Zusammenfassung des Urteils IV 2007/194: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin S. beantragte eine Rente aufgrund von gesundheitlichen Problemen, wurde jedoch von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen abgewiesen. Ihr Anwalt legte Beschwerde ein und forderte eine Neubeurteilung des Falles. Die IV-Stelle argumentierte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen im Haushalt keine Rente erhalten solle. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdeführerin erhielt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Richter entschied, dass die Gerichtskosten von 600 CHF von der unterliegenden Partei zu tragen seien und der Staat die Kosten für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übernehmen müsse.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | IV 2007/194 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | IV - Invalidenversicherung |
Datum: | 20.08.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 49 Abs. 2 ATSG, Art. 59 ATSG. Nichteintreten auf ein im Rahmen des IV- Verfahrens beschwerdeweise gestelltes Gesuch um Feststellung, dass die bei der Invaliditätsbemessung unbestrittenermassen als nichterwerbstätige Hausfrau zu qualifizierende Versicherte im Erwerbsbereich nicht arbeitsfähig wäre. Mit dem Feststellungsurteil im IV-Verfahren wollte die Beschwerdeführerin eine Änderung der rechtskräftigen EL-Verfügung ihres Ehemanns erreichen, in der ihr ein hypothetisches Erwerbseinkomen angerechnet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2008, IV 2007/194). |
Schlagwörter : | Quot; Verfügung; Feststellung; Rente; Ehemann; Haushalt; Rechtsvertreter; Hausfrau; Feststellungsverfügung; Ehemanns; Interesse; Gericht; Invalidität; EL-Verfügung; Person; Ergänzung; Erlass; Verfahren; Entscheid; IV-Stelle; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Aufhebung; Prozessführung |
Rechtsnorm: | Art. 25 VwVG ;Art. 288 ZPO ;Art. 49 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 59 ATSG ; |
Referenz BGE: | 125 V 342; 130 V 391; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 20. August 2008 in Sachen
S. ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rente Sachverhalt: A.
A.a S. , Jahrgang 1956, meldete sich im September 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Sie leide an Nervenbeschwerden, Kopfweh, Nackenweh und Fersensporn (IVact. 1). Im Arztbericht vom 27. September 2005 nannte Dr. med. A. , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, die Diagnosen depressive Entwicklung, chronische Zephalea vasomotorica und Fersensporn beidseits, linksbetont. Die Versicherte erledige seines Wissens knapp den Haushalt, werde aber zusätzlich vom Ehemann (IV-Rentner) und den Kindern unterstützt. Im gegenwärtigen Gesundheitszustand hielt der Hausarzt die Versicherte ausserhalb des Haushalts für arbeitsunfähig (IV-act. 7-3, 7-5).
A.b Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch einen ihrer Sachbearbeiter, die am 21. März 2006 durchgeführt wurde. Im Abklärungsbericht vom 3. April 2006 wurde festgehalten, die Versicherte sei ausschliesslich als Hausfrau zu qualifizieren. Mit ihrer Verhaltensweise demonstriere sie im Haushalt eine Einschränkung von rund 80%. Eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung sei notwendig, wobei zur Arbeitsfähigkeit und zur Einschränkung im Haushalt Stellung genommen werden sollte (IV-act. 19-11 f.). Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 19. Dezember 2006 nennt die Diagnosen chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat, chronisch rezidivierende Fussschmerzen beidseits bei Fersensporn und beginnender Subtalararthrose beidseits, mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom unter Therapie sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In der bisher ausschliesslich ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau erachte man die Versicherte aus rheumatologischen und psychopathologischen Gründen nur noch zu 80% arbeitsfähig. Eine alternative
angepasste Tätigkeit sei der Versicherten ebenfalls nur zu 80% zumutbar (IV-act. 23-9
f.).
A.c Im Vorbescheid vom 1. Februar 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 29). Entsprechend verfügte sie am 11. April 2007 (act. G 1.1).
B.
