E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils FO.2015.30/FO.2016.1: Kantonsgericht

Das knapp 18-jährige Kind A., das bei seiner Mutter lebt und aufgrund einer Behinderung eine Entschädigung von der IV erhält, erhält Betreuungsunterhalt. Dieser wird jedoch aufgrund der Hilflosenentschädigung reduziert, sodass der monatliche Betrag auf 90 CHF sinkt.

Urteilsdetails des Kantongerichts FO.2015.30/FO.2016.1

Kanton:SG
Fallnummer:FO.2015.30/FO.2016.1
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid FO.2015.30/FO.2016.1 vom 19.12.2017 (SG)
Datum:19.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Unter der Geltung des revidierten Kindesunterhaltsrechts erscheint es angezeigt, die Hilflosenentschädigung, soweit sie auch Betreuungsunterhalt des Kindes abdeckt, an den Betreuungsunterhalt anzurechnen, wird doch damit zumindest ein Teil der von ihm benötigten und vom betreuenden Elternteil erbrachten Betreuung finanziell bereits abgegolten. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 19. Dezember 2017, FO.2015.30/FO.2016.1; noch nicht rechtskräftig).
Schlagwörter : Betreuung; Betreuungsunterhalt; Hilflosenentschädigung; Kindes; Eltern; Mutter; Sachverhalt:; -jährige; Aufgr; Behinderung; Entschädigung; Hilflosigkeit; Erwägungen:; Rechtskraft; Entscheides; Betreuungsbedürftigkeit; Zusammenhang; Geltung; Kindesunterhaltsrechts; Betreuungsunterhalts; Relevanz; Unterhalt; Rechtsprechung; Barunterhalt; Bezug
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts FO.2015.30/FO.2016.1

Aus dem Sachverhalt:

Das knapp 18-jährige Kind A. der geschiedenen Eltern lebt bei der Mutter und wird von dieser betreut. Aufgrund seiner Behinderung erhält es von der IV eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.

Aus den Erwägungen:

( )

12. Betreuungsunterhalt von A.

a) Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis Ende ( ) beträgt die Betreuungsbedürftigkeit von A. 45%. Er wird dabei vollumfänglich von seiner Mutter betreut. Daraus würde grundsätzlich ein monatlicher Betreuungsunterhalt von

Fr. 1‘260.00 resultieren (45% von Fr. 2‘800.00.). Zu berücksichtigen ist indessen in diesem Zusammenhang die A. zukommende Hilflosenentschädigung, und zwar wie folgt: Unter der Geltung des revidierten Kindesunterhaltsrechts ist es aufgrund des neu eingeführten Betreuungsunterhalts nicht mehr sachgerecht, die Relevanz der

Hilflosenentschädigung für den Unterhalt des Kindes, wie in BGer 5A_808/2012, E.

3.1.2.2 = Pra 2014 Nr. 26 getan, pauschal zu verneinen. Neu erscheint es vielmehr angezeigt, die an sich unbestrittene bundesgerichtliche Rechtsprechung nur auf den Barunterhalt, nicht jedoch in Bezug auf den Betreuungsunterhalt anzuwenden. Soweit die Hilflosenentschädigung auch Betreuungsunterhalt des Kindes abdeckt, was sie als “Finanzierung der Hilfe, die der Empfänger für alltägliche Lebensverrichtungen benötigt“ (Pra 2014 Nr. 26, S. 186) tut, hat das Kind hingegen keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt, wird doch damit zumindest ein Teil der von ihm benötigten und vom betreuenden Elternteil erbrachten Betreuung finanziell bereits abgegolten.

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich der monatliche Betreuungsunterhalt von A. in Höhe von Fr. 1‘260.00 um die Hilflosenentschädigung von Fr. 1‘170.00 reduziert. Damit beträgt der Betreuungsunterhalt für A. effektiv noch Fr. 90.00 pro Monat.

( )

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.