Zusammenfassung des Urteils IV 2007/341: Versicherungsgericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch der Mieter F.________ und S.________ gegen die Räumungsverfügung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne-West, die am 24. August 2010 ergangen ist. Die Mieter hatten Mietrückstände, wurden gemahnt und letztendlich zur Räumung aufgefordert. Der Friedensrichter ordnete die Zwangsräumung an, da die Mieter die ausstehenden Beträge nicht fristgerecht beglichen hatten. Die Mieter legten Einspruch ein, der abgelehnt wurde, und sie wurden zur Räumung aufgefordert. Die Gerichtskosten für die Mieter wurden auf 385 CHF festgelegt. Die unterlegene Partei ist weiblich (d) und die Richter sind M. Creux und M. Giroud.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2007/341 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 29.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 17 IVG. Kann von einem Versicherten nach Ablauf der Wartezeit, obwohl Hilfsarbeiter, noch nicht im Sinne einer Selbsteingliederung ein Wechsel auf eine andere, adaptierte Hilfstätigkeit erwartet werden und ist er noch nicht eingliederungsfähig, steht ihm eine Rente zu. Hilfsarbeitern und Hilfsarbeiterinnen ist ein Anspruch auf Umschulung einzuräumen, wenn Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens und dessen berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass letztere sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen. Analog den Anforderungen an den Anspruch gelernter Versicherter auf eine höherwertige Ausbildung muss die Verhältnismässigkeit gewährt werden. Das Leiden des Beschwerdeführers, das ihm den Einsatz seiner dominanten Hand nur noch sehr stark eingeschränkt erlaubt, ist von solcher Art und Schwere, dass für die Bemessung der Umschulungsinvalidität nicht auf die Durchschnittseinkommen des allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarktes abgestellt werden kann. Die Voraussetzungen eines Umschulungsanspruchs sind erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Dezember 2008, IV 2007/341). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2009. |
Schlagwörter : | Arbeit; Anspruch; Recht; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Massnahmen; Entscheid; Umschulung; Beschwerdeführers; Person; Rente; Gutachten; Rechtsvertreter; Hilfsarbeit; Versicherungsgericht; Unfall; Begutachtung; Verfügung; Hilfsarbeiter; Invalide; Versicherungsgerichts; Eingliederung; Unfallversicherung; Invaliditätsgrad; Sinne; Verfügungen |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ; |
Referenz BGE: | 110 V 276; 117 V 26; 121 V 190; 121 V 264; 124 V 109; 124 V 110; 125 V 261; 129 V 480; 130 V 491; 130 V 99; 133 V 549; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 29. Dezember 2008 in Sachen
E. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, betreffend
Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt:
A.
Der 1968 geborene E. meldete sich am 4. Mai 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er habe im Ausland Autound Lastwagenmechaniker gelernt. In den letzten sechs Jahren sei er hier im Strassenbau tätig gewesen. Am
18. Dezember 2002 habe er einen Unfall erlitten und sei an der rechten Hand oberhalb
des Handgelenks beeinträchtigt.
Dr. med. A. , Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Arztbericht vom 26. Mai 2004 (IV-act. 7) bekannt, es lägen ein St. n. distaler Radiusfraktur rechts 18.12.02 und ein St. n. radioscapholunärer Fusion rechts mit Beckenkammspongiosa und Plattenosteosynthese am 6.4.04 vor. Seit dem 18. Dezember 2002 sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Arbeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar, eine andere Tätigkeit indessen schon. Von der Ausbildung her komme wohl nur eine manuelle Tätigkeit in Frage, es sei aber unbestimmt welche, da doch die rechte Hand nicht einsatzfähig sei. Einem beigelegten Bericht des UV-Kreisarztes vom
8. Mai 2003 war zu entnehmen, dass er keine Erklärung für die seit drei bis vier
Wochen zunehmenden Beschwerden habe. Nach der Schraubenentfernung würden die Beschwerden eventuell weniger ausgeprägt sein; andernfalls müsse der Versicherte einem Handchirurgen vorgestellt werden.