Gegen diese Verfügung richtet sich die in Vertretung der Versicherten am 14. Mai 2007 eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Eventuell sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin für eine berufliche Tätigkeit eine minimale Invalidität von 70% bestehe und somit ein voller Leistungsanspruch gegeben sei, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Akten betreffend Ergänzungsleistungen (EL) des Ehemanns seien beizuziehen. Das Gesuch an die IV-Stelle sei nicht deshalb gestellt worden, um "zwingend" eine IV-Rente zu erhalten, sondern um zu erreichen, dass kein fiktives Einkommen bei der Berechnung der EL des Ehemanns aufgerechnet werde. Der Beschwerdeführerin gehe es um die Feststellung, dass in der Berufswelt eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, nicht bei Arbeiten im Haushalt, wo sie ohnehin von Familienmitgliedern unterstützt werde (act. G 1). Am 15. Mai 2007 reichte der Rechtsvertreter das Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung vom 22. April 2007 samt Beilagen ein (act. G 3).
In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anerkenne, dass der IV-Entscheid richtig sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf IV-Leistungen habe, und nur eine andere Begründung für die Rentenabweisung verlange, dürfe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die EL-Verfügung vom 15. Februar 2007 sei rechtskräftig und könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Der Beizug der EL-Akten dränge sich nicht auf. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese
abzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem ganzen Leben offenbar noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ohne Gesundheitsschaden würde sie auch heute (trotz wirtschaftlicher Notwendigkeit) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sei somit als 100% Hausfrau zu betrachten. Da eine Einschränkung von 20% im Haushalt bestehe, habe sie keinen Rentenanspruch. Auch wenn man sie als Teiloder gar Voll erwerbstätige betrachten würde, stünde ihr wegen ihrer Leistungsfähigkeit von 80% keine Rente zu (act. G 4).
Am 26. Juni 2007 bewilligte der zuständige Abteilungspräsident des Gerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 9).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 27. Juni 2007 am Rechtsbegehren fest. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei nicht identisch mit dem Invaliditätsgrad. Die Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt müsse festgestellt werden, weil die entsprechenden Konsequenzen für die versicherte Person existenzbestimmend seien. Zudem müsse die Sicht des Laien eingenommen werden und nicht die formal-juristische Sicht, was die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme unterlasse (act. G 10).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juli 2007 auf eine weitere
Stellungnahme (act. G 12). Erwägungen:
1.
In der Beschwerde macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Anmeldung zum IV-Leistungsbezug sei nur deshalb erfolgt, weil für die Beschwerdeführerin bei den EL des Ehemanns ein fiktives Einkommen aufgerechnet worden sei mit dem Hinweis, sie könne einer Arbeitstätigkeit nachgehen und könne nicht "Nur-Hausfrau" sein. Der Hausarzt habe für die Beschwerdeführerin stets eine Arbeitsunfähigkeit ausserhalb des Haushalts attestiert. Eine an sich unbestrittene Aussage ergebe sich aus den Abklärungen: Die Beschwerdeführerin gestehe ein, dass es mit Hilfe der Familienmitglieder bei der Haushaltführung "gerade noch geht",
hingegen stehe sowohl für den Hausarzt wie auch alle Familienmitglieder der Beschwerdeführerin völlig ausser Diskussion, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, in der freien Wirtschaft einen auch nur annähernd "vernünftigen Lohn" erzielen zu können. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie sei auf das Kernproblem ihres Anliegens nicht eingetreten und habe nur einen schematischen Entscheid gefällt, der für sich allein betrachtet "richtig" sein möge, aber das eigentliche Problem der Beschwerdeführerin nicht treffe. In der angefochtenen Verfügung fehle somit die Bemerkung, dass der Einsatz auf dem Arbeitsmarkt für die Beschwerdeführerin ausser Diskussion stehe bzw. in der gegebenen Situation mit den Beschwerden nicht möglich sei.
