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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils FO.2016.20/21: Kantonsgericht

Im Scheidungsverfahren wurde über die Beteiligung des Vaters an den ausserordentlichen Kinderkosten entschieden. Die Mutter forderte, dass der Vater sich zur Hälfte an den Kosten beteiligen solle, die 300 Franken übersteigen und nicht von Dritten gedeckt sind. Der Vater lehnte eine Regelung bezüglich der ausserordentlichen Kosten ab und bestritt, dass solche Kosten bisher angefallen seien. Das Gericht entschied, dass ausserordentliche Kinderkosten im summarischen Verfahren und nicht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Der Ehemann wurde darauf hingewiesen, dass er trotz der festgesetzten Unterhaltsbeiträge angemessen an den ausserordentlichen Kosten beteiligt werden muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts FO.2016.20/21

Kanton:SG
Fallnummer:FO.2016.20/21
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid FO.2016.20/21 vom 18.12.2018 (SG)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 286 Abs. 3 ZGB (SR 210): Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht vollstreckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 18. Dezember 2018, FO. 2016.20/FO.2016.21).
Schlagwörter : Kinder; Verfahren; Kindes; Kinderkosten; FamKomm; Bedürfnisse; Scheidung/; Parteien; Mutter; Vater; Sohnes; Gericht; Ehefrau; Ehemann; Bedürfnissen; Elternteile; Scheidung/Aeschlimann; Festsetzung; Begehren; Leistung; Sachverhalt:; Scheidungsverfahren; Vaters; Erwägungen:; Einzelfall; Versicherungen; ürden
Rechtsnorm:Art. 285 ZGB ;Art. 286 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts FO.2016.20/21

Aus dem Sachverhalt:

Im Scheidungsverfahren der Parteien war unter anderem über die Beteiligung des Vaters an den ausserordentlichen Kosten des gemeinsamen Kindes zu entscheiden.

Aus den Erwägungen:

( )

12. Die Mutter beantragt, der Vater sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, soweit je Einzelfall Fr. 300.00 übersteigend und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die entsprechenden Kosten aufkommen würden. Sie begründet dies mit den anhaltenden Streitigkeiten der Parteien hinsichtlich der finanziellen Belange des Sohnes. Es gelte zu vermeiden, dass über einzelne Kostenbeteiligungen, wie beispielsweise für die Zahnspange, jeweils vor Gericht gestritten werden müsse bzw. sie, die Ehefrau, allein auf den Kosten sitzen bleibe. Der Ehemann erachtet eine Regelung betreffend die ausserordentlichen Kinderkosten nicht als angezeigt. Zudem bestreitet er, dass bis anhin solche angefallen

seien bzw. der Sohn einen Kieferorthopäden benötige. Eine Berücksichtigung derartiger Kosten im vorliegenden Verfahren wäre falsch.

Bei den in Art. 286 Abs. 3 ZGB geregelten sogenannten unvorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen handelt es sich um einmalige zeitlich begrenzt anfallende Kosten der Kinder, wie beispielsweise für (zahn-)ärztliche Behandlungen, Brillen, besondere schulische Massnahmen Prüfungsgebühren. Beide Elternteile haben derartige Kosten nach der Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB N 25). Soweit ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindesunterhalts bereits konkret feststehen vorausgesehen werden können, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass solche im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge berücksichtigt werden (BGer, FamPra.ch 2003, 729, 731), wobei der entsprechende Betrag zur Klarstellung gesondert auszuweisen ist (FamKomm Scheidung/ Schweighauser, Art. 285 ZGB, N 10). Hier fordert die Mutter jedoch nicht die Zusprechung konkreter und/oder ausgewiesener ausserordentlicher Kosten. Vielmehr beantragt sie, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Sohnes generell festzulegen. Dieses Begehren erweist sich im vorliegenden Verfahren weder als zielführend noch als möglich. Zum einen geht es bei den ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes um konkrete, individualisierte Ereignisse bzw. Bedarfspositionen, über welche von Fall zu Fall zu entscheiden ist (vgl. BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 286 N 15; FamKomm Scheidung/Aeschlimann, Art. 286 ZGB, N 20 ff.). Die Festlegung eines allgemeinen Verteilschlüssels im vorliegenden Verfahren wäre daher von vornherein nutzlos, wäre doch ein solcher im konkreten Fall nicht vollstreckbar. Zum anderen scheitert das Begehren der Ehefrau auch daran, dass die ausserordentlichen Kinderkosten nicht im hier zur Anwendung gelangenden ordentlichen, sondern im summarischen Verfahren und damit vom Einzelrichter zu beurteilen sind (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 15 Abs. 1 lit. a EG ZPO).

Lediglich der Klarheit halber ist deshalb an die Adresse des Ehemannes zu betonen, dass er durch die Leistung der in diesem Entscheid festgesetzten Kinderund nachehelichen Unterhaltsbeiträge nicht davon befreit ist, sich angemessen an den ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen, und er sich bewusst zu sein hat, dass

allfällige Gerichtsverfahren auch für ihn mit entsprechenden Kostenfolgen verbunden sein können.

( )

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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