Der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juni 2004 (IV-act. 9) war zu entnehmen, dass der Versicherte seit Juni 1996 als Bauarbeiter angestellt sei und die Arbeit nach dem 17. Dezember 2002 nicht mehr aufgenommen habe. Er würde gegenwärtig einen Monatslohn von Fr. 4'848.-verdienen.
Am 6. Juni 2004 ersuchte sein Rechtsvertreter für den Versicherten um Prüfung der Eingliederungsmöglichkeiten. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung befürwortete am 25. August 2004 (IV-act. 18) eine Begutachtung. Von einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit könne gegenwärtig nicht ausgegangen werden; diese sei unklar.
Dr. med. B. , Spezialarzt FMH für Handchirurgie, gab in seinem Gutachten vom
12. Oktober 2004 (IV-act. 22) als Diagnosen bekannt: Zustand nach intraarticulärer Radiusfraktur rechts dominant 18.12.02, Zustand nach minimal invasiver Reposition und Osteosynthese mit kanülierten Schrauben 18.12.02, Zustand nach radio-scapholunärer Teilarthrodese und Resektion des distalen Scaphoidpols am 06.04.04, Zustand nach Metallentfernung am 15.09.04, chronische Schmerzen und Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts. Der Versicherte sei für seine handwerkliche Tätigkeit (wegen der eingeschränkten Beweglichkeit und vor allem der Beschwerden in Ruhe und bei Belastung) nicht arbeitsfähig. Möglicherweise verbessere sich die Arbeitsfähigkeit nach einer vollständigen Handgelenksarthrodese. Dadurch könne in gewissen Fällen eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. In Frage kämen gegenwärtig höchstens leichte Arbeiten, wobei die rechte, dominante Hand als Hilfshand eingesetzt werde. Es dürfte schwierig sein, andere Arbeiten zu finden. Die letzte Operation liege erst kurze Zeit zurück. Der Versicherte sei in der Rehabilitationsphase.
Die Rheinburg-Klinik berichtete Dr. B. am 18. Oktober 2004 nach einer neurologischen und elektrophysiologischen Untersuchung (IV-act. 24), es bestünden einerseits der Vd. a. ein Narbenneurom nach Handgelenksfraktur rechts (12/2002) mit leichtgradiger Läsion des Ramus superficialis N. radialis rechts und anderseits ein leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom rechts.
Am 20. Mai 2005 zog die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Unfallversicherungsakten bei.
Am 24. Juni 2005 sprach die Unfallversicherung dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % (bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'215.-- und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 49'000.--) zu. In der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. Mai 2005 hatte der Kreisarzt dafürgehalten, eine leichte, nicht belastende Tätigkeit (Feinarbeit) unter Vermeidung von Schlägen und Vibrationen, ohne den Bedarf an starker Kraftentfaltung gegen Widerstand an kräftiger Stabilisierung eines Werkzeuggriffs, und ohne Arbeiten in grosser Kälte sei dem Versicherten ganztags zumutbar, und zwar nach einer Angewöhnungszeit von einem Monat mit halber Präsenz und von einem weiteren Monat mit einer Präsenz von drei Vierteln. Die angegebenen Beschwerden seien durch die medizinischen Befunde erklärt. Bei dem motivierten und kooperativen Versicherten seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung durch die IV unbedingt und unverzüglich zu empfehlen.
Auf Anraten des RAD wurde am 25. November 2005 ein Verlaufsgutachten bei Dr. B. in Auftrag gegeben. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte am
7. Dezember 2005 unter Hinweis auf ein Arztzeugnis von Dr. A. vom gleichen Tag geltend, es lägen beim Versicherten auch krankheitsbedingte Gesundheitsstörungen vor.
Dr. B. berichtete am 16. Januar 2006 (IV-act. 41), bezüglich des rechten Handgelenks habe sich nichts geändert. Da keine elektromyografische Abklärung erfolgt sei, bestehe weiterhin der Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom. Ganz leichte Arbeit könnte dem Versicherten zugemutet werden, wobei er die rechte dominante Hand zunehmend ausspare und kaum noch als Hilfshand einsetze, sondern sie wie eine Prothese trage. Die übrigen Beschwerden wie das Kältegefühl (der rechte Fuss sei deutlich kälter gewesen als der linke) und die angeblich psychosomatischen Beschwerden verschlechterten die Prognose. Es empfehle sich eine neurologische Untersuchung und ein rheumatologisches Konsilium, damit die Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf die Gesamtsituation beurteilt werden könne. Wie bereits im Gutachten vom Dezember 2004 erwähnt, dürfte es schwierig sein, den Versicherten wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren.
Am 16. Juni 2006 erstattete das Ärztliche Begutachtungsinstitut ABI das am
24. April 2006 in Auftrag gegebene Gutachten (IV-act. 54). Von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien persistierende Handgelenksschmerzen rechts bei (erstens) periskaphoidaler Arthrose, (zweitens) Status nach Arthrodesematerial-Entfernung vom 15.9.2004, Status nach radio-skapholunärer Arthrodese vom 6.4.2004, Status nach Styloidektomie und Neurotomie des Nervus interosseus posterior vom 5.11.2003, Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung vom 26.5.2003 und Status nach geschlossener Reposition und minimal-invasiver Osteosynthese mit zwei kanülierten Schrauben vom 23.12.2002 und (drittens) Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur vom 16.12.2002. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung und labormässig eine beginnende Hepatopathie, am ehesten ethylischer Genese. Für die schweren Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Baugewerbe sei der Versicherte seit dem 18. Dezember 2002 voll arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, adaptierte (d.h. die rechte Hand nur feinmotorisch
beanspruchende) Tätigkeiten bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 %. Besonders geeignet wären Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden müsse. Mit dem Tragen einer Handgelenksmanschette sei auch ein regelmässiger Einsatz der rechten Hand möglich, sofern keine grösseren Kraftanstrengungen damit verbunden seien.
Am 28. Juni 2006 rügte der Rechtsvertreter des Versicherten das Ergebnis des ABIGutachtens als wirklichkeitsfremd. Eine Tätigkeit zu 100 % könne der Versicherte nicht ausüben, erst recht nicht eine manuelle, die allein für den Versicherten überhaupt in Frage komme. Die Begutachtung sei im Übrigen in neutrale und objektive Hände zu geben. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle antwortete am 3. Juli 2006, sie werde sich auf das ABI-Gutachten stützen und die Rechtskraft der Unfallversicherungsverfügung abwarten, da es sich bei den Leiden des Versicherten um reine Unfallfolgen handle. Der Rechtsvertreter des Versicherten wandte am 10. Juli 2006 ein, im Gutachten sei kein Wort davon zu lesen, dass der Versicherte schwer daran leide, dass ihm die Kinder wegen eines Vorfalls entzogen worden seien. Falls die Dokumentation über den Kinderentzug und die Verfolgung des Versicherten gewünscht werde, sei ihm dies mitzuteilen. Andernfalls sei eine krasse Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu monieren. Die IV-Stelle erklärte dem Rechtsvertreter am
12. Juli 2006, weitere Abklärungen seien nicht erforderlich.
Die Unfallversicherung wies am 3. Mai 2007 (Eingang) darauf hin, dass das kantonale Gericht am 15. Januar 2007 im UV-Beschwerdeverfahren entschieden habe.
A.n In einem Einkommensvergleich wurden einander ein Valideneinkommen von Fr. 59'028.-- und ein um 17 % tieferes Invalideneinkommen von Fr. 48'993.-gegenübergestellt.
Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2007 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht. Die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sei bei einem UVInvaliditätsgrad von 17 % nicht erheblich eingeschränkt. Am 29. Mai 2007 kündigte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle auch eine Abweisung des Rentenanspruchs an. Es werde auf das rechtskräftige kantonale Urteil in der Unfallversicherungssache abgestellt, da keine unfallfremden Faktoren vorlägen.