Im Weiteren weist der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin darauf hin, er habe die den Ehemann betreffenden EL-Verfügungen leider zu spät erhalten, als dass er noch in der Lage gewesen wäre, ein Rechtsmittel einzulegen. Somit bleibe der Beschwerdeführerin nichts anderes übrig, als bei der eigenen Verfügung ein Rechtsmittel einzulegen mit dem entsprechenden Feststellungsbegehren. Dass dieser Weg verfahrensmässig nicht unbedingt "ideal" sei und ebenfalls einer koordinierten Beurteilung widerspreche, werde nicht bestritten, aber es sei im Moment der einzige Weg, wie eine vernünftige Lösung für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann gefunden werden könne. Gerade dieser Umstand sei der Grund, weshalb beantragt werde, dass die Verfügung aufgehoben werde, allenfalls mit der Weisung, nicht nur die Sache neu zu beurteilen, sondern gleichzeitig eine auf die Ehegatten koordinierte Beurteilung mit den EL des Ehemanns vorzunehmen. Die Tatsache, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig sei im Arbeitslosenversicherungsbereich, solle nicht "totgeschwiegen" werden, sondern vielmehr ein weiterer Hinweis darauf sein, dass gerade hier das Sozialversicherungssystem vom Ergebnis her eine Lücke habe, die nicht so stehen gelassen werden könne. Dies sei eine Rechtfertigung, dass eine entsprechende Feststellung gemacht werden müsse, mit anderen Worten sei das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin erwiesen. Dieser Weg sei auch deshalb zu wählen, weil es bei der Leistungskoordination im engeren Sinn an der Kongruenz fehle, aber bei der Berechnung der EL des Ehemanns dennoch eine faktische Kongruenz angenommen werde; es müsse daher ein Korrektiv geben, um das "falsche Ergebnis" der EL ändern zu können (act. G 1).
Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin machen deutlich, dass er zwar grundsätzlich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nur-Hausfrau nicht anzweifelt. Er behauptet nicht, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde teilweise vollständig erwerbstätig. Seine Argumentation zielt in keiner Weise darauf ab, anstelle des Betätigungsvergleichs gemäss Art. 28 Abs. 2 bis IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung zu bringen. Seine Ergänzung im Eventualbegehren, es sei festzustellen,
dass "somit ein voller Leistungsanspruch gegeben" sei, substantiiert er in der Beschwerdebegründung in keiner Weise. Vielmehr gesteht er ein, der Beschwerdeführerin sei es von Anfang an im Grunde nicht um die Zusprache einer Invalidenrente, sondern um die Verhinderung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der EL-Berechnung des Ehemanns gegangen. Einzig mit Blick auf die EL des Ehemanns vermisst der Rechtsvertreter in der Verfügungsbegründung offenbar die Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin für eine berufliche Tätigkeit eine minimale Invalidität von 70% aufweise. Auf das Verfügungsdispositiv hat eine solche Ergänzung unbestrittenermassen keine Auswirkungen. Da die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist, spielt ihre Arbeitsfähigkeit als Erwerbstätige für die Rentenbemessung keine Rolle. Somit kann diese Frage auch nicht im Sinn einer Ergänzung der Verfügungsbegründung Relevanz haben. Weder kann sie ins Dispositiv einfliessen, noch könnte sie eine Erwägung mit Dispositivcharakter bilden.
2.
Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen, und das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann ( BGE 130 V 391 neues Fenster
Erw. 2.4, 129 V 290 Erw. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Kieser Ueli, ATSGKommentar, 2003, Rz. 19 zu Art. 49, wonach "schützenswert" gleich zu verstehen ist
wie "schutzwürdig" im Sinn von Art. 25 Abs. 2 VwVG und Art. 59 ATSG). Nach dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 ATSG genügt das Glaubhaftmachen eines rechtlichen tatsächlichen und aktuellen Interesses an der sofortigen Feststellung des Bestehens Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses für den Erlass einer Feststellungsverfügung (Kieser, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 49; Entscheid H 47/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom
3. Mai 2006, Erw. 1).
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ATSG bei der Beschwerdegegnerin den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangen könnte. Im vorliegenden Verfahren kann dies jedoch nicht geprüft werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht etwa ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung an die Beschwerdegegnerin herangetragen; diese war deshalb nicht mit der Frage konfrontiert, ob sie über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich eine Feststellungsverfügung zu erlassen hätte. Sie erliess nach materieller Prüfung vielmehr ordnungsgemäss eine Leistungsverfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Somit könnte das Versicherungsgericht lediglich diese Leistungsverfügung überprüfen und nicht etwa die Beschwerdegegnerin anweisen, die gewünschte Feststellungsverfügung zu erlassen gar solches selber tun. Mit der Leistungsverfügung an sich ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis einverstanden. Sie hat also an deren Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Die Beschwerdebefugnis ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn ein praktisches rechtliches Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann (BGE 125 V 342). Dies wird dahingehend verstanden, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller anderweitiger Natur vermeidet (vgl. m.w.H. Kieser, a.a.O.,
Rz. 4 zu Art. 59). Da sich die Beschwerdeführerin wie oben dargelegt nicht gegen die Ablehnung der IV-Rentenberechtigung als solche wendet, liegt kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung vor. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung an die Beschwerdegegnerin gelangen würde und diese einem solchen entsprechen würde wovon am Rande bemerkt nicht auszugehen ist -, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, worin diesfalls der Vorteil der Beschwerdeführerin läge. Die EL-Verfügung vom 17. Februar 2007 ist unbestrittenermassen formell rechtskräftig. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Feststellungsverfügung der Beschwerdegegnerin für die
mit der Beschwerdegegnerin nicht identische - EL-Durchführungsstelle einen Rückkommenstitel auf diese rechtskräftige Verfügung liefern würde. Zur Vornahme einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die EL-Durchführungsstelle nicht gezwungen werden. Eine solche liegt vielmehr in ihrem Ermessen. Um eine Wiedererwägung vornehmen zu können, muss jedoch die ursprüngliche Verfügung jedenfalls zweifellos unrichtig gewesen sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin IVrechtlich als nichterwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist, heisst dies nicht, dass ihr EL-rechtlich kein Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. Bei der Qualifikation als Hausfrau in der IV handelt es sich lediglich um eine Methodenwahl für die Invaliditätsbemessung. Nach Ansicht des Bundesgerichts kommt es bei der Methodenwahl nicht darauf an, was der versicherten Person zumutbar ist, sondern was sie als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tun würde. Aus dieser Methodenwahl könnten für die EL keine Rückschlüsse gezogen werden. Ziel der EL ist es, Armut zu verhindern, weshalb die versicherte Person sowie die in die EL-Berech nung einzubeziehenden Personen sämtliche ihnen möglichen und zumutbaren Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen haben. Ist der Beschwerdeführerin eine Erwerbsausübung zumutbar worauf das MEDAS-Gutachten vom 19. Dezember 2006 wohl schliessen lässt -, so ist sie zur Erwerbsaufnahme verpflichtet bzw. muss sich zumindest ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen lassen. Darin liegt weder ein Widerspruch noch eine ausfüllungsbedürftige Lücke im System der Sozialversicherung. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit der EL-Verfügung vom
15. Februar 2007 würde die EL-Durchführungsstelle also wohl keine Wiedererwägung vornehmen dürfen. Auch die Voraussetzungen für eine von Amtes wegen vorzunehmende prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG wären kaum gegeben. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Feststellung, sie sei im Erwerbsbereich nicht arbeitsfähig resp. nicht vermittelbar, stellt keine qualifiziert neue
Tatsache dar, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, gegen die EL-Verfügung vom 15. Februar 2007 die ordentlichen Rechtsmittel zu ergreifen und eine gerichtliche Überprüfung zu bewirken. Diese Möglichkeit wurde nicht genutzt, wodurch die Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Via IV-Verfahren eine Art zweite Rechtsmittelfrist für das EL-Verfahren zu eröffnen, ist nicht zulässig.
Am Rande bemerkt steht es der Beschwerdeführerin nach wie vor offen, in Bezug auf die EL durch den Nachweis ernsthafter, quantitativ und qualitativ ausreichender Arbeitsbemühungen gegenüber der EL-Durchführungsstelle nachzuweisen, dass es ihr nicht gelingt, trotz gebührender Anstrengung eine Arbeitsstelle zu erhalten. Gelingt ihr dieser Nachweis, stellt dies einen Anpassungsgrund der EL (Nichtberücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die Zukunft) dar.
4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 26. Juni 2007 bewilligt. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.bis
Fr. 1000.festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.erscheint als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien.
Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die Höhe der Parteientschädigung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter reichte am 9. Juli 2007 eine Kostennote über Fr. 2'114.35.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein. (act. G 14.1). Da er den Stundenansatz lediglich auf Fr. 180.festgelegt hat, ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung vorzunehmende Kürzung um 20% (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes) bereits berücksichtigt ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist somit mit Fr. 2'114.35 zu entschädigen.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2007 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.befreit.
Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'114.35 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.