug sei. Für eine adaptierte Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50% anzunehmen. Die konkreten Einschränkungen im Haushalt würden sich bei der Abklärung an Ort und Stelle ergeben. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zur Haushaltabklärung nicht mehr relevant verändert hat, denn sonst wäre dies von den behandelnden Ärzten mitgeteilt worden. Deutet man die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E. so, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit 50% eingeschränkt sei, wäre zu erwarten gewesen, dass die Haushaltabklärung einen deutlich höheren Invaliditätsgrad ergeben hätte, und zwar selbst dann, wenn die Schadenminderungspflicht in der Form der Mithilfe der Familienangehörigen vollumfänglich ausgenützt worden wäre. Die Haushaltarbeit umfasst nämlich viele Tätigkeiten, die nicht in der von Dr. F. angegebenen Form behinderungsadaptiert sind. Dr. E. hat keine Arbeitsfähigkeitsschätzung für nicht adaptierte Tätigkeiten angegeben. Aber es ist davon auszugehen, dass der entsprechende Arbeitsunfähigkeitsgrad in jedem Fall über 50% liegen würde. Ein erheblicher Teil der Arbeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin können erfahrungsgemäss nicht behinderungsadaptiert sein. Derartige Tätigkeiten könnten von der Beschwerdeführerin also eigentlich nur in einem geringen Umfang ausgeübt werden. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin aber nur sehr wenige Arbeiten angegeben, die ihr nicht mehr möglich/zumutbar seien. Dementsprechend ist auch die Mitarbeit der Familiengehörigen zur Kompensation der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nur für einige wenige Tätigkeiten als erforderlich betrachtet worden. Also stimmt entweder die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E. nicht die Beschwerdeführerin hat viel zu optimistische Angaben zu ihrer Arbeitsfähigkeit im eigenen Haushalt gemacht. Den Akten, insbesondere dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle, kann nicht entnommen werden, was zutrifft, da der Inhalt des besagten Berichts nur beweistauglich sein kann, wenn er mit der medizinischen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt übereinstimmt. Das kann vorliegend nicht beurteilt werden, so dass auch in diesem Zusammenhang ein Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb auch in Bezug auf die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt weitere medizinische Abklärungen und allenfalls auch einen erneuten Augenschein (Haushaltabklärung) vorzunehmen haben.

2.

Die angefochtene Abweisungsverfügung beruht auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht ausreichend abgeklärten massgebenden Sachverhalt. Es steht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin zu weniger als 40% (Art. 28 Abs. 2 IVG) invalid ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren in IV-Sachen ist kostenpflichtig. Die Kosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand. Dieser erweist sich als leicht unterdurchschnittlich, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.festgesetzt wird. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ist praxisgemäss im Hinblick auf die Verfahrenskosten als vollumfängliches Unterliegen der Verwaltung zu betrachten, weshalb die Beschwerdegegnerin für die gesamte Gerichtsgebühr aufzukommen hat.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

  2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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