Der Rechtsvertreter des Versicherten teilte am 5. Juli 2007 mit, der Versicherte befinde sich in Behandlung bei Dr. med. C. , Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Es sei von diesem Arzt ein Bericht anzufordern. An den Einwänden gegen die ABIBegutachtung halte er fest.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle
einen Rentenanspruch des Versicherten ab. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt, zumal der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum als zu 80 % arbeitsfähig gemeldet gewesen sei. Auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen wies sie gleichentags ab.
B.
Gegen diese beiden Verfügungen richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas für den Betroffenen am 13. September 2007 (Poststempel: 14. September 2007) erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und dem Versicherten seien zunächst berufliche Massnahmen zu gewähren, ausserdem sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei eine zusätzliche medizinische Abklärung zu veranlassen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren. Die Beschwerdegegnerin habe zu seinen Einwänden vom 28. Juni und
10. Juli 2006 keine Ausführungen gemacht und dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Das ABI sei in ein Strafverfahren involviert. Allein deswegen könne auf die Abklärungen nicht abgestellt werden. Diesbezüglich würden die verfassungsmässigen Rechte und die EMRK-Garantien angerufen. Habe das ABI korrekt geurteilt, so werde die Beschwerdegegnerin einer Zweitmeinung einer unabhängigen Institution zustimmen können. Das sei umso notwendiger, als das Gutachten über ein Jahr alt sei und sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in medizinischer Behandlung in der Klinik Teufen befinde. Er sei in psychischer Hinsicht deutlich mehr betroffen, als das ABI zu glauben scheine. Vor einem Entscheid sei ein aktueller Bericht der Klinik Teufen einzuholen.
C.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 24./25. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das ABI-Gutachten erfülle alle Kriterien für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Eine pauschale Kritik an der Arbeit des ABI sei weder sachlich gerechtfertigt noch praktikabel. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass das hier zu beurteilende Gutachten nicht korrekt zustande gekommen manipuliert worden wäre. Da das ABI keine unfallfremden Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und die Unfallversicherung ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen habe, sprächen keine triftigen Gründe gegen die Übernahme deren Einkommensvergleichs. Auf das Einholen eines Arztberichts von Dr. C. habe sie zu Recht verzichtet, da höchst unwahrscheinlich sei, dass in der kurzen Zeit seit der Begutachtung eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung eingetreten sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 17 % bestehe von vornherein kein Umschulungsanspruch. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen Hilfsarbeiter. Es bestehe ferner weder Anspruch auf Berufsberatung noch auf Arbeitsvermittlung. Es könne offen bleiben, ob die Schmerzen an der rechten Hand dem Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche erhebliche Schwierigkeiten bereiten würden, denn es fehle ihm nach Lage der Akten am festen Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sodass Arbeitsvermittlung nicht sinnvoll sei.
D.
Am 26. Oktober 2007 bewilligte die Gerichtsleitung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
E.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sinngemäss auf die Erstattung einer Replik verzichtet und an seinen Vorbringen festgehalten.
Erwägungen:
1.
Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen am 17. Juli 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar.
Mit den angefochtenen Verfügungen hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen des Beschwerdeführers abgelehnt.
Der Beschwerdeführer lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf eine ausreichende Begründung rügen, doch hatte die Beschwerdegegnerin zu seinen Einwänden vom 28. Juni und vom 10. Juli 2006 Stellung genommen. Grund zur Beanstandung ergibt sich diesbezüglich nicht.
2.
Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen für eine Tätigkeit der versicherten Person von Bedeutung. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen ihr noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34).
Nach den übereinstimmenden medizinischen Einschätzungen ist der
Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren Tätigkeit seit dem
18. Dezember 2002 nicht mehr arbeitsfähig. Was eine angepasste Tätigkeit betrifft, also eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher die rechte Hand nur feinmotorisch (bzw. nur als Hilfshand) beansprucht und weder Schlägen noch Vibrationen Kälte ausgesetzt wird, besteht ebenfalls Einigkeit zwischen dem UV-Kreisarzt (Mai 2005),
Dr. B. (Januar 2006) und dem ABI (Juni 2006). Danach ist dem Beschwerdeführer
eine solche Tätigkeit ganztägig zumutbar.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Abstellen auf das Ergebnis des ABIGutachtens, weil dieses wegen einer Begutachtungsproblematik in ein Strafverfahren verwickelt sei. Konkrete Anhaltspunkte gegen die Objektivität und Unabhängigkeit der Begutachtung werden allerdings nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich. Die geäusserte pauschale Skepsis rechtfertigt nicht, den Beweiswert des ABI-Gutachtens in Frage zu stellen.
