Zusammenfassung des Urteils FO.2018.23: Kantonsgericht
Der Fall betrifft einen Unfall vom 1. November 2000, bei dem der Kläger A.Z.________ verletzt wurde. Er fordert Schadensersatz für wiederkehrende Kosten, Haushaltsschaden, teilweisen Organverlust, Haushaltschaden und Anwaltskosten. Es wurde festgestellt, dass einige der gesundheitlichen Probleme des Klägers vor dem Unfall bestanden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 39'511.-.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | FO.2018.23 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 22.04.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 301a lit. a ZPO: Gehen die finanziellen Verhältnisse der Parteien bereits aus den Erwägungen hervor, kann auf das Wiedergeben im Dispositiv verzichtet werden (Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, 22. April 2020, FO.2018.23). |
Schlagwörter : | Erwägungen; Verhältnisse; Parteien; Dispositiv; Fällen; Erwägungen:; Vorinstanz; Berufungskläger; Zahlen; Angabe; Vereinbarungen; Einkommens; Bedarfspositionen; Grundlagen; Wiedergeben; Kanton; StGallen; Seite |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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13. Die Vorinstanz nahm die finanziellen Verhältnisse der Parteien ins Dispositiv auf. Dies wurde von den Parteien nicht explizit beanstandet und vom Berufungskläger sogar verlangt (allerdings mit veränderten Zahlen). Die Angabe der finanziellen Verhältnisse kann durchaus Sinn machen und ist insbesondere bei Vereinbarungen üblich, zumal in diesen Fällen keine ausführlichen Erwägungen zu den einzelnen Einkommensund Bedarfspositionen erfolgen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen bereits aus den Erwägungen die finanziellen Grundlagen hervorgehen, erscheint es hingegen sachgerecht, auf das Wiedergeben auch noch im Dispositiv zu verzichten.
© Kanton St.Gallen 2020 Seite 1/1
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