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Urteil Handelsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils HG.2017.168: Handelsgericht

Das Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen informierte am 10. August 2017, dass die X AG in B einen definitiven Verlustschein hat und somit keine verwertbaren Aktiven mehr besitzt. Das Amt forderte die Gesellschaft auf, die Löschung anzumelden oder die Eintragung aufrechtzuerhalten. Nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde ein Rechnungsruf veröffentlicht, woraufhin nur H, ein Mitglied des Verwaltungsrates, Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft bekundete. Die Angelegenheit wurde dem Gericht überwiesen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die X AG noch aktiv ist oder über Aktiven verfügt. Der Richter wies eine Beschwerde gegen den Entscheid am 21. Februar 2018 ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG.2017.168

Kanton:SG
Fallnummer:HG.2017.168
Instanz:Handelsgericht
Abteilung:Handelsgericht
Handelsgericht Entscheid HG.2017.168 vom 13.12.2017 (SG)
Datum:13.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 938a Abs. 1 OR (SR 220), Art. 155 Abs. 4 HRegV (SR 221.411); Es obliegt dem Gesuchsteller, der ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung einer Gesellschaft geltend macht, glaubhaft zu machen, dass die Gesellschaft trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist oder über Aktiven verfügt. Die vage Aussicht auf mögliche Aufträge stellt noch keine Geschäftstätigkeit dar. Behauptete Forderungen gegen Dritte sind zu belegen und der Wille zur Durchsetzung der Forderungen durch betreibungsrechtliche und gerichtliche Inkassomassnahmen zu belegen (Handelsgerichtspräsident, 13. Dezember 2017, HG.2017.168).
Schlagwörter : Geschäftstätigkeit; Gesellschaft; Aktiven; Verlustschein; Gesuchsteller; HRegV; Verlustscheines; Verträge; Rechnung; Handelsregisteramt; Löschung; Eintragung; Frist; Gesellschafter; Gläubiger; Interesse; Aufrechterhaltung; Entscheid; Vorliegen; Mehrfamilienhaus; Belege; Ausschreibungsverfahren; Erwägungen:; Eingabe; Kantons; StGallen; Zwangsverwertung; ändigen
Rechtsnorm:Art. 938a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG.2017.168

Aus den Erwägungen:

[ ]

I.

1. Mit Eingabe vom 10. August 2017 teilte das Handelsregisteramt des Kantons St.Gallen mit, dass gegen die X AG mit Sitz in B ein definitiver Verlustschein vorliege. Damit sei durch die für die Zwangsverwertung zuständigen Behörden abschliessend festgestellt, dass die Gesellschaft über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge, woraus zu schliessen sei, dass die Geschäftstätigkeit aufgegeben worden sei. In Anwendung von Art. 155 Abs. 1 HRegV habe das Handelsregisteramt, die zur Anmeldung verpflichteten Personen resp. die Gesellschaft aufgefordert, innert 30 Tagen die Löschung anzumelden schriftlich mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben solle. Innert Frist sei keine Reaktion eingegangen. In Anwendung von Art. 155 Abs. 2 HRegV habe es deshalb einen dreimaligen

Rechnungsruf im SHAB veranlasst, in dem Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Gläubigerinnen und Gläubiger aufgefordert worden seien, innert 30 Tagen ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin geltend zu machen. Innert Frist habe H, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X AG, mit Schreiben vom 1. August 2017 ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesellschaft geltend gemacht. Die Angelegenheit werde deshalb gestützt auf Art. 938a Abs. 2 OR bzw. Art. 155 Abs. 4 HRegV dem Gericht zum Entscheid überwiesen.

III.

  1. Eine Löschung von Amtes wegen setzt voraus, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, d.h. ihre Geschäftstätigkeit vollumfänglich eingestellt hat und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt (vgl. Art. 938a Abs. 1 OR). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Bei Vorliegen eines Verlustscheines ist zu vermuten, dass die Geschäftstätigkeit aufgehört hat und keine verwertbaren Aktiven mehr vorhanden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar.

  2. Gegen die X AG liegt ein definitiver Verlustschein vom 12. Juni 2017 vor. Es obliegt somit dem Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass die X AG trotz Vorliegen eines Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist über Aktiven verfügt.

  3. Der Gesuchsteller hat zwar mit der Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 diverse Geschäftsunterlagen der X AG eingereicht. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht, dass die X AG nach Ausstellung des Verlustscheines noch eine Geschäftstätigkeit aufweist über Aktiven verfügt. So stammen die eingereichte Bilanz sowie der Lohnausweis der Mitarbeiterin aus dem Jahr 2016. Die vorgelegten Verträge über Architekturleistungen betreffend Mehrfamilienhaus „Z“ in V und betreffend „K“ in A sind durch die Bauherren nicht gegengezeichnet. Bezüglich des hängigen Ausschreibungsverfahrens bei der Bauverwaltung W betreffend Neubau eines Mehrfamilienhauses wurden keine Belege (Verträge, Leistungsaufschriebe, Leistungsabrechnungen, Zahlungseingänge, neue Planskizzen usw.) eingereicht, aus denen sich eine aktuelle geschäftliche Tätigkeit der X AG ergeben würde. Allein der

Umstand, dass ein Ausschreibungsverfahren hängig ist, belegt noch keine Geschäftstätigkeit. Über die weiteren geltend gemachten Bauprojekte wurden keine Unterlagen eingereicht. Im Zusammenhang mit der Rechnung vom 14. August 2017 an die N AG liegen keine Belege (Verträge, Korrespondenz usw.) dafür vor, dass die N AG den in Rechnung gestellten Betrag schulde und die X AG rechtliche Schritte zur Durchsetzung dieser Forderung eingeleitet habe. Die Behauptung des Gesuchstellers, die Schulden der X AG würden noch dieses Jahr beglichen, ist in keiner Weise belegt.

Der Gesuchsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass die X AG eine Geschäftstätigkeit aufweist über Aktiven verfügt.

(Eine Beschwerde gegen den Entscheid wurde vom Bundesgericht am 21. Februar

2018 abgewiesen [BGer 4A_37/2018])

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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