Angesichts der oben erwähnten Übereinstimmung der Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts muss das Ergebnis der Begutachtung auch nicht als realitätsfremd bezeichnet werden. Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen relevant eingeschränkt sei, lässt sich vorliegend für den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen ebenfalls mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschliessen, auch wenn es einen belastenden familiären Faktor gäbe, der vom Beschwerdeführer nicht thematisiert worden ist. Hieran vermag nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nach Angaben seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2007 in psychiatrische Behandlung begeben hat. Aus den medizinischen Unterlagen lässt sich schliessen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers somatisch bedingt und erklärbar sind. Im Gutachten, welches im massgeblichen Zeitpunkt gut ein Jahr zurücklag, war zwar erwähnt worden, der Beschwerdeführer habe sich eine etwas übermässig scheinende Schonhaltung der rechten Hand angewöhnt, und bei der psychiatrischen Begutachtung, es bestehe eine
geringgradige psychische Überlagerung. Letztere wurde aber darin gesehen, dass der Beschwerdeführer sich bewusst sei, auf dem Bau nicht mehr arbeiten zu können und es sehr schwer zu haben, eine leichte Arbeit zu finden. Dies kann aber als objektive, realistische Einschätzung bezeichnet werden und deutet nicht auf ein psychiatrisches, die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Leiden des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen darauf verzichtet, einen Arztbericht von Dr. C. einzureichen. Ob sich die psychischen Verhältnisse allenfalls nach Erlass der angefochtenen Verfügungen verschlechtert haben sollten, wäre Gegenstand eines weiteren Verwaltungsverfahrens. Unter diesen Umständen kann vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von 100 % ausgegangen werden.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
Die Beschwerdegegnerin hat wie erwähnt sowohl einen Rentenanspruch wie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen abgelehnt, weil angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Arbeit ein Invaliditätsgrad von 17 %
wie in der Unfallversicherung vorliege. Dabei lässt sie Folgendes ausser Acht.
4.
Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit seit Dezember 2002 arbeitsunfähig. Der Rentenanspruch entsteht nach dem hier anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig gewesen war. Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124
E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]).
Nach Ablauf der Wartezeit im Dezember 2003 konnte vom Beschwerdeführer, obwohl Hilfsarbeiter, noch nicht im Sinne einer Selbsteingliederung ein Wechsel auf eine andere, adaptierte Hilfstätigkeit (mit einem Wechsel in eine geeignete Hilfstätigkeit
kann nämlich [bei voller Arbeitsfähigkeit in der Regel] eine Erwerbseinbusse vermieden werden; so die nicht veröffentlichten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 4. März 2003 und i/S M.F. vom 26. August 2004) erwartet werden. Zu jenem Zeitpunkt stand er etwa sechs Wochen nach einer Operation. Es stellte sich, wie den Fremdakten zu entnehmen ist, im weiteren Verlauf zunächst keine Besserung ein (vgl. die Berichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Kantonsspital St. Gallen, etwa jenen vom 15. März 2004). Im April 2004 wurde erneut operiert. Im August 2004 wurde die Entfernung der Platte auf September 2004 vorgesehen (und dannzumal durchgeführt); bis dahin bleibe der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Der RAD hielt am 25. August 2004 denn auch fest, von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit könne nicht ausgegangen werden; die Arbeitsfähigkeit sei vielmehr unklar. Dr. B. begutachtete im Oktober 2004 einen Zustand in der Rehabilitationsphase.
Ist ein Versicherter aber wie der Beschwerdeführer - nach Ablauf der einjährigen Wartezeit auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht noch nicht eingliederungsfähig, steht ihm (mindestens vorübergehend) eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 E. 4, SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S D. vom
6. August 2002, I 561/01). In Anbetracht der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist nach Ablauf der Wartezeit im Dezember 2003 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden.
Im Mai 2005 fand eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt, welche ergab, dass in adaptierter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen worden sei (zu 100 % ab Juli 2005). In der Folge bestätigte sich wie oben erwähnt bei den Begutachtungen durch Dr. B. vom Januar 2006 und durch das ABI vom Juni 2006 die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Damit stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer ab Juli 2005 wenigstens ab Januar 2006 hätte selber ausreichend eingliedern können.
5.
Der UV-Kreisarzt empfahl, dem motivierten und kooperativen Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung durch die IV zukommen zu lassen. Das ABI hielt dafür, berufliche Massnahmen seien grundsätzlich sinnvoll. Ob Umschulungsmassnahmen die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes angemessener seien, sei der Beurteilung durch die beruflichen Experten zu überlassen. Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf berufliche Massnahmen unter anderem deswegen ab, weil die hierfür erforderliche Invalidität (von 20 %) nicht bestehe.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, und i/S F. vom 9. April 2002, I 167/03; BGE 124 V 110 f. E.
2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125; für die MV: BGE 130 V 491). Es handelt sich um eine Art Selbstbehalt, der sich schon darum rechtfertigt, weil kleine Einbussen erfahrungsgemäss durch blossen zumutbaren Stellenwechsel grösstenteils kompensiert werden können. Es wird den Versicherten in diesem Rahmen zugemutet, entweder an der bisherigen Stelle zu bleiben sich aus eigenen Kräften beruflich neu zu orientieren.
Bei ausgebildeten Personen (und Versicherten, die sich ohne Ausbildung eine hohe Kompetenz erarbeitet haben; hierzu Art. 6 Abs. 1 IVV) bemisst sich die
Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. Da es Hilfsarbeitern und Hilfsarbeiterinnen grundsätzlich ohne berufliche Massnahmen möglich ist, in eine andere, ihrer Behinderung angepasste Hilfsarbeitertätigkeit zu wechseln, bemisst sich ihre umschulungsspezifische Invalidität in der Regel nicht nach der konkreten Erwerbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nach der Erwerbseinbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit (nicht veröffentlichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S
M.E. vom 14. August 2007 und i/S M.V. vom 4. März 2003). Das Bundesgericht hat es zwar abgelehnt, für den Umschulungsanspruch von ungelernten Arbeitnehmern einen höheren Mindestinvaliditätsgrad zu verlangen als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S T. vom 30. September 2004, I 73/04, und i/S A. vom
31. Januar 2005, I 588/04). Nach seiner Rechtsprechung ist aber das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Eine Umschulung etwa, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen führen würde, als es mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielt worden wäre, fällt ausser Betracht (I 73/04). Wird einem ohne berufliche Ausbildung als Hilfsarbeiter tätigen Versicherten eine Umschulung gewährt, so handelt es sich im Grund stets um eine erstmalige berufliche Ausbildung, die ein Ungleichgewicht mit den bisherigen Erwerbsaussichten mit sich bringt. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Umschulungen von Hilfskräften die Wertung bei gelernten Versicherten zu übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen (nicht veröffentlichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S H.V. vom 14. November 2007, i/S M.E. vom 14. August 2007 und i/S P.B. vom 1. Februar 2006). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass letztere sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (vgl. ZAK 1988
S. 467; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00).
Zwar ist der Beschwerdeführer wie erwähnt als Hilfsarbeiter zu betrachten und ist in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es ist auch nicht etwa so, dass die Anforderungen, welche der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an einen Arbeitsplatz stellen muss, einen Einsatz als realitätsfremd erscheinen liessen, dass also eine zumutbare Tätigkeit für ihn nur in so eingeschränkter Form möglich
wäre, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erschiene (solche Verhältnisse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa im Entscheid i/S G. vom 19. Februar 2001, I 65/00, vorgefunden; vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesgerichts i/S K. vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b). Aber sein Leiden, das ihm den Einsatz seiner dominanten Hand nur noch sehr stark eingeschränkt erlaubt, ist von solcher Art und Schwere, dass für die Bemessung der Umschulungsinvalidität nicht ohne weiteres auf seine Verdienstmöglichkeiten auf einem hypothetischen, als ausgeglichen fingierten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG; vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2) unter Beizug eines Invalideneinkommens aus den statistischen Lohnerhebungen abgestellt werden kann. Selbst eine Korrektur dieses Wertes durch einen "Leidensabzug" ist zur Bestimmung des erzielbaren Verdienstes bei solchen Verhältnissen nicht sachgerecht. Vielmehr ist wegen der Art und Schwere der leidensbedingten Einschränkungen auf eine Anrechnung der durchschnittlichen Löhne (ohne den vorgängigen Einsatz beruflicher Massnahmen) zu verzichten. Massgebend ist, dass die konkrete Behinderung des Beschwerdeführers in der praktischen Handarbeit, wie sie im Einsatzspektrum von Hilfskräften dominiert, ohne sorgfältige Eingliederungsbemühungen mutmasslich zu einer namhaften Lohneinbusse führen würde. Diese dürfte ermessensmässig gewichtet - die Umschulungsbedingung von 20 % Handicap übersteigen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch von Hilfsarbeitern auf berufliche Massnahmen sind beim Beschwerdeführer erfüllt. In Frage kämen etwa die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit in der freien Wirtschaft (vgl. Rz 4021 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen, ab 1. Januar 2008 gültigen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art = KSBE) (nach Auffinden einer Anstellung) eine Anlernzeit.
Den Beschwerdeführer dagegen bei dieser Art von Gesundheitsschädigung lediglich auf seine Selbsteingliederungsmöglichkeit zu verweisen, erscheint nicht sachgerecht. Selbst ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die auf die Unterstützung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche spezialisierten Organe der IV ist bei solchen Gegebenheiten nicht ausreichend. Der Einsatz von beruflichen Massnahmen gehört in solchen besonderen
Fällen zur notwendigen Eingliederung, auch wenn klar bleibt, dass die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen sind (zu Letzterem: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Der Beschwerdeführer wird als motiviert und kooperativ beschrieben. Der Wille zur Mitwirkung und zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit kann ihm daher nicht abgesprochen werden.
Die allgemeine Grenze von 20 % invaliditätsbedingten Verdienstausfalls wäre im Übrigen vorliegend jedenfalls überschritten, beträgt doch der durchschnittliche Verdienst von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für das Jahr 2004 gemäss den Tabellenlöhnen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2004) Fr. 57'258.--, erscheint der Maximalabzug von
25 % den vorliegenden Verhältnissen angemessen (womit sich der Verdienst auf Fr. 42'944.-reduziert) und macht das Valideneinkommen 2004 des Beschwerdeführers gemäss der Arbeitgeberbescheinigung Fr. 63'024.-- (13x
Fr. 4'848.--) aus.
Der Beschwerdeführer hatte demnach Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin wird die notwendigen, geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen prüfen und anordnen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine ganze Rente erhalten geblieben. Ab welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer eine Invaliditätsbemessung nach der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter erfolgen kann, wird sich zeigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine ganze Rente und ausserdem grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Eine Bindung an die rechtskräftige Festsetzung der Unfallversicherung besteht im Vorneherein nicht (BGE 133 V 549).
6.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 17. Juli 2007 zu schützen. Die Sache ist zur Festsetzung der Leistungen und zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin wird die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an den Beschwerdeführer obsolet und es rechtfertigt sich, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen.
Der Beschwerdeführer hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über einen Betrag von insgesamt Fr. 911.80 (Honorar, Barauslagen, MWSt) eingereicht. Die Entschädigung ist daher pauschal auf diesen Betrag (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und die Sache wird zur Festsetzung der Leistungen und zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 911.80 zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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