Zusammenfassung des Urteils FO.2018.17/18: Kantonsgericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von B.X.________ gegen eine Verfügung über vorläufige Massnahmen in einem Erbschaftsstreit. Es geht um den Verkauf eines Gemäldes von Tamayo und anderer Vermögenswerte, die Teil der Erbschaft sind. Der Richter hat verschiedene Anordnungen getroffen, darunter die Erlaubnis, das Gemälde zu verkaufen, die Konsultation von Archiven und die Wertermittlung von Immobilien. B.X.________ hat gegen diese Verfügung Berufung eingelegt, um eine Prioritätszahlung aus dem Verkaufserlös zu erhalten, was jedoch abgelehnt wurde. Der Berufungsantrag wurde abgewiesen und die Kosten der Berufung wurden festgelegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | FO.2018.17/18 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) |
Datum: | 08.04.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 277 Abs. 2 ZGB: Liegen auf beiden Seiten knappe finanzielle Verhältnisse vor, kann ausnahmsweise auf den Zuschlag von 20% auf dem Bedarf für die Berechnung des Volljährigenunterhalts verzichtet werden (Kantonsgericht, |
Schlagwörter : | Mutter; Zuschlag; Söhne; Vater; Grundbedarf; Eltern; Tochter; -jährig; Vorinstanz; Notbedarf; Zivilkammer; Sachverhalt:; Kindern; Ausbildung; -jährige; Obhut; Unterhaltsbeiträge; Sohnes; Elternteil; Betreuungszeit; Volljährigenunterhalt; Erwägungen:; Auffassung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 118 II 97; 132 III 209; |
Kommentar: | - |
Aus dem Sachverhalt:
Die Eltern sind geschieden. Von den vier gemeinsamen Kindern leben die beiden volljährigen (sich noch in Ausbildung befindlichen) Söhne und die 17-jährige Tochter beim Vater, für den jüngsten Sohn (15-jährig) besteht eine geteilte Obhut. Es wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Mutter für die Tochter keine Unterhaltsbeiträge leisten kann und dass für die Kosten des jüngsten Sohnes jeder Elternteil während seiner Betreuungszeit selber aufkommt. Die beiden volljährigen Söhne haben gegen die Mutter auf Volljährigenunterhalt geklagt.
Aus den Erwägungen:
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8.
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Die Vorinstanz gewährte auf dem Grundbedarf einen Zuschlag von 20%. Die Mutter rügt, dass der Zuschlag lediglich auf dem Grundbedarf anstatt dem gesamten Notbedarf gewährt worden sei. Der Vater teilt die Auffassung der Vorinstanz. Es ist richtig, dass dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein um ungefähr 20% erhöhter Notbedarf zugestanden wird (BGE 132 III 209 E. 2.3; FamKomm Scheidung/ , Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 65; BSK ZGB I-, 6. Aufl., Art. 277 N 17). Aus dem von der Mutter zitierten Bundesgerichtsentscheid geht klar hervor, dass der Zuschlag von 20% nicht nur auf dem Grundbedarf, sondern auf dem gesamten (erweiterten) Lebensbedarf zu erfolgen hat (BGE 118 II 97, insb. E. 4.b/dd). Allerdings verhält es sich vorliegend so, dass die finanziellen Verhältnisse auf beiden Seiten sehr knapp sind. Es kann diesfalls nicht angehen, dass der Vater faktisch die beiden volljährigen Söhne so weit als möglich finanziell unterstützt, während die Mutter aufgrund des Zuschlages von 20% gar keine nur minimalste Beträge an die beiden Söhne bezahlt. Es liegt damit ein Fall vor, in welchem sich die Abweichung vom vorstehend erwähnten Grundsatz aufdrängt. Aus diesem Grund wird vorliegend auf den erwähnten Zuschlag verzichtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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