Zusammenfassung des Urteils AVI 2018/41: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Stelle selbst gekündigt, da sie eine mündliche Zusage für eine neue Stelle hatte, die dann jedoch anderweitig besetzt wurde. Die Arbeitslosenkasse stellte sie für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie keine definitive Zusage für die neue Stelle hatte. Nach einem Einspruch wurde die Einstellung auf 31 Tage reduziert. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen, da kein verbindlicher Arbeitsvertrag mit der neuen Stelle nachgewiesen werden konnte. Die Einstellung für 31 Tage wurde als angemessen betrachtet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2018/41 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 12.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das Vorliegen einer rechtsgenüglichen Zusicherung einer anderen Stelle wurde verneint, da aufgrund rein telefonischer Vertragsverhandlungen der Beweis des Zustandekommens eines Arbeitsvertrags nicht erbracht werden konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2018, AVI 2018/41). |
Schlagwörter : | Arbeit; Einstellung; Vertrag; Verschulden; Arbeitsvertrag; Person; Vertrags; Anspruchsberechtigung; Arbeitsstelle; Zusicherung; Arbeitsverhältnis; Umstände; Arbeitslosenkasse; Arbeitslosenversicherung; Zusage; Arbeitslosigkeit; Einsprache; Zustandekommen; Entscheid; Personalchef; Eintritt; Arbeitsvertrags |
Rechtsnorm: | Art. 320 OR ; |
Referenz BGE: | 130 V 125; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner;
a.o. Gerichtsschreiberin Simone Scherrer Geschäftsnr.
AVI 2018/41
Parteien
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung) Sachverhalt
A.
A. meldete sich am 29. März 2018 per 1. April 2018 erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1/30 und 36). Ihre letzte Stelle als Sale Advisor bei der B. AG hatte sie ordentlich per 31. März 2018 gekündigt (act. G 3.1/21). In der Verschuldensabklärung gab sie gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen an, vom C. eine Anstellung zugesichert erhalten zu haben. Die Stelle sei vom neuen Personalchef entgegen der mündlichen Zusage anderweitig besetzt worden (act. G 3.1/20). Mit Verfügung vom 25. April 2018 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie ihre letzte Stelle von sich aus aufgelöst habe, ohne über eine definitive Zusage (schriftlicher Vertrag) der Folgestelle zu verfügen, weshalb sie am Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Verschulden treffe (act. G 3.1/18).
Mit Einsprache vom 3. Mai 2018 machte die Versicherte geltend, es habe eine mündliche Zusage für die Anstellung beim C. bestanden. Da ein Einzelarbeitsvertrag keinen Formvorschriften unterliege und sie bereits für eine befristete Anstellung im Sommer 2015 mit derselben Arbeitgeberin einen mündlichen Arbeitsvertrag eingegangen sei, könne ihr kein Verschulden am Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgeworfen werden. Sie hätte den Mietvertrag ihrer Wohnung niemals gekündigt, hätte sie am Bestand des Arbeitsvertrags gezweifelt (act. G 3.1/16). Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde die Versicherte mit Schreiben vom 15. Mai 2018 von der Arbeitslosenkasse aufgefordert, die vereinbarten Bedingungen mitzuteilen und zu
belegen (act. G 3.1/14). In der Stellungnahme vom 25. Mai 2018 brachte die Versicherte vor, die Vereinbarung für die Saisonstelle sei mündlich und nicht schriftlich erfolgt, hätte aber trotzdem Gültigkeit gehabt (act. G 3.1/10). Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 hiess die Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung könne nicht abgesehen werden, da das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags zwischen der Versicherten und dem C. nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Indessen sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung geglaubt habe, eine neue Stelle antreten zu können. Aus diesem Grund sei die Dauer der Einstellung auf 31 Tage zu reduzieren (act. G 3.1/8).
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2018 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Die wesentlichen Vertragselemente seien telefonisch vereinbart worden, wonach sie vom 1. April 2018 bis Saisonende Anfang Oktober 2018 jeweils von 8 bis 12 Uhr sowie von 13 bis 19 Uhr in der Abteilung Animation Kids sowie an der Rezeption im SPA-Bereich für eine Entschädigung von € 740.-plus Kost und Logis gearbeitet hätte (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und dem C. sei nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Die Beschwerdeführerin erwähne in der Beschwerde zum ersten Mal, dass die essentiellen Vertragselemente vereinbart worden seien, weshalb es nun dem Versicherungsgericht obliege, über das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags zu urteilen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei auch bei Nachweis eines Vertragsabschlusses geboten, da die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zugunsten einer Saisonstelle aufgegeben habe und ihr dabei bewusst gewesen sei, dass letztere auf einen Zeitraum von April bis Oktober 2018 befristet gewesen wäre (act. G 3).
Erwägungen
1.
Nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden deren Dauer zu verkürzen. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]).
Eine Arbeitsstelle gilt als zugesichert i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wenn durch ausdrückliche stillschweigende übereinstimmende Willensäusserung beider Vertragsparteien ein Arbeitsvertrag gemäss dem anwendbaren Recht tatsächlich zustande gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013,
E. 5.3.3 mit Hinweisen; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 115). Eine entsprechende Zusicherung gewährt der arbeitnehmenden Person gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Antritt der Stelle. Hierfür genügt ein Vorvertrag zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, blosse Hoffnung Erwartung erweckende Vorverhandlungen genügen jedoch nicht (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Bd. I (Art. 1-58), Bern 1987, Art. 30 N 15). Gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts erlangt ein mündlicher Arbeitsvertrag Gültigkeit (Art. 320 Abs. 1 OR), die mündliche Form erschwert jedoch im Streitfall den Nachweis von dessen Existenz und damit der Zusicherung einer Stelle (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 115 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Arbeitsstelle bei B. AG wegen der Zusicherung, am 1. April 2018 eine Stelle beim C. antreten zu können, aufgegeben. Entgegen der mündlichen Zusage des ehemaligen Personalchefs habe
dessen Nachfolger die Stelle mit einer anderen Person besetzt, weshalb sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B. AG per 1. April 2018 arbeitslos geworden sei. Gemäss der Angabe der Beschwerdeführerin konnte sie vom C. keine schriftliche Bestätigung erhalten, welche den beschriebenen Geschehensablauf bestätigen würde.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Angaben auf mündliche Vereinbarungen, welche sie mit dem ehemaligen Personalchef des C. geschlossen habe und die von dessen Nachfolger nicht befolgt worden seien. Sie verfügt über kein Schriftstück, welches den Nachweis von Verhandlungen einer Vereinbarung erbringen würde. Ihr neues Vorbringen, die elementaren Vertragsbestandteile wie die Vertragsdauer, der
Lohn sowie der zugewiesene Arbeitsplatz seien detailliert vereinbart worden, kann nicht belegt werden. Es fällt zudem auf, dass eine solch detaillierte Regelung trotz der im Einspracheverfahren erfolgten Aufforderung, mitzuteilen, welche Bedingungen vereinbart worden seien (vgl. act. G 3.1/10), erstmals in der Beschwerde behauptet wird. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal im C. gearbeitet hat und der damalige Personalchef mit ihrer Arbeit sehr zufrieden gewesen sei, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass drei Jahre später ein neuer Arbeitsvertrag zu gleichen Vertragsbedingungen zustande gekommen ist. Auch wenn die Angabe der Beschwerdeführerin zutreffen würde, wonach in D. üblicherweise mündliche Arbeitsverträge geschlossen würden, erschwert dieses Vorgehen die Beweiserbringung. In Ermangelung eines konkreten Nachweises für das tatsächliche Zustandekommen eines Arbeitsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem
C. kann nicht von einer verbindlichen Zusicherung der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen werden. Die Last der Beweislosigkeit ist von der Beschwerdeführerin zu tragen, da sie aus dem Zustandekommen des Vertrags Rechte ableiten möchte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag mit der B. AG ohne Zusicherung einer Folgestelle kündigte und damit den Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit selbst verschuldete (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit b AVIV).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bei der B. AG sei unzumutbar gewesen. Den Akten lässt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine Unzumutbarkeit entnehmen.
3.
Zu prüfen bleibt somit, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage angemessen sind.
Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Nach der Rechtsprechung bildet die Annahme eines schweren Verschuldens die Regel, von welcher bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Vorausgesetzt ist ein entschuldbarer Grund, worunter ein Grund zu verstehen ist, welcher ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt.
Wenn ein solcher Grund vorliegt, bemisst sich die Einstellungsdauer nach der allgemeinen Regel des Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG (BGE 130 V 125 E. 3.5). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer und der Prüfung eines entschuldbaren Grundes sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Beweggründe, persönlichen Verhältnisse, bisheriges Verhalten, Begleitumstände wie Verhalten des Arbeitgebers irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt. Verschiedene Faktoren wie begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung belastende Umstände am Arbeitsplatz können das Verschulden mindern (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 167 und 169).
Da die Beschwerdeführerin eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgab, ist zu prüfen, ob eine Abweichung vom schweren Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV aufgrund besonderer Umstände angezeigt ist. Die Beschwerdeführerin kündigte am 19. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis mit der B. AG per 31. März 2018. Im Kündigungsschreiben erwähnt sie einen geplanten Auslandaufenthalt. Ob die Beschwerdeführerin zum Kündigungszeitpunkt bereits von
einer mündlichen Zusage der Arbeitsstelle ausging, lässt sich nicht feststellen. Sie bringt mehrfach vor, sie habe im Hinblick auf den Antritt der Stelle in D. per 1. April 2018 nebst dem Arbeitsvertrag auch den Mietvertrag der Wohnung gekündigt. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2018 über eine neue Wohnadresse verfügt, was ein Indiz dafür ist, dass bei ihr eine begründete Hoffnung auf den Antritt der neuen Arbeitsstelle per 1. April 2018 bestand. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in gutem Glauben darauf vertraute, es sei eine erneute Einstellung einzig gestützt auf telefonische Gespräche zustande gekommen, wobei sich später jedoch die andere Partei für sie überraschend nicht an die vermeintlich vereinbarten Vertragsbestimmungen gehalten haben soll. Dem guten Glauben und vollen Vertrauen in das Verhalten eines künftigen Vertragspartners steht ein gebotenes Mindestmass an Vorsicht gegenüber, wobei ein Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerin zu ihrem eigenen Schutz insbesondere die elementaren Vertragsbestimmungen schriftlich festhalten lässt. Ein grösseres Mass an Vorsicht ist unter anderem dann angezeigt, wenn sich die schwächere Partei mit den rechtlichen Bestimmungen und Gepflogenheiten, welche am Arbeitsort gelten, nicht genügend auskennt und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses namentlich mit fremden Gesetzesbestimmungen und Behörden konfrontiert sein könnte. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Sinne eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorzuwerfen. Die vorliegenden verschuldensmindernden Umstände, welche auf der begründeten Hoffnung auf den Stellenantritt beruhten sowie den guten Glauben und das Vertrauen in die andere Partei vermögen die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, auf telefonische Besprechungen ohne jegliche Schriftlichkeit zu vertrauen, nicht genügend zu entlasten. Ein Abweichen von der Regel gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV aufgrund besonderer Umstände ist demnach nicht angezeigt. Insgesamt erscheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen und damit im untersten Bereich des schweren Verschuldens als angemessen.
4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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