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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils BE.2016.34: Kantonsgericht

Die Gerichtskosten für Schlichtungsverfahren werden gemäss den Bestimmungen des Kantons St. Gallen festgelegt. Die Gebühr hängt vom Streitwert ab und kann erhöht werden, wenn ein Urteilsvorschlag oder Entscheid vorliegt. In einem konkreten Fall mit einem Streitwert von Fr. 48.- wurde diskutiert, ob die Gebühr angemessen ist. Die Vermittlerin argumentierte, dass in den meisten Fällen ein höherer Kostenvorschuss verlangt wird, was jedoch nicht den Richtlinien entspricht. Letztendlich wurde entschieden, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 200.- ausreicht und die Verfügung des Vermittleramts teilweise aufgehoben wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts BE.2016.34

Kanton:SG
Fallnummer:BE.2016.34
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)
Kantonsgericht Entscheid BE.2016.34 vom 12.12.2016 (SG)
Datum:12.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 96, Art. 98, Art. 210 und Art. 212 ZPO (SR 272); Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GKV (sGS 941.12). Bemessung des Vorschusses für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens bei einem Streitwert von Fr. 48.–: Gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den Richtlinien der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt vom
Schlagwörter : Streitwert; Gebühr; Gebühren; Urteilsvorschlag; Entscheid; Gericht; Richtlinien; Kostenvorschuss; Höhe; Fälle; Aufwand; Vorschuss; Gerichtskosten; Kanton; Vermittleramt; Schlichtungsbehörde; Minimalgebühr; Erhebung; Verfahren; Erhöhung; Kostenvorschusses; Vorschusses; Prozesskosten; Aspekt; Schlichtungsverfahren; Mindest; ürde
Rechtsnorm:Art. 210 ZPO ;Art. 212 ZPO ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BE.2016.34

30. März 2011 beträgt die Gebühr für das Vermittlungsverfahren mit Erteilung der Klagebewilligung bei einem Streitwert von Fr. 48.grundsätzlich Fr. 200.-. Unterbreitet die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag verlangt die klagende Partei einen Entscheid, erhöht sich zwar die Minimalgebühr gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV auf Fr. 300.-; solange allerdings nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht. Daran ändert auch nichts, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO nur die Erhebung eines

Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Dass Fälle mit minimem Streitwert einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand verursachen, entspricht der Regel, was nahelegt, dass die hiervor genannten Bestimmungen diesem Aspekt schon Rechnung tragen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 12. Dezember 2016, BE.2016.34).

Erwägungen (Auszug)

  1. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Dies gilt auch für die mutmasslichen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO sowie anstelle Vieler: Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,

    Art. 207 N 3). Die Tarife für die Prozesskosten - und damit unter anderem für die Gerichtskosten, zu denen auch die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZPO) setzen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Im Kanton St. Gallen richtet sich die Höhe der Gerichtskosten nach der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (GKV; sGS 941.12). Diese regelt die Gebühren für Verfahren vor den Schlichtungsbehörden (Vermittlerämter und Schlichtungsstellen) in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1-3 wie folgt: Erteilung der Klagebewilligung: Fr. 200.bis Fr. 1'000.- (Ziff. 1); Urteilsvorschlag und Entscheid: Fr. 300.bis

    Fr. 1'000.- (Ziff. 2); Einigung, Säumnis der klagenden Partei und Rückzug des Schlichtungsgesuchs: Fr. 100.bis Fr. 600.- (Ziff. 3). Im Rahmen dieser Mindestund Höchstansätze hat die Gebührenbemessung unter Berücksichtigung der Art des Falls, der finanziellen Interessen der Beteiligten, der Umtriebe, der finanziellen Verhältnisse des/der Kostenpflichtigen und der Art der Prozessführung der Beteiligten zu erfolgen (Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV). In besonders aufwendigen Fällen kann die Gebühr im Verfahren vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 8 Abs. 2 GKV bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Unterschritten werden kann der Gebührenansatz nur, aber immerhin dann, wenn er zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand führen würde der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 GKV). Zur Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor dem Vermittleramt erliess die Verwaltungskommission des Kantonsgerichts St. Gallen am 30. März 2011 Richtlinien. Danach sind die Gebühren grundsätzlich gestützt auf die hiervor erwähnten Bestimmungen in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens festzusetzen. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten stellen die Richtlinien sodann - unter dem Vorbehalt fallspezifischer Besonderheiten - nach Streitwert abgestufte Regeln für die Gebührenbemessung auf; dabei sehen sie für die Erledigung mit Schlichtungsvorstand bei einem Streitwert bis Fr. 5'000.eine Gebühr von Fr. 200.-, bei einem Streitwert von Fr. 5'001.bis Fr. 10'000.eine solche von Fr. 250.-, bei einem Streitwert von

    Fr. 10'001.bis Fr. 50'000.eine solche von Fr. 300.- und bei einem höheren Streitwert eine Gebühr von Fr. 350.vor, wobei der erste dieser Ansätze im Falle eines Urteilsvorschlags (Art. 210 ZPO) eines Entscheids (Art. 212 ZPO) je nach Aufwand um einen Zuschlag von Fr. 100.bis Fr. 300.zu erhöhen ist.

  2. Bei einem Streitwert von Fr. 48.ist die Gebühr für das Verfahren vor dem Vermittleramt bei Erledigung mit Schlichtungsvorstand, jedoch ohne Urteilsvorschlag

    Entscheid mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 GKV in Verbindung mit den hiervor zitierten Richtlinien grundsätzlich auf Fr. 200.festzusetzen. Daran vermag nichts zu ändern, dass Fälle mit äusserst tiefem Streitwert wie der vorliegende - dem Vermittleramt im Allgemeinen den gleichen administrativen Aufwand verursachen wie solche mit höheren Streitwert. Denn abgesehen davon, dass die Gebühren gemäss GKV generell nicht kostendeckend sind, entspricht dieser Umstand der Regel, weshalb auf der Hand liegt, dass der Gebührentarif wie auch die Richtlinien diesem Aspekt bereits Rechnung tragen. Auf der anderen Seite folgt daraus allerdings auch, dass ein äusserst geringer Streitwert für sich auch kein Grund ist, den Mindestansatz zu unterschreiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Vermittlerin, seit Mai 2015 verlange das Vermittleramt bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.in gut 90% der Fälle einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- und im "Rest der Fälle" einen solchen, der noch höher liege: Diese (offenbar starre) Praxis schliesst einerseits von vornherein die Erhebung eines Vorschusses in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von Fr. 200.fallunabhängig - und damit unter anderem auch unter Aushebelung der im Einzelfall zu berücksichtigenden Aspekte gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV aus und weicht andererseits von der streitwertabhängigen Abstufung gemäss den hiervor zitierten Richtlinien ab. Soweit kleine Streitwerte von Fr. 5'000.oder weniger betroffen sind, fällt zwar worauf die Vermittlerin in ihrer Stellungnahme ebenfalls zu sprechen kommt

    in Betracht, dass die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 ZPO) und die klagende Partei dann, wenn der Streitwert Fr. 2'000.- nicht übersteigt (im Schlichtungsgesuch auch noch später) einen Entscheid verlangen kann (Art. 212 ZPO; Honegger, ZPO Komm., Art. 212 N 2), was die Minimalgebühr auf Fr. 300.erhöht (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 GKV). Solange allerdings wie soweit ersichtlich hier - nur die unbestimmte theoretische Möglichkeit besteht, nicht aber konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass es zu einem Urteilsvorschlag einem Entscheid kommen könnte, rechtfertigt dies eine generelle Erhöhung des Kostenvorschusses (ebenfalls) nicht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein allenfalls zu viel bevorschusster Betrag zu gegebener Zeit zurückerstattet wird, erlaubt doch Art. 98 ZPO wie dargelegt nur die Erhebung eines Vorschusses bis zur Höhe der mutmasslichen Prozesskosten. Andere Gründe, die hier einen höheren Vorschuss als Fr. 200.- nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, die im Sinn von Art. 4 Abs. 2 lit. a-e GKV für eine solche Erhöhung sprechen

    würden. Auf der anderen Seite besteht vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers allerdings auch kein Anlass, den Kostenvorschuss unter der gesetzlichen Minimalgebühr von Fr. 200.anzusetzen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den äusserst geringen Streitwert beruft, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Nicht stichhaltig ist sodann sein Hinweis auf zwei weitere Schlichtungsverfahren, die er beim Friedensrichteramt X respektive beim Friedenrichteramt Y eingeleitet hat, in denen jeweils ein Kostenvorschuss von Fr. 120.erhoben wurde; denn diese Vorschüsse beruhen auf Gerichtskostentarifen anderer Kantone, die andere Streitwertabstufungen sowie für sehr kleine Streitwerte auch tiefere Minimalgebühren vorsehen als Art. 8 GKV respektive die hiervor zitierten Richtlinien [ ].

  3. Damit ist die Verfügung des Vermittleramts vom 13. Oktober 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Erhebung eines (vorläufigen) Kostenvorschusses von Fr. 200.an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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