Zusammenfassung des Urteils FS.2019.19: Kantonsgericht
Ein Mann namens X.________, der seit 1996 vollständig arbeitsunfähig ist und eine volle IV-Rente erhält, hat gegen die Entscheidung des OAI geklagt, dass er nur Anspruch auf eine geringe Hilfsleistung hat. Er argumentierte, dass er auch Hilfe beim Anziehen, Aufstehen, den Haushaltstätigkeiten und der Medikamenteneinnahme benötigt. Das Gericht entschied, dass er nicht genug Hilfe für eine mittlere Hilfsbedürftigkeit nachweisen konnte, sondern nur für eine geringe. Der Richter bestätigte die Entscheidung des OAI und wies den Rekurs ab.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | FS.2019.19 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 16.04.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB: Reicht ein Selbständigerwerbender ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnungen ein, dürfen bei der Festlegung des massgeblichen Einkommens die Privatbezüge nicht zum Reingewinn hinzugerechnet werden (Kantonsgericht, Einzelrichter der II. Zivilkammer, 16. April 2020, FS.2019.19). |
Schlagwörter : | Privatbezüge; Einkommen; Gewinn; Ehemann; Reingewinn; Ehemanns; Geschäftsjahr; Naturalbezüge; Vorinstanz; Eigenkapital; Verlustrechnung; Ehegatten; Durchschnitt; Kinder; Unterhalt; Bemessung; Privatbezügen; Einkommens; Geschäftsjahres; Erfolgsrechnung; Warenbezüge; Sachverhalt:; Verbindung |
Rechtsnorm: | Art. 176 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
A. (geb. 1973) und B. (geb. 1968), heirateten 1998. Aus der Verbindung gingen drei Kinder (1994, 1998 und 2005) hervor. Nachdem sich die Eheleute am 15. Mai 2019 getrennt hatten, reichte A. ein Eheschutzbegehren ein und verlangte für sich und die Kinder Unterhalt. Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ging die erste Instanz von einem massgeblichen Einkommen des selbständig erwerbenden B. von monatlich Fr. 13'964.00 (Fr. 6'288.00 Reingewinn, Fr. 6'172.00 Barbezüge und Fr. 1'504.00 Naturalbezüge) aus.
Aus den Erwägungen:
Umstritten ist zunächst das anrechenbare Einkommen des Ehemanns. Dieser ist selbständig erwerbend und Betreiber des Einzelunternehmens "U." in V. Die Vorinstanz geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 13'964.00, bestehend aus einem Reingewinn von Fr. 6'288.00, den Privatbezügen von Fr. 6'172.00 und den Naturalbezügen von Fr. 1'504.00, aus. Der Ehemann macht geltend, bei der Bemessung des Einkommens sei vom Durchschnittswert der Reingewinne auszugehen, womit sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr.
6'288.00 ergebe. Die Ehefrau hält dem entgegen, die Privatbezüge seien von der Vorinstanz zu Recht aufgerechnet worden.
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinnund Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGer 5A_708/2008 E. 2.2.1). Um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden (BGer 5A_564/2014 E. 3.1.; 5A_708/2008 E. 2.2.1; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 32). Erscheinen die Behauptungen eines Ehegatten über sein Einkommen nicht plausibel und sind die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht überzeugend, was etwa bei fehlenden Gewinnund Verlustrechnungen der Fall sein kann, dürfen die Privatbezüge berücksichtigt werden, geben sie doch einen Hinweis auf den Lebensstandard der Ehegatten (BGer 5A_564/2014 E. 3.1.). Allerdings gilt es zu beachten, dass Privatbezüge erfolgsneutral sind. Indem ein Selbständigerwerbender zwecks Deckung des laufenden Bedarfs während des Geschäftsjahrs Privatbezüge tätigt, antizipiert er gewissermassen den Gewinn des Geschäftsjahres, der sich an dessen Ende aus dem Jahresabschluss ergibt. Wird ein Gewinn ausgewiesen, der die im Geschäftsjahr getätigten Privatbezüge übersteigt, erhöht sich das Eigenkapital gegenüber dem Vorjahr. Umgekehrt führen höhere Privatbezüge zu einer Reduktion des Eigenkapitals. Dies zeigt, dass die Privatbezüge bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines selbständig erwerbenden Ehegatten nicht zum Reingewinn, wie er in der Gewinnund Verlustrechnung ausgewiesen wird, hinzugerechnet werden dürfen (BGer 5A_259/2012 E. 4.3).
Die Jahresrechnungen 2014 bis 2017 des Ehemanns weisen folgende Gewinne aus:
Fr. 72'493.45 für 2014, Fr. 79'209.60 für 2015, Fr. 76'834.43 für 2016 und Fr. 73'330.74
für 2017 (vi-act. 13 und 19.1). Dies entspricht einem mittleren Gewinn von Fr. 75'467.00. Im gleichen Zeitraum tätigte der Ehemann folgende Privatbezüge: Fr.
79'559.32 im Jahr 2014, Fr. 70'001.37 im Jahr 2015, Fr. 56'969.93 im Jahr 2016 und
Fr. 89'744.04 im Jahr 2017 (vi-act. 13 und 19.1). Im Mittel der Jahre 2014 bis 2017 erfolgten demnach Privatentnahmen von Fr. 74'068.00. Insgesamt hat der Ehemann den durch seine Geschäftstätigkeit erzielten Gewinn für sich und seine Familie verbraucht. Damit ist von einem Einkommen des Ehemanns in der Höhe des ausgewiesenen durchschnittlichen Reingewinns von Fr. 75'467.00 pro Jahr rund Fr. 6'300.00 pro Monat auszugehen. Die getätigten Privatbezüge dürfen, wie oben dargelegt, nicht zu diesem Betrag hinzugerechnet werden.
Die Vorinstanz zählte auch die in der Erfolgsrechnung verbuchten Naturalbezüge zum Einkommen des Ehemanns. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass der Ehemann von 2014 bis 2017 pro Jahr im Durchschnitt für Fr. 18'043.00 private Warenbezüge tätigte (vi-act. 13 und 19.1). Diese dürfen jedoch nicht zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet werden. Wie aus den Kontoblättern "Privatbezug" der Jahre 2015 bis 2017 hervorgeht, sind die privaten Warenbezüge in den Privatbezügen von durchschnittlich Fr. 74'068.00 enthalten (vi-act. 41). Sie wurden sodann in den Erfolgsrechnungen ordnungsgemäss als Ertrag berücksichtigt (vi-act. 13 und 19.1).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.