Zusammenfassung des Urteils EL 2012/27: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin A. hat seit Dezember 2008 zu hohe Ergänzungsleistungen zur IV-Rente erhalten, da sie mit einem Mitbewohner zusammenwohnte, was nicht berücksichtigt wurde. Die EL-Durchführungsstelle forderte daraufhin die zu viel ausbezahlten Beträge zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass der Rückforderung, was jedoch abgelehnt wurde. Sie erhob Einspruch, der ebenfalls abgelehnt wurde. In der Folge reichte sie Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da sie ihre Melde- und Prüfpflicht verletzt hatte. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | EL 2012/27 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | EL - Ergänzungsleistungen |
Datum: | 07.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 25 ATSG; Art. 4 f. ATSV. Kein Erlass der Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher Ergänzungsleistungen. Guter Glaube verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2012, EL 2012/27).Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Matthias BurriEntscheid vom 7. Dezember 2012in |
Schlagwörter : | Rück; Einsprache; Verfügung; Erlass; Mietzins; Einspracheentscheid; Gallen; Rückerstattung; EL-act; Rekurs; Glauben; Kantons; Sorgfalts; Fehler; Versicherungs; EL-Durchführungsstelle; Rückforderung; Versicherungsgericht; Mitbewohner; Verletzung; Sorgfaltspflicht; Verfügungen; Höhe; Rechtsmittel; Härte; EL-Berechnung; Rückerstattungspflicht; Leistungsbezug |
Rechtsnorm: | Art. 25 ATSG ;Art. 3 ZGB ;Art. 56 ATSG ;Art. 64 OR ; |
Referenz BGE: | 102 V 245; 110 V 176; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
A.
A. , bezieht seit längerem Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente. Anlässlich einer periodischen Überprüfung der EL stellte die EL-Durchführungsstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) im September 2011 fest, dass in den EL-Berechnungen der Versicherten seit 1. Dezember 2008 zu hohe Mietzinse berücksichtigt wurden. Die Versicherte gab an, dass sie bereits seit 1. Dezember 2008 mit einem Mitbewohner zusammen wohne (EL-act. 27-1 ff.).
Mit Verfügung vom 15. September 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle die im Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis und mit August 2011 zu viel ausbezahlten ordentlichen und ausserordentlichen EL in der Höhe von Fr. 16'444.-zurück (EL-act. 22-1 ff.).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 stellte die Versicherte ein Erlassgesuch (ELact. 21-1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act 12). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 9. Feb ruar 2012 Einsprache (EL-act. 3). In Vertretung der EL-Durchführungsstelle wies der Rechtsdienst der SVA die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 ab (act. G 1.1).
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Versicherten vom 31. Mai 2012 (act. G 1). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Es sei auf die Rückforderung zu verzichten. Eventualiter sei ihr zumindest ein Teil zu erlassen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es könne ihr keine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht vor geworfen werden. Sie habe der EL-Durchführungsstelle am 29. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie per 1. Dezember 2008 einen Mitbewohner bekommen würde. Als sie am 3. Oktober 2008 eine Verfügung erhalten habe, sei der Mietzins nicht herabgesetzt worden. Am 23. Dezember 2008 habe sie eine Verfügung mit Wirkung ab
1. Januar 2009 erhalten. Bevor sie die Verfügungen einordne, kontrolliere sie jeweils die Totale der Ausgaben und vergleiche diese miteinander. Dabei habe sie bemerkt, dass sie im Jahr 2009 ca. Fr. 700.-mehr erhalten werde. Sie habe gedacht, die EL hätten sich aufgrund der Jahresanpassung erhöht. Sie habe jedoch nicht bemerkt, dass der Mietzins nicht aufgeteilt worden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2012 beantragt die Beschwerdegegenerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 (act. G 3).
Erwägungen:
1.
Streitig und im vorliegenden Verfahren einzig zu beurteilen ist die Frage, ob die Rückforderung vom 15. September 2011 in der Höhe von Fr. 16'444.-zu erlassen ist.
Die Rückforderung selbst wurde in Bestand und Höhe rechtskräftig verfügt und kann vom Gericht nicht überprüft werden.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 11. Januar 2012 den Erlass der Rückforderung ordentlicher und ausserordentlicher EL verweigert (EL-act. 12). Als Rechtsmittel hat sie in dieser Verfügung die Einsprache angegeben. Betreffend ordent liche EL ergibt sich die Einsprachelegitimation innert 30 Tagen aus Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1). Für die ausserordentlichen, d.h. kantonalrechtlichen EL bildet seit Inkraft treten des V. Nachtrags vom 27. Januar 2007 zum st. gallischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) Art. 11bis des st. gallischen Ergänzungs leistungsgesetzes (sGS 351.5) die gesetzliche Grundlage. Dieser Artikel sieht gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt ebenfalls die Einsprache innert 30 Tagen vor. Die Einspracheerhebung am 9. Februar 2012 war also fristund formgerecht. Der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 nannte nur die Beschwerde innert 30 Tagen
gemäss Art. 56 ATSG als Rechtsmittel (act. G 5). Betreffend Erlass der Rückerstattung der ordentlichen EL war dies korrekt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. abis VRP kann gegen Einspracheentscheide der Sozialversicherungsanstalt über ausserordentliche EL hingegen beim Versicherungsgericht Rekurs erhoben werden. Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (Art. 47 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeführerin übergab das Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid am 31. Mai 2012 der Post (act. G 1). Die Rekursfrist von
14 Tagen zur Anfechtung des Einspracheentscheids betreffend Erlass der ausser ordentlichen EL erfolgte somit wohl verspätet. Aufgrund der falschen Rechtsmittel belehrung betreffend die ausserordentlichen EL im Einspracheentscheid darf der Be schwerdeführerin jedoch kein Nachteil erwachsen, sodass auch auf den Rekurs be treffend Erlass der ausserordentlichen EL einzutreten ist (Art. 47 Abs. 3 VRP). Die Ein gabe der Beschwerdeführerin stellt betreffend ordentliche EL also eine Beschwerde und betreffend ausserordentliche EL einen Rekurs dar. Beide Rechtsmittel werden im vorliegenden Verfahren gemeinsam behandelt, zumal sich betreffend Erlass dieselben Rechtsfragen stellen.
2.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrecht mässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 f. der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 19 zu
Art. 25 ATSG). Diese Kriterien sind in einer reichhaltigen Rechtsprechung konkretisiert worden. Hinsichtlich des guten Glaubens sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994, 122; BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Bezüger unrechtmässiger Leistungen darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn der Leistungsbezüger die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, darf seine Meldeund Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfaltsund Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985, 63; I 622/05 vom 14. August 2006, Erw. 3.1). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176).
Die Verletzung der Meldeoder Auskunftspflicht ist eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst. In Betracht fällt z.B. auch die Unterlassung, sich bei der Verwaltung (nach der Rechtmässigkeit der Auszahlung) zu erkundigen (vgl. ARV 1998 Nr. 41, 234). Zwar kann von einem Bezugsberechtigten in der Regel nicht erwartet werden, dass er die EL-Berechnung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich
nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es grundsätzlich genügen, dass er die Berechnungsblätter, die den EL-Verfügungen beigelegt sind, im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert. In diesem Umfang besteht eine Prüfungspflicht. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 64 OR: Wer beim Empfang der Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss bzw. hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist (vgl. dazu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i/S M. K.-J., EL 2003/26). Als Beispiel eines ohne weiteres zu erkennenden Fehlers, dessen Nichtmeldung einen gutgläubigen Leistungsbezug ausschliesst, ist etwa die Anrechnung von zu hohen Krankenkassenprämien zu nennen (EVGE i/S B. vom 3. März 1993 [P42/92]). Das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen hat beispielsweise die Tatsache, dass EL-Bezüger nicht bemerkt hatten, dass eine um Fr. 21.-pro Tag zu hohe Tagestaxe angerechnet eine IVZusatzrente eine Lebensversicherungsoder Leibrente nicht berücksichtigt worden war, als groben Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gewertet (Urteile EL 1998/28 vom 22. Mai 2001; EL 2003/26 vom 12. Februar 2004; EL 2005/22 vom
13. März 2006; EL 2008/1 vom 12. März 2008; EL 2008/16 vom 4. September 2008).
3.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht be treffend die veränderte Wohnsituation nicht verletzt hat. Am 23. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin der EL-Durchführungsstelle ihren neuen Mietvertrag für die Liegenschaft in B. (offenbar ein Haus) mit Mietbeginn per 1. September 2008 ein (EL-act. 48-1 ff.). Am 29. September 2008 fragte die EL-Durchführungsstelle nach, ob die Beschwerdeführerin alleine in dem Haus wohne (EL-act. 47). Mit Faxschreiben vom
29. Oktober 2008 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie ab 1. Dezember 2008 einen Mitbewohner haben werde (EL-act. 45). Der anrechenbare Mietzins wäre somit in Anwendung von Art. 16c ELV per 1. Dezember 2008 aufzuteilen gewesen, was eine Reduktion des EL-Anspruchs zur Folge gehabt hätte. Gleichwohl unterliess es die ELDurchführungsstelle, die Anpassung an die veränderte Wohnsituation per 1. Dezember 2008 vorzunehmen (EL-act. 44-1 ff.).
Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin die veränderte Wohnsituation rechtzeitig gemeldet hat, vermag die Berufung auf den guten Glauben jedoch noch nicht zu rechtfertigen. Wie in vorstehender Erwägung 2.2 ausgeführt, obliegt es den EL-Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, die EL-Verfügungen auf
offensichtliche Fehler hin zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass sie die EL-Verfügungen vor dem Einordnen jeweils kontrolliere. Sie habe jedoch nicht bemerkt, dass der Mietzins nicht angepasst worden sei (act. G 1). Es stellt sich somit die Frage, ob ihr die Feststellung dieses Fehlers möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei sind die Art und die objektive Erkennbarkeit des Fehlers einerseits und die Fähig keit der betroffenen Person, diesen Fehler effektiv festzustellen, zu untersuchen (Ent scheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2003/26 vom 12. Februar 2004, Erw. 2). Dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins in der Höhe von
Fr. 22'560.-ab Einzug ihres Mitbewohners per 1. Dezember 2008 nicht aufgeteilt hat, wäre bei Erhalt der Verfügung vom 23. Dezember 2008 (bzw. bei den nachfolgenden Verfügungen) ohne Weiteres erkennbar gewesen. Immerhin handelt es sich bei der Bruttomiete um eine wesentliche Ausgabenposition und die Hälfte des Mietzinses weicht auch betragsmässig beträchtlich vom tatsächlich angerechneten maximalen Mietzins in der Höhe von Fr. 17'600.-ab. Ein solcher Fehler sticht auch ohne detaillierte Auseinandersetzung mit der EL-Berechnung ins Auge. Hinzu kommt, dass gerade der höhere Mietzins für das neue Haus Anlass zu weiteren Abklärungen der ELDurchführungsstelle im Rahmen der Revision 2008 gab. Die Beschwerdeführerin hätte schon deshalb speziellen Grund gehabt zu prüfen, wie die Verwaltung die Position Mietzins konkret gehandhabt hat und dabei erkennen müssen, dass der Mitbewohner unberücksichtigt geblieben ist. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen solchen Fehler zu bemerken. Es kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kontrollund Prüfungspflicht bereits bei Erhalt der Verfügung vom 23. Dezember 2008
möglich und zumutbar gewesen wäre, die fehlerhafte Berücksichtigung der Miete in der EL-Berechnung zu bemerken. In dieser Situation hätte sie die Pflicht gehabt, die ELDurchführungsstelle auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen. Es liegt somit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, die keinen gutgläubigen Leistungsbezug mehr zulässt.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Beschwerdegegnerin habe ihrer seits ihre Sorgfaltsund Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den Mietzins trotz Kenntnis des Mitbewohners per 1. Dezember 2008 fehlerhaft in die EL-Berechnung übertragen habe. Der Zweck der Erlassmöglichkeit besteht ausschliesslich darin, dem Rückerstattungspflichtigen eine Rechtswohltat zu erweisen (vgl. ZAK 1948, S. 230 f.). In den Genuss dieser Rechtswohltat soll nur derjenige Rückerstattungspflichtige kommen, dem kein Vorwurf in Bezug auf die Verursachung des unrechtmässigen Leistungsbezuges gemacht werden kann. Daraus folgt, dass ausschliesslich die Qualität des Verhaltens des Rückerstattungspflichtigen im Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Leistungsbezug massgebend sein darf für die Gewährung der Rechtswohltat des Erlasses. Es ist nicht zulässig, in Analogie zu Selbstverschuldensüberlegungen im Haftpflichtrecht eine Verletzung der Untersuchungspflicht gegen die Qualität des Verhaltens des Rückerstattungspflichtigen "aufzurechnen" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2003/48 vom 23. September 2004, Erw. 2.b). Das fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin vermag die Verletzung der Sorgfaltspflicht der Be schwerdeführerin somit nicht zu kompensieren.
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, denn die Voraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Ueli Kieser, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 25 ATSG). Der Erlass der Rückforderung kann somit auch dann nicht gewährt werden, wenn die Rückforderung eine grosse Härte darstellt.
4.
Aufgrund dieser Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2012 abzuweisen. Mangels guten Glaubens kann der Beschwerdeführerin der Erlass nicht gewährt werden
Gerichtskosten sind für das Verfahren betreffend ordentliche EL keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Grundsätzlich ist das kantonale Verfahren vor dem Versicherungs gericht des Kantons St. Gallen, also das Rekursverfahren betreffend Erlass der Rück forderung der a.o. EL, kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei Vorliegen besonderer
Umstände kann aber auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden (Art. 97 VRP). Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich ein derartiger Verzicht.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:
Die Beschwerde und der Rekurs werden abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen der Abteilung II des Versicherungsgerichts
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.