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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2017/74: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2017, wurde jedoch abgelehnt, da er angeblich nicht in der Schweiz wohnte. Nach mehreren Einsprüchen und Überprüfungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich wohnte, obwohl er in der Schweiz arbeitete. Aufgrund dieser Tatsache wurde die Beschwerde abgewiesen und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz verneint. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich in Österreich arbeitslos zu melden, was er auch tat, jedoch ohne Erfolg. Der Richter entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und keine Gerichtskosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts AVI 2017/74

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2017/74
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2017/74 vom 17.12.2018 (SG)
Datum:17.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 1 lit. f und j sowie Art. 65 Abs. 2 und 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Die letzte Arbeitsstelle war in der Schweiz, der Wohnsitz jedoch in Österreich. Als Grenzgänger kann die versicherte Person einzig im Wohnsitzstaat Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, weshalb ihr in der Schweiz gestützt auf die Verordnung Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewährt wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018, AVI 2017/74).
Schlagwörter : Schweiz; Wohnsitz; Verordnung; Arbeitslosenentschädigung; Österreich; Antrag; Mitgliedstaat; Person; Steueramt; Anspruch; Grenzgänger; Beschäftigung; Verfügung; Arbeitslosenkasse; Familie; Schweizer; Wohnen; Arbeitsvermittlung; Einsprache; Unterlagen; Europäischen; Arbeitsverwaltung; Wohnmitgliedstaat; Urteil; Wohnort; Anmeldung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:138 V 538; 142 V 590;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AVI 2017/74

Entscheid vom 17. Dezember 2018

Besetzung

Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz),

Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Simone

Scherrer Geschäftsnr. AVI 2017/74

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    Arbeitslosenentschädigung (Wohnen in der Schweiz) Sachverhalt

    A.

    1. A. meldete sich am 31. Juli 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an (act. ALK 39 und 46). Am 3. August 2017 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2017 (act. ALK 36).

    2. Mit Verfügung vom 24. August 2017 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, weil der Versicherte nicht in der Schweiz wohne (act. ALK 31).

B.

    1. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 25. September 2017 Einsprache. Er beantragte, dass sein Wohnsitz in der Schweiz anzuerkennen und ihm Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2017 auszurichten sei. Der Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes C. könne entnommen werden, dass er seit Geburt im 1957 in C. gemeldet und am D. in C. wohnhaft sei. Sein Haus am D. sei vor ein paar Tagen neu geschätzt worden, was er mit entsprechendem Schreiben belege. Als weiteren Beleg für seinen Wohnsitz in C. möge die Leistungsabrechnung der SWICA dienen, die natürlich auch an den D. gesendet worden sei (act. ALK 24).

    2. Im Rahmen des Einspracheverfahrens bat die Arbeitslosenkasse das Steueramt der Stadt C. um Amtshilfe bezüglich der Frage, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Versicherten in C. befinde (act. ALK 21). Das Steueramt teilte mit, dass der Versicherte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Österreich habe. In der Gemeinde C. sei der Versicherte lediglich aufgrund seines Liegenschaftsbesitzes registