Zusammenfassung des Urteils IV 2007/271: Versicherungsgericht
Ein Ehepaar, B.Q. und C.Q., geriet in einen Rechtsstreit wegen Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung und Bedrohung. Der Untersuchungsrichter entschied zunächst zugunsten von B.Q. und belastete den Staat mit den Kosten. C.Q. beantragte jedoch die Wiederaufnahme der Untersuchung, was abgelehnt wurde. C.Q. legte Rekurs ein, der darauf basierte, dass neue Beweise aufgetaucht seien. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Beweise nicht ausreichten, um die Untersuchung wieder zu eröffnen. Der Rekurs wurde abgelehnt und die Gerichtskosten von 550 CHF wurden C.Q. auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2007/271 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 03.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung; zweifellose Unrichtigkeit als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung; vorliegend keine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung; kein Anfechtungsgegenstand bezüglich allfällige [materielle] Revisionstatbestände und somit diesbezüglich auch keine Sachurteilsvoraussetzung; das Gleiche gilt in Bezug auf berufliche Massnahmen [Arbeitsvermittlung] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2008, IV 2007/271). |
Schlagwörter : | Arbeit; Verfügung; IV-act; Rente; Invalidität; IV-Stelle; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Wiedererwägung; Verfügungen; Unrichtigkeit; Urteil; %-ige; Arbeitsunfähigkeit; Fenster; Anspruch; Gallen; Beurteilung; Zeitpunkt; Invaliditätsgrad; Gesundheit; Kantons; ünden |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 6 ATSG ;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 103 V 128; 112 V 372; 114 V 314; 121 V 366; 125 V 369; 125 V 383; 125 V 414; 127 V 466; 127 V 467; 130 V 343; 130 V 352; 133 V 108; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 3. Dezember 2008 in Sachen
D. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Invalidenrenten-Einstellung (Wiedererwägung) Sachverhalt:
A.
D. , geboren 1968, meldete sich erstmals am 9. Juli 1999 aufgrund von Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Rente) an. Dazu führte er aus, dass er von 1982 bis 1997 drogensüchtig gewesen sei und sich vom 3. November 1997 bis 7. April 1999 einer Langzeitdrogentherapie unterzogen habe. Jetzt leide er an einer Diskushernie und an verschobenen Bandscheiben und müsse operiert werden
(IV-act. 2). In seinem Arztbericht vom 19. September 1999 diagnostizierte Dr. med. A. einen Status nach Operation einer lumbalen Diskushernie, ein chronisch rec.
Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolyse L5 (V.a. Arthropathie sacroilical links), einen Status nach Drogenabusus sowie eine chronische Hepatitis C. Der Versicherte sei seit dem 20. April 1999 100 % arbeitsunfähig. Nach der Operation habe sich der Zustand deutlich verbessert, jedoch bestünden immer noch lageund bewegungsabhängige punktuelle Beschwerden gluteal links. Eine Rückkehr auf die Baustelle sei kaum möglich, wobei an einer "rückengerechten" Arbeitsstelle eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden sollte (IV-act. 7-4/10). Bei einer von der IV-Stelle angeordneten psychiatrischen Abklärung bei Dr. med. B. wurde eine Politoxikomanie inkl. Heroinabusus, z.Z. unter Methadon (ICD-10 F19.22) bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit depressiven und abhängigen Zügen sowie eine psychische Überlagerung von körperlichen (Rücken-)Beschweden (ICD-10 F54) festgestellt. Im Weitern führte Dr. B. in seinem Gutachten vom 19. April 2000 aus, dass der Versicherte für eine leichte, dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit arbeitsfähig sei. Das Problem bestehe darin, dass die Grundstörung der Suchtkrankheit nicht überwunden sei und somit nicht mit einer langfristigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (IV-act. 17-7/8). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2000 eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (IV-act. 19), ersuchte der Hausarzt Dr. A. die IV-Stelle, den Fall
nochmals dem IV-Arzt vorzulegen (IV-act. 21). Im Bericht vom 12. Juni 2000 hielt Dr. A. fest, dass er die zumutbare Arbeitsfähigkeit bei leichter rückenschonender Tätigkeit auf 100% schätze. Der Versicherte lebe jedoch nicht unter Rahmenbedingungen, welche eine Drogenfreiheit garantierten. Er sei zur Zeit in einem Methadon-Programm und die Urinproben seien teilweise negativ (IV-act. 23-3/3). Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einem reinen Suchtgeschehen, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe (IV-act. 25). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
B.a Am 25. Februar 2002 meldete sich D. erneut bei der IV-Stelle und ersuchte um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Er wies wiederum auf sein Rückenleiden hin. Er habe keinen Beruf erlernt. Seit dem 27. November 2000 arbeite er als Allrounder bei der Firma C. und erziele dort ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'400.00 (IV-act. 26-4/7). Seit der Verfügung vom 7. Juli 2000 sei eine Verschlechterung eingetreten. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. April 2002 bestätigte die C. AG, dass der Versicherte seit 17. November 2000 als Hilfsarbeiter in der Schweissabteilung tätig sei (IV-act. 34-1/6). Im Arztbericht vom 10. April 2002 führte Dr. A. bei im Vergleich zum Bericht vom 19. September 1999 (IV-act. 7-4/10) unveränderter Diagnose aus, dass der Versicherte bei der Küchenbaufirma teilweise leichtere Konstruktionsarbeiten ausführe und teilweise mit schwereren Lasten arbeite. Bei rückenbelastender Arbeit sei er immer wieder kurzfristig arbeitsunfähig. Früher sei er ca. zwei Tage im Monat arbeitsunfähig gewesen, nun während vier bis fünf Tagen. Die Einschränkung in der jetzigen Tätigkeit könne auf ca. 20% veranschlagt werden, allerdings sich langsam verschlechternd. Eine rückenschonende Tätigkeit sei ganztags zumutbar (IV-act. 41-4/6). In dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Oktober 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt: fortgeschrittene Diskopatie L5/S1, Spondylolisthesis L5/S1 (Grad I) bei bilateraler Spondylolyse; kleinvolumige, foraminale Diskushernie L4/5 rechts; Zustand nach Fenestration lumbo-sakral vorne links, Sequestrektomie und Diskektomie am 24.6.1999 (IV-act. 41-4/5). Dem Versicherten wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% als Hilfsarbeiter in der Schweissabteilung
attestiert. Eine berufliche Umschulung für eine andere Tätigkeit sei nicht sinnvoll, da auch in einer anderen Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit kaum möglich sei (IVact. 42-5/5). In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Februar 2003 wurde ausgeführt, dass in Beurteilung des ganzen Dossiers der Versicherte am aktuellen Arbeitsplatz ideal eingegliedert sei. Zusammenfassend sei diese Tätigkeit das realistisch Mögliche einer adaptierten Arbeitsleistung. Von anderen theoretisch möglichen Hilfstätigkeiten sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (IVact. 48).
B.b Mit Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2003 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 50% zugesprochen (IV-act. 70 f.).
C.
Mit Schreiben vom 9. April 2004 meldete der Hausarzt Dr. A. , dass dem Versicherten u.a. wegen krankheitsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit gekündigt worden sei. Eine 50 - 100%-ige Arbeitsfähigkeit könne nur durch einen Berufswechsel erhalten bzw. erreicht werden (IV-act. 72). Mit der Anmeldung vom 22. April 2004 ersuchte der Versicherte erneut um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (IV-act. 76-6/8). Im Fragebogen für den Arbeitgeber hielt die C. AG am 5. Mai 2004 fest, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei (IV-act.
78-1/7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurde das Arbeitsvermittlungsverfahren abgeschlossen und der Versicherte an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verwiesen (IV-act.91).
D.
D.a Am 14. November 2005 ersuchte der Versicherte um eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-act. 104). Im Verlaufsbericht vom
15. Januar 2006 führte der Hausarzt Dr. A. aus, dass der Versicherte stellenlos und wegen belastungsabhängigen Rückenbeschwerden, Inguinalhernien bds. und Angstkrankheit mit Panikattacken nicht vermittelbar sei (IV-act. 112-7/12). Die Diagnose habe sich nicht verändert. Er hielt ergänzende medizinische Abklärungen für
angezeigt. Im interdisziplinären neurologisch-psychiatrischen und orthopädischen Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums St. Gallen (MGSG) vom 20. August 2006 wurden folgende Diagnosen gestellt: Diskusprotrusion L5/S1 mit bilateraler Einengung der Foramina L5/S1 bei Spondylolyse L5 beidseits und Spondylolisthesis L5/S1 Grad 1 nach Meyerding sowie Status nach Fenestration, Sequestrektomie und Diskektomie L5/S1 1999; Diskushernie L4/5 mit möglicher Nervenwurzelirritation L4 rechts sowie Diskusprotrusion L3/4 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L3 rechts; Cubitus varus rechts bei Status nach Osteosynthese einer wahrscheinlichen suprakondylären Humerusfraktur 1972; Präadipositas; Methadonsubstitution; organische Persönlichkeitsstörung, Differentialdiagnose primäre spezifische Persönlichkeitsstörung; Albträume; nicht-organische Insomnie; chronische Hepatitis C; Nikotinabusus (IV-act. 124-5 und 6/18). Anlässlich einer gemeinsamen orthopädischenpsychiatrischen Beurteilung wurde die kombinierte Arbeitfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 35% und in adaptierter Tätigkeit auf 80% festgelegt (IV-act. 124-9/18). Im Weitern wurde im MGSG-Gutachten vom 20. August 2006 ausgeführt, dass die früher angenommene 50%-ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei.
D.b Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die sofortige Renteneinstellung in Aussicht, da die Verfügung vom 18. November 2003 wiedererwägungsweise zu korrigieren sei (IV-act. 130). Mit Eingaben vom 1. und 21. Juni 2007 nahm der Versicherte dazu Stellung (IV-act. 133 und 137). Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Rente per Ende des Folgemonats ein. In der früheren Verfügung vom 18. November 2003 sei lediglich ein Einkommensvergleich mit der angestammten Tätigkeit vorgenommen worden. Für die Bestimmung des IVGrades sei jedoch auch die zumutbare Erwerbsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Somit ergebe sich bei einer Arbeitsfähigkeit aufgrund des MGSG-Gutachtens vom 20. August 2006 von 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit gestützt auf den Durchschnittsverdienst der Arbeitnehmer für einfache und repetitive Arbeiten und unter Berücksichtigung des im Vergleich zu den Statistiklöhnen tieferen Valideneinkommen (Minderverdienst) ein IV-Grad von 20%. Somit bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-act. 139).
E.
E.a Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Juli 2007 richtet sich die Beschwerde vom 10. September und Ergänzung vom 12. November 2007 mit dem Antrag, die Verfügung vom 10. Juli 2007 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht (act. G 1 und 7). Er macht insbesondere geltend, dass es sich bei der Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens bereits um eine leichte und dem Leiden angepasste Arbeit gehandelt habe. Demnach sei schon zum damaligen Zeitpunkt zur Bestimmung des Invaliditätsgrades auf die zumutbare Erwerbsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage abgestellt worden. Bei der Einschätzung im Gutachten vom 20. August 2006 könne es sich daher nur um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handeln. Die Gutachter schätzten offenbar die Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert anders ein als die Gutachter im Jahr 2002. Eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhalts sei jedoch nicht relevant. Im Übrigen sei der Gesundheitszustand gegenüber den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der letzten formellen rechtskräftigen Verfügung zumindest stationär geblieben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde durch das neue Gutachten nicht ausgewiesen. Es könne eher davon ausgegangen werden, dass sogar eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe. Aufgrund dieser Tatsache sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (act. G 7 S. 6).
In der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). Dabei macht sie insbesondere geltend, dass im früheren Gutachten der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen vom 17. Oktober 2002 von einem für das Leiden eher ungünstigen Arbeitsplatz und von einer besseren Leistungsfähigkeit an einer geeigneten Stelle ausgegangen worden sei. Unter diesen Umständen sei es nicht vertretbar gewesen, auch für eine adaptierte Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Vielmehr wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei es auch methodisch falsch gewesen, die Leistungsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz, der dem Leiden nicht optimal angepasst gewesen sei, zur Bemessung der Invalidität beizuziehen. Die
zweifellose Unrichtigkeit ergebe sich auch aus dem MGSG-Gutachten, wo von einer gegenwärtig mindestens 80%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Invaliditätsgrad zum Zeitpunkt der Rentenzusprache 20% nicht erreicht habe. Unter diesen Umständen sei klar erstellt, dass die Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 offensichtlich unrichtig seien. Da vorliegend keine Anzeichen für eine Meldepflichtverletzung erkennbar seien, entfalte die Wiedererwägung ihre Wirkung ex nunc, indem die Leistungen für die Zukunft einzustellen seien, ohne dass die früheren Leistungen zurückzufordern seien.
In der Replik vom 7. April 2008 bzw. in der Duplik vom 15. April 2008 halten die
Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. G 17 und 19).
Sowohl die Begründungen des Beschwerdeführers als auch diejenigen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen gewürdigt.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366
E. 1b; 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
materiellen Bestimmungen anzuwenden.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Diese ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Revision von Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung ( BGE 130 V 352 neues Fenster, Erw. 3.6).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hatte der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hatte der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
2.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 hat die IV-Stelle die Rentenverfügungen vom
18. November und 5. Dezember 2003 in Wiedererwägung gezogen und die damals zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung auf Ende August 2007 eingestellt. Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung vorliegend erfüllt sind.
Die Herabsetzung einer rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Rente ist nur zulässig, wenn alternativ - die Voraussetzungen der (materiellen) Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (s. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der vom 1. Januar 1977 bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 neues Fenster E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 neues Fenster E. 5 S. 110 ff.) erfüllt sind, ein (prozessualer) Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist die rechtskräftige Rentenzusprechung zweifellos unrichtig war und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, mithin unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 127 V 466 neues Fenster E. 2c
S. 469 mit Hinweisen) darauf zurückgekommen werden kann.
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde wenn massgebliche Bestimmungen nicht unrichtig angewandt wurden ( BGE 103 V 128 neues Fenster E. a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich ( BGE 125 V 383 neues Fenster E. 6a S. 393; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 29/04 vom 24. Januar 2005,
E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Bundesgerichts
9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2, mit Hinweisen).
Alleine der Umstand, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeitsauf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wird, gestattet, auch wenn dieses Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist ( BGE 114 V 314 neues Fenster Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001, I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I 195/99) und nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen darf (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a), noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen. Hiefür genügt auch nicht,
wenn beim der Rentenzusprechung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf als Verweisungstätigkeit abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 353/04 vom 26. September 2005, E.2.4 und I 276/04 vom 9. Mai 2005, E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E.3.2 a.E.).
3.
Als Rechtsgrundlage der hier umstrittenen Renteneinstellung stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung auf die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügungen vom 18. November bzw. 5. Dezember 2003 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, mit welchen dem Beschwerdeführer ab 1. August 2003 eine unbefristete halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Streitpunkt ist, ob jene Verfügungen zweifellos unrichtig waren. Ausser Frage steht dagegen, dass ihre Berichtigung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit als erheblich einzustufen wäre.
Die zur Zeit der Rentenverfügung vom 18. November/5. Dezember 2003 vorhandenen medizinischen Akten, so insbesondere das Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Oktober 2002, bescheinigen dem Beschwerdeführer zumindest in der damals ausgeführten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Schweissabteilung der C. AG eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Weiter wird im Gutachten des Kantonsspitals ausgeführt, dass Rehabilitationsmassnahmen nicht vorgesehen seien und auch eine berufliche Umschulung auf andere Tätigkeiten nicht sinnvoll sei, da auch in einer anderen Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit kaum möglich sei (IV-act. 42-5/5). Der Hausarzt Dr. A. führt in seinem Arztbericht vom 10. April 2002 aus, dass die Leistungsfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit um mehr als 20% vermindert sei (IV-act. 41-3/6, Ziff. 1.3). Diese Einschränkung verschlechtere sich allerdings langsam (IV-act. 41-4/6). Für den Zeitraum ab Januar 2003 attestierte Dr.
A. durchwegs eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% (IV-act. 134-27ff./32, vgl. act. 64). Im Eingliederungs-Schlussbericht vom 20. Februar 2003 und in der Anfrage der IV-Stelle an den Arzt des RAD vom 18. Februar 2003 wird ausgeführt, dass
dem Versicherten an seinem jetzigen Arbeitsplatz leichte Tätigkeiten zugeteilt würden und auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht genommen werde. Der Versicherte sei an seinem bisherigen Arbeitsplatz im Pensum von 50% optimal eingegliedert (IVact. 48 und 51). Auf die Frage, ob der Versicherte in anderen leichten Verweisungstätigkeiten eine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen würde, führte der RADArzt aus, dass er in Beurteilung des ganzen Dossiers zum Schluss komme, dass der Versicherte an diesem Arbeitsort ideal eingegliedert sei. Zusammenfassend sei diese Tätigkeit das realistisch Mögliche einer adaptierten Arbeitsleistung. Von einer anderen theoretisch möglichen Hilfstätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Mitbestimmend für diese Wertung war offenbar auch der langjährige Drogenhintergrund des Versicherten, der in einem Methadon-Substitutionsprogramm stand (IV-act. 48). Diese Einschätzung wird im Übrigen auch in einer weiteren, späteren Anfrage an den RAD vom 8. Juni 2004 bestätigt. Demnach habe der damalige Arbeitgeber auf telefonische Anfrage hin erklärt, dass der Versicherte bei ihnen gute Arbeit geleistet und relativ wenig Absenzen aufgewiesen habe. Sämtliche Gewichte, die bei dieser Tätigkeit hätten gehoben werden müssen, seien Kleinteile mit einem Gewicht von weniger als 1 kg gewesen. Er (der Arbeitgeber) habe den Eindruck gewonnen, dass der Versicherte bis an seine Leistungsgrenze gegangen sei und die Arbeit guten Willens verrichtet habe. Er gehe davon aus, dass ein grösseres Arbeitspensum für den Versicherten nicht möglich gewesen wäre. Im Weitern führt der IV-Fachmitarbeiter erneut aus, dass die ehemalige Tätigkeit dem Gesundheitszustand des Versicherten angepasst bzw. adaptiert gewesen sei (IV-act. 82-1/2). In seiner Beurteilung vom 8. Juni 2004 bezeichnet der RAD-Arzt mit Verweis auf die frühere RAD-Stellungnahme vom Februar 2003 die zuletzt ausgeführten Arbeiten des Versicherten als adaptiert und die 50%-ige Arbeitsfähigkeit als adäquat (IV-act. 82-1/2 unten). Inzwischen habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, jedoch die wirtschaftliche Lage des Versicherten (Kündigung). Es sei weiterhin von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auszugehen (IV-act. 82-2/2). Im Übrigen ergibt sich aus den Unterlagen, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf den 30. Juni 2004 aufgelöst worden ist. Im Kündigungsschreiben vom 4. März 2004 wird dazu ausgeführt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen und den damit verbundenen notwendigen internen Restrukturierungsmassnahmen erfolge (IV-act. 78-4/7). Auch im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. Mai 2004
werden im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die wirtschaftlichen Gründe erwähnt (IV-act. 78-1/7). Auch daraus ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht adaptiert gewesen wäre.
Somit ist zwar in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass im Gutachten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Oktober 2002 nicht explizit und mit der wünschbaren Klarheit zur rechtlich grundsätzlich allein entscheidenden Frage der konkreten Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten (Art. 16 ATSG) Stellung genommen wurde. Hingegen lässt sich auf Grund der Ausführungen im Gutachten und insbesondere gestützt auf die daraufhin vom IV-Eingliederungsberater vorgenommenen Abklärungen im Zusammenhang mit den konkreten Verhältnissen an der letzten Arbeitsstelle des
Versicherten bei der C. AG sowie vor dem Hintergrund der Feststellungen des RADArztes, welcher zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls von einer adaptierten Arbeitsleistung des Versicherten von 50% ausgegangen ist und auch in anderen theoretisch möglichen Hilfstätigkeiten keine höhere Arbeitsfähigkeit erwartete, der in den rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 angenommene IV-Grad von 50% durchaus nachvollziehen und begründen.
Nach dem Gesagten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die in den Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 angenommene 50%-ige Arbeitsund Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend die dortige Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. August 2003 seien zweifellos unrichtig gewesen. Nach dem unter E. 2.3 hievor Gesagten ist unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung auch nicht entscheidend, ob die von der IV-Stelle im November/Dezember 2003 bejahte, den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründende Invalidität unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sachund Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Dies ist auf Grund der damals zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen und gestützt auf die zusätzlichen Abklärungen mit dem Beschwerdeführer zu bejahen. Aus der Feststellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 10. Juli 2007, wonach gestützt auf das MGSG-Gutachten vom 20. August 2006 davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung in adaptierten Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig gewesen sei (IV-act. 139-2/2), kann nicht
auf eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren Verfügungen vom November /Dezember 2003 geschlossen werden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 zweifellos unrichtig waren es sei nur ein einziger Schluss - nämlich derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügungen möglich (E. 2.3 hievor, in fine). Die zweifellose Unrichtigkeit der früheren Verfügungen ergibt sich auch nicht aus einer unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. E. 2.3 hievor, am Anfang). Eine den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden - Untersuchungsgrundsatz verletzende Beweiswürdigung der IV-Stelle (im November 2003) liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht vor, zumal die Aktenlage damals nicht offenkundig widersprüchlich unvollständig war und sie es im Rahmen der mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (s. etwa Urteil 4A_223/2007 vom
30. August 2007, E. 3.2) freien Beweiswürdigung durchaus zuliess, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (s. Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Damit steht auch fest, dass das MGSG-Gutachten vom 20. August 2006 und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht dafür herangezogen werden können, die Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen.
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, die IV-Stelle habe bei der Invaliditätsbemessung im November 2003 unzulässigerweise von der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit/ Invalidität geschlossen. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen ist der damals vorgenommene Prozentvergleich (vgl. dazu SVR 1/2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4) nicht zu beanstanden. Und wie bereits ausgeführt, gestattet der Umstand allein, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeitsauf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wird noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügung (vgl. E. 2.4 hievor).
Somit kann der besagte frühere Verwaltungsakt nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Vielmehr weisen nach dem Gesagten die sich damals vor Erlass der rentenzusprechenden
Verfügung vom 18. November 2003 stellenden Fragen (Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Zumutbarkeitsfragen, Beweiswürdigungen, Invaliditätsbemessung) Ermessenszüge auf, welche den damals getroffenen Entscheid vertretbar machen. Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung liegt jedenfalls nicht vor.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen vom 18. November und 5. Dezember 2003 vorliegend nicht gegeben.
4.
Kann nach dem Gesagten die Aufhebung der früheren Verfügung nicht durch Wiedererwägung - und auch nicht durch prozessuale Revision begründet werden, bleibt grundsätzlich zu prüfen, ob eine Rentenrevision (Art. 41 aIVG bzw. Art. 17 ATSG) vorzunehmen ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung ( BGE 125 V 369 neues Fenster Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 neues Fenster Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Grund für eine solche Anpassung der laufenden Rente wäre insbesondere eine unter Umständen anspruchsrelevante gesundheitliche Verbesserung.
Die IV-Stelle begründet ihr Zurückkommen auf den früheren Rentenentscheid vom
18. November und 5. Dezember 2003 in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2007 einzig mit der Wiedererwägung (IV-act. 139). In Bezug auf das vom Versicherten aufgrund einer geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung mit Gesuch vom 14. November 2005 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren (IV-act. 104 und 110-1/5) wurde von der IVStelle bis anhin offensichtlich keine Verfügung erlassen.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
Die wiedererwägungsweise verfügte Einstellung der Rentenleistung vom 10. Juli 2007 bildet vorliegend den Anfechtungsgegenstand. Da im Zusammenhang mit allfälligen Revisionstatbeständen keine Verfügung ergangen ist, fehlt es nach dem Gesagten diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, sodass darüber vorliegend nicht zu befinden ist. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfene Frage der beruflichen Massnahmen (insbesondere Arbeitsvermittlung; vgl. act. G 17 S. 5, zu III., Ziff. 11). Auch diesbezüglich fehlt es vorliegend mangels Anfechtungsgegenstand an einer Sachurteilsvoraussetzung. Und für eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den vorliegenden Anfechtungsgegenstand hinaus besteht kein Anlass.
5.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene
Verfügung vom 10. Juli 2007 aufzuheben.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor
Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.--
bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juli 2007 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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