Zusammenfassung des Urteils EL 2016/35: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer hat Ergänzungsleistungen zur IV-Rente bezogen, die aufgrund schwankender Einkommen monatlich neu berechnet wurden. Nachdem die Ergänzungsleistungen angepasst wurden, erhob der Beschwerdeführer Einspruch, da er mit der Berechnung nicht einverstanden war. Die EL-Durchführungsstelle wies den Einspruch ab, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Das Gericht entschied, dass die Sachverhalte nicht ausreichend geklärt wurden und wies den Fall zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Der Richter Ralph Jöhl entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2016/35 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 22.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG, Art. 14a ELVSchwankende Erwerbseinkommen sind monatlich anzupassen, wofür stets der Lohn des Vormonats zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für Berufsauslagen. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2017, EL 2016/35). |
Schlagwörter : | Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Verfügung; Erwerbseinkommen; Arbeit; Lohnausweis; Einsprache; Gewinnungskosten; Sachverhalt; Höhe; Einspracheentscheid; Lohnausweise; Berechnung; Revision; Entscheid; Löhne; Mietzins; Wohnung; Anspruch; Ausserdem; Abzug; Ausgaben; Einnahmen; Monats; Verkehr |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-
Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr.
EL 2016/35
Parteien
,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt
A.
A. bezog seit November 2011 Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (act. G 6.1/28). Gemäss einem Lohnausweis hatte der Versicherte im Jahr 2011 Fr. 606.-bei B. verdient (act. G 6.1/42). Ab Oktober 2012 arbeitete der Versicherte zudem bei der C. AG zu einem Stundenlohn von Fr. 16.80 (act. G 6.1/15, 21 S. 3). Weil die monatlichen Löhne des Versicherten stark schwankten, rechnete die ELDurchführungsstelle jeweils ein anhand der Lohnausweise bzw. der eingereichten Lohnabrechnungen bestimmtes Durchschnittseinkommen an (act. G 6.2/74, 84, 88). Sie hatte sich explizit gegen eine monatliche Anpassung der Ergänzungsleistungen ausgesprochen (vgl. act. G 6.2/79). Ab dem 1. Januar 2016 hatte der Versicherte gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2015 einen Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 787.-- (act. G 6.2/24).
Am 12. bzw. 23. Februar 2016 reichte der Versicherte zwei Lohnausweis der C. AG für das Jahr 2015 sowie Quittungen über Fahrkosten und Berufsbekleidung ein (act. G 6.2/13 ff.). Mit einer Verfügung vom 3. März 2016 rechnete die ELDurchführungsstelle das den Lohnausweisen zu entnehmende Erwerbseinkommen des Jahres 2015 ab dem 1. März 2016 an. Sie erklärte, sie verzichte auf eine Rückforderung der seit dem 1. Januar 2015 aufgrund der Anrechnung eines höheren Erwerbseinkommens zu viel ausbezahlten Leistungen, da es sich um eine Lohnschwankung im normalen Rahmen handle. Ausserdem könnten die Kosten für Bahnund Bustickets sowie Kosten für die Autoreparatur und den Unterhalt nicht als Gewinnungskosten vom Lohn in Abzug gebracht werden. Ab dem 1. März 2016 ergab
sich somit ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 708.-- (act. G 6.2/11). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. März 2016 eine Einsprache. Sinngemäss beantragte er die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen, weil die in der Berechnung aufgelisteten Positionen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten. Insbesondere seien ihm die vollen Mietkosten anzurechnen (act. G 6.2/9).
Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 26. April 2016 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Höhe des Lohnes gemäss dem eingereichten Lohnausweis den Revisionsgrund für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen bilde. Das Erwerbseinkommen des Versicherten sei deshalb unter der Berücksichtigung der angegebenen Löhne abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge privilegiert angerechnet worden. Der Abzug für Radiound TV-Gebühren vom Mietzins sei, auch wenn dies eigentlich nicht Gegenstand des Verfahrens sei und eine Überprüfung der gesamten Berechnungsposten nur im Rahmen der Festsetzung der Ergänzungsleistungen für das neue Kalenderjahr möglich sei, zu Recht vorgenommen worden.
B.
Am 13. Mai 2016 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016 Beschwerde erheben. Er machte geltend, das Sozialsystem schaffe durch die Kürzung von Ergänzungsleistungen unbewusst Anreize dafür, Arbeiten anzunehmen, die gesundheitliche Gefahren mit sich brächten. So sei er an seinem aktuellen Arbeitsplatz gezwungen, täglich unabhängig vom Wetter draussen zu arbeiten. Sein Arbeitgeber stelle ihm kein Fahrzeug zur Verfügung, sondern erstatte lediglich an Sonntagen die Transportkosten sowie das Benzingeld. Ausserdem sei er in seiner aktuellen Wohnung gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt, die dazu führten, dass er sich immer schlechter fühle. Ein Umzug sei jedoch aufgrund der niedrigen Ergänzungsleistungen finanziell nicht möglich. Mit der Androhung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Falle der Aufgabe seiner Arbeitsstelle stehe er unter zusätzlichem Druck (act. G 1, 4).
In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 6).
Am 26. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Vermessungsbericht des dipl. Geobiologen D. vom 18. Juni 2016 ein. Darin war ihm geraten worden, eine neue Wohnung zu suchen, da die Abschirmung des Elektrosmogs in seiner Wohnung teuer sei und die starken, durch die Trolleybus-Stromleitung in der Hauswand erzeugten Magnetfelder langfristig zu körperlichen Beschwerden führen könnten (act. G 7).
Erwägungen
1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen per 1. März 2016 angepasst. Als Grund für die Anpassung hat sie die Einreichung der Lohnausweise für das Jahr 2015 angegeben, aufgrund derer sie den Durchschnittslohn des Beschwerdeführers habe ausrechnen können. Dem der Verfügung vom 3. März 2016 beiliegenden EL-Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich einzig am Einnahmenposten "Erwerbseinkommen" Änderungen vorgenommen hat. Der Mietzins ist demgegenüber mit der Verfügung vom 3. März 2016 nicht angepasst worden. Entgegen der bundesgerichtlichen Praxis können nämlich im Rahmen von Revisionsverfügungen ausschliesslich die Sachverhaltselemente angepasst werden, die sich nachträglich verändert haben (vgl. dazu RALPH JÖHL, Die Revision nach Art. 17 ATSG in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Lendfers/Kieser [Hrsg.], 2012, S. 153 f. und den Entscheid IV 2010/476 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 6. Juni 2017, E. 1.2 ff.). Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2016 und des angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. April 2016 ist deshalb einzig die Anpassung des Erwerbseinkommens per 1. März 2016 und die daraus resultierende Veränderung des EL-Anspruchs. Daher kann es sich bei den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid betreffend die Höhe des Mietzinses lediglich um ein obiter dictum um eine rechtswidrige Entscheidung
über etwas, das gar nicht Streitgegenstand gewesen ist, gehandelt haben. In beiden Fällen kann die Behandlung der Frage, ob der Mietzins in den EL-Berechnungsblättern in der korrekten Höhe berücksichtigt worden ist, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb kann auf die Beschwerde, soweit sie den Ausgabenposten "Mietzins" betrifft (vgl. act. G 1, 4), nicht eingetreten werden.
Rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistungen dürfen nicht ohne Weiteres angepasst werden. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) sieht Korrekturinstrumente vor, die unter gewissen Voraussetzungen zur Veränderung rechtskräftig festgesetzter laufender Ergänzungsleistungen führen. Im Rahmen des Einspracheentscheides vom 26. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin angegeben, bei der angefochtenen Verfügung vom
3. März 2016 habe es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne von Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) gehandelt. Art. 25 ELV ist eine Ausführungsbestimmung des Art. 17 Abs. 2 ATSG. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG werden formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen von Amtes wegen auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV sind die jährlichen Ergänzungsleistungen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen aufzuheben. Laut der Beschwerdegegnerin ist der Grund für die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen die veränderte Höhe des Lohnes gemäss den eingereichten Lohnausweisen des Jahres 2015 gewesen. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen aus diesem Grund per 1. März 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV revisionsweise hat anpassen dürfen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden
Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV).
Die Beschwerdegegnerin hat gemäss dem der Verfügung vom 3. März 2016 beiliegenden EL-Berechnungsblatt ab dem 1. März 2016 ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 8'373.-berücksichtigt (act. G 6.2/12). Dabei hat sie sich auf die am 23. Februar 2016 eingereichten Lohnausweise der C. AG für das Jahr 2015 gestützt (act. G 6.2/13). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ergänzungsleistungen eines EL-Bezügers, dessen Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterliegt, Monat für Monat neu berechnet werden müssen, um dem jeweils aktuellen Bedarf des ELBezügers entsprechen zu können. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass Löhne regelmässig Ende des Monats ausbezahlt werden. Wirtschaftlich betrachtet kann der zum Monatsende ausbezahlte Lohn also gar nicht zu Deckung des Bedarfs des jeweils bereits fast vergangenen Monats verwendet werden. Er deckt vielmehr die Ausgaben im nächsten Monat (vgl. zu alldem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51, E. 3.4 f.). Die Einreichung der Lohnausweise des Jahres 2015 kann also nicht als Grund für eine Revision per 1. März 2016 dienen, weil die im Jahr 2015 ausbezahlten Löhne zu keiner Sachverhaltsveränderung per 1. März 2016 haben führen können. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer im Februar 2016 ein Erwerbseinkommen erzielt hat, das von jenem, welches noch mit der Verfügung vom 21. Dezember 2015 ab dem 1. Januar 2016 berücksichtigt worden ist (Fr. 6'800.--, vgl. act. G 6.2/22), so massgeblich abweicht, dass eine Revision gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV per März 2016 hat vorgenommen werden müssen. Entsprechende Unterlagen (insbesondere Lohnabrechnungen für Februar 2016) finden sich jedoch nicht in den Akten.
1.3 Ausserdem hat der Beschwerdeführer diverse Quittungen eingereicht und geltend gemacht, die damit nachgewiesenen Kosten seien ihm zurückzuerstatten (act. G 6.2/14). Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; DBG) sind als Berufskosten (Gewinnungskosten) vom Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte abzuziehen. Dabei ist die kostengünstigste Variante zur Überwindung des Arbeitsweges zu wählen,
da aus dem Verzichtstatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgt, dass möglichst hohe Erwerbseinkünfte zur Anrechnung gelangen müssen. Dazu gehört auch die Minimierung der Gewinnungskosten (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 98). Schwankende Gewinnungskosten müssen genau wie schwankende Löhne (vgl. E 1.2.2) Monat für Monat angepasst werden, wobei jeweils die Gewinnungskosten des Vormonats massgebend für die Berechnung des aktuellen ELAnspruchs sind. Lediglich ein Teil der OTV-Multi-Tageskarten betreffen den Monat Februar 2016, weshalb lediglich diese für die Frage relevant sind, ob allenfalls per 1. März 2016 ein zusätzlicher Abzug im Sinne von Gewinnungskosten vom zu berücksichtigenden Erwerbseinkommen vorzunehmen ist. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer angegeben, seine Wohnung befinde sich in der Nähe einer Depotstelle/Abladestelle und ihm stehe ein Handwagen zur Verrichtung seiner Arbeit zur Verfügung. Dennoch hat er auch erklärt, er sei auf ein Fahrzeug angewiesen. Er hat ausserdem ausgeführt, die Transportsowie die Benzinkosten würden ihm immerhin für die Sonntage vergütet (act. G 1, 4). Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf ein eigenes Auto bzw. auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen ob er den Weg von seiner Wohnung zur Depotstelle nicht doch in angemessener Zeit zu Fuss mit seinem Handwagen zurücklegen kann. Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seines Arbeitsweges auf ein Auto den öffentlichen Verkehr angewiesen ist, so hätte die Beschwerdegegnerin die kostengünstigste Variante zu bestimmen und den im Februar 2016 angefallenen Gesamtbetrag per 1. März 2016 als Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen für Februar 2016 abzuziehen. Sollte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsweg hingegen ohne Weiteres auch zu Fuss zurücklegen können und allenfalls nur während der Ausübung seiner Arbeit auf ein Auto den öffentlichen Verkehr angewiesen sein, wären die daraus entstehenden Kosten wohl keine abzugsfähigen Gewinnungskosten, weshalb kein entsprechender Abzug vorzunehmen wäre.
2.
Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Deshalb ist der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art.
43 Abs. 1 ATSG) ergangen und als rechtswidrig aufzuheben. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis hinsichtlich der ureigensten Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich der Sachverhaltsabklärung, nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Lohnabrechnungen des Monats Februar 2016 einzuholen und dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 angegeben hat, weiterhin auf Abruf für die Firma B. tätig zu sein (act. G 6.2/54). Ausserdem hat sie abzuklären, ob der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Arbeitsweges auf ein eigenes Auto bzw. die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist und wie hoch die in diesem Zusammenhang im Monat Februar 2016 angefallenen Kosten gewesen sind. Anschliessend hat sie zu beurteilen, ob ihre Verfügung vom 3. März 2016 rechtmässig gewesen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, indem der Einspracheentscheid vom 26. April 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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