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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils FO.2017.20: Kantonsgericht

Der Text behandelt das Thema des nachehelichen Unterhalts und die Voraussetzungen dafür gemäss Artikel 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es wird erklärt, dass nachehelicher Unterhalt nur geschuldet ist, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dabei wird zwischen Ausgleich ehebedingter Nachteile und nachehelicher Solidarität unterschieden. Es wird betont, dass die finanzielle Situation der Ehegatten während der Ehe massgeblich für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist. In einem konkreten Fall wird festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, da keine einseitige Verteilung der Haushaltspflichten vorlag. Der Beginn der nachehelichen Unterhaltsregelung wird auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts FO.2017.20

Kanton:SG
Fallnummer:FO.2017.20
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid FO.2017.20 vom 16.03.2020 (SG)
Datum:16.03.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 125 ZGB: Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts ist nach herrschender Lehre der Ausgleich ehebedingter Nachteile. Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann sich unter Umständen eine Unterhaltsrente aus einer nachwirkenden Beistandspflicht ergeben, wenn die nacheheliche Eigenversorgungskapazität beeinträchtigt ist. Der Unterhalt aus nachehelicher Solidarität ist zeitlich zu beschränken und/oder von vornherein auf das leicht erhöhte Existenzminimum auszurichten. Dabei kann sich trotz bestehender vorsorglicher Massnahmen ein Rückbezug des Beginns der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt rechtfertigen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. März 2020, FO.2017.20).
Schlagwörter : Unterhalt; Unterhalts; Scheidung; Ehegatten; Anspruch; FamKomm; Scheidung/; Schwenzer/Büchler; Solidarität; Einkommen; Gesundheits; Scheidungspunkt; Gesundheitszustand; Scheidung/Schwenzer/Büchler; Rolle; Zeitpunkt; Gesundheitszustands; I-Gloor/; Spycher; Klägers; Rollen; Familie; Rechtskraft; Teilrechtskraft; Unterhaltspflicht; Eintritt; I-Gloor/Spycher; Ausgleich; ätzlich
Rechtsnorm:Art. 125 ZGB ;
Referenz BGE:141 III 465; 142 III 193;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts FO.2017.20

Aus den Erwägungen:

III.

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

1. [ ]

  1. a) Nachehelicher Unterhalt ist nur geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der

    Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt aufzukommen.

    In diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Vorrang hat demnach der Grundsatz der Eigenversorgung. Denn mit der Scheidung enden die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und jeder soll, soweit als möglich, wirtschaftlich für sich selber sorgen (sog. clean break; BGer 5A_711/2017,

    E. 2; 5A_800/2016, E.1.6 und 6.1; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, Art. 125 N 2). Ist dies jedoch einem Ehegatten insbesondere nach einer lang anhaltenden Arbeitsteilung, wegen seines Gesundheitszustands infolge seines Alters nicht zumutbar, hat ihn der andere zu unterstützen (Art. 125 Abs. 2 ZGB).

    Für den Umfang des Unterhalts in einem solchen Fall ist allerdings nach der Anspruchsgrundlage zu unterscheiden (vgl. zum Ganzen KGer SG, FamPra.ch 2007,

    S. 159, 160): Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts ist nach vorherrschender Lehre der Ausgleich ehebedingter Nachteile (Hausheer, Der «ehebedingte Nachteil» als massgebendes Konzept des nachehelichen Unterhalts, in: Hofer/Klippel/Walter [Hrsg.], Perspektiven des Familienrechts, Festschrift für Dieter Schwab, S. 1377 f.). Die nacheheliche Unterstützungspflicht setzt grundsätzlich voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten direkt geprägt hat, wovon in der Regel bei einer langen Ehe (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) ausgegangen wird. Diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards (BGer 5C.169/2006, E. 2.4; FamKomm Scheidung/ Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 5). Liegen hingegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann sich unter Umständen eine Unterhaltsrente aus einer nachwirkenden Beistandspflicht ergeben, wenn die nacheheliche Eigenversorgungskapazität beeinträchtigt ist. Vorgerücktes Alter und schlechter Gesundheitszustand gelten dabei allgemein als Anwendungsfälle für eine Rente aus nachehelicher Solidarität (BSK ZGB

    I-Gloor/Spycher, Art. 125, N 14; FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Vorbem. zu Art. 125-132 ZGB, N 7, m.w.H. sowie Art. 125 ZGB, N 61).

    b) Der angemessene Lebensbedarf ist unterschiedlich festzusetzen, je nachdem, ob es um den Ausgleich ehebedingter Nachteile um einen Solidaritätsbeitrag geht. Nach einer langen lebensprägenden Ehe orientiert sich der Unterhalt am zuletzt gemeinsam erreichten Lebensstandard als obere Grenze, einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge und eines Anteils am (allfälligen) Überschuss (BGE 141 III 465, E. 3.1; BGer 5A_111/2016, E. 4.3; FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 3 ff.). Demgegenüber ist der Unterhalt aus nachehelicher Solidarität zeitlich zu beschränken und/oder von vornherein auf das leicht erhöhte Existenzminimum auszurichten (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125

    N 73; BSK I-Gloor/Spycher, Art. 125 ZGB, N 14; KGer SG vom 19.6.2018, FO.2016.28-

    K2, www.gerichte.sg.ch). Es kann nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle auf Dauer zu nivellieren (FamKomm Scheidung/ Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 61), weshalb eine Teilung des Überschusses nicht in Frage kommt. Eine BessersAus der Zeitschrifttellung des Verpflichteten ist hier angebracht (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 45). Auch ist

    in einem solchen Fall ein Vorsorgeunterhalt nicht geschuldet (BSK ZGB I-Gloor/

    Spycher, Art. 125 ZGB N 14; KGer SG vom 2.4.2012, BF.2010.3, www.gerichte.sg.ch).

  2. a) Von massgeblicher Bedeutung ist demnach die während des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten gelebte Rollenteilung. Die Vorinstanz fasste diese wie folgt zusammen: Zunächst hätten die Ehegatten eine klassische Rollenverteilung gelebt, mit dem Kläger als Hauptverdiener und der Beklagten als Hausfrau. In der Folge habe die Beklagte eine Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen, dies im Rahmen des aufgrund der Betreuungspflicht gegenüber dem Sohn (geb. 1995) Möglichen. Durch den Unfall des Klägers im Jahr 2003 sei es zu einer vorübergehenden Veränderung der Rollen gekommen, da der Kläger beruflich kürzer habe treten müssen und vermehrt häusliche Aufgaben wahrgenommen habe. Sein Einkommen habe in dieser Zeit vorwiegend aus der Invalidenrente und weiteren Sozialleistungen gestammt, die er infolge des Unfalls im Jahr 2003 als Erwerbsersatz erhalten habe, insbesondere der als Einmalleistung bezogenen Integritätsentschädigung der X. Versicherung. Die Beklagte habe ihr Arbeitspensum in dieser unsicheren Zeit erhöht, soweit dies im Rahmen ihrer Betreuungspflichten möglich gewesen sei. In der Folge habe der Kläger bis zu seinem

unfreiwilligen Auszug im Jahr 2014 sukzessiv wieder die Rolle des Hauptverdieners übernommen. Sein Einkommen habe in dieser Phase nicht mehr ausschliesslich aus Erwerbseinkünften und Erträgen aus seinen Gesellschaften gestammt, sondern sei zu 50% durch die erwähnte Invalidenrente und die weiteren Sozialleistungen gedeckt worden. In dieser letzten Phase habe die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit jeweils im Rahmen der zunehmenden Selbständigkeit des Sohnes schrittweise ausbauen können.

Diese Darstellung wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht bestritten. Sie kann deshalb der Beurteilung zugrunde gelegt werden, womit es sich erübrigt, die zahlreichen Eingaben der Parteien vor Vorinstanz danach zu durchforsten, ob sie sich im Einzelnen mit deren darin wiedergegebenen Auffassung bzw. Darlegung deckt (was im Übrigen auch mit Blick auf den Verhandlungsgrundsatz nicht angezeigt wäre).

  1. Vor dem Hintergrund der geschilderten Rollenteilung lässt sich ein allfälliger Unterhaltsanspruch des Klägers nicht mit dem Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen: Die Ehe der Parteien dauerte zwar bis zur Trennung vierzehn Jahre, der Kläger bringt aber nicht vor, er sei wegen einer einseitigen Verteilung der Haushaltspflichten in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt gewesen. Im Gegenteil war er gemäss seinen eigenen Angaben der Hauptversorger der Familie. Seine Erwerbstätigkeit war nur während einer beschränkten Zeit bedingt durch seinen Unfall im Jahr 2003 reduziert, danach habe er, wie er selber geltend macht, zusammen mit seinen Firmen wesentlich mehr zum gemeinsamen Haushalt und für die Liegenschaften beigetragen als die Beklagte. Auch in seiner Berufung betont der Kläger noch einmal, er habe mit seinem Einkommen einen wesentlichen Teil des Lebensunterhalts der Familie bestritten und die Gelder seiner Firmen seien auf dem gemeinsamen Konto gelandet. Dass es sich dabei nicht nur um Erwerbs-, sondern auch um Ersatzeinkommen gehandelt hat, ändert daran nichts. Zwar haben sich die finanziellen Verhältnisse zwischen den Ehegatten seit der Trennung wohl verschoben - die Beklagte ist leistungsfähiger geworden -, eine ehebedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten des Klägers lässt sich bei dieser Konstellation aber nicht

    erkennen und eine solche wird von diesem auch nicht dargetan. Für die von ihm behauptete Einkommensschwäche beruft er sich vielmehr auf geschäftliche Misserfolge und seinen reduzierten Gesundheitsund Gemütszustand. So verweist er in der Berufung darauf, mehr als die Erzielung des von ihm zugestandenen Einkommens sei ihm wegen seines Gesundheitszustands und seines fortgeschrittenen Alters nicht zuzumuten. Zur Diskussion stehen kann damit lediglich ein Anspruch des Klägers auf einen Unterhalt aus nachehelicher Solidarität.

  2. Was die Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach der Trennung anbelangt eine solche könnte bei einer lebensprägenden Ehe bei der Unterhaltsfestsetzung je nach den konkreten Umständen Berücksichtigung finden (vgl. FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 ZGB, N 72 f.) läge es am Kläger, diese zu belegen. [ ] Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die seine Erwerbsmöglichkeiten einschränken würde, ist damit nicht nachgewiesen und fällt bei der Unterhaltsfestlegung ausser Betracht.

[ ]

Beginn der nachehelichen Unterhaltsregelung/Verhältnis zur vorsorglichen Massnahme

8. [ ]

  1. Wie das Bundesgericht festhält, beginnt die Unterhaltsbeitragspflicht grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Gericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt eine nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach

    Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGer 5A_807/2018, E. 2.2; BGE 142 III 193, E. 5; vgl. auch Zogg, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch, 1/2018 S. 47-101, 65 f., der die nacheheliche Unterhaltsregelung generell mit der

    [Teil-]Rechtskraft im Scheidungspunkt beginnen lassen will). Die rückwirkende Festlegung der nachehelichen Unterhaltspflicht auf einen noch weiter zurückliegenden Zeitpunkt fällt hingegen ausser Betracht, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch doch nicht vor der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt beginnen.

    Entsprechendes muss auch gelten für eine nacheheliche Regelung, die im Gegensatz zur vorsorglich geltenden wie vorliegend keine Unterhaltspflicht mehr vorsieht.

  2. Vorliegend rechtfertigt es sich, den Beginn der nachehelichen Unterhaltsregelung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt [ ] festzulegen. Beim nachehelichen Unterhalt ging es hier, wie dargelegt, um die Prüfung eines Anspruchs lediglich aus nachehelicher Solidarität, der im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt - nicht den zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandard ermöglicht, sondern nur das leicht erhöhte Existenzminimum decken soll. Für den bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt geltenden ehelichen Unterhalt galt somit eine massgeblich andere Anspruchsgrundlage als diejenige, aufgrund welcher der nacheheliche Unterhalt zu prüfen war, was sich denn auch zahlenmässig beträchtlich auswirkt. Gerade angesichts der Dauer des Scheidungsverfahrens ginge es hier nicht an, wenn der (hohe) Ehegattenunterhalt über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunkts hinaus geschuldet bliebe, obwohl bei einem Unterhalt aus nachehelicher Solidarität nur Anspruch auf Deckung des leicht erhöhten Existenzminimums besteht (vgl. auch Zogg, a.a.O., S. 69 f).

[ ]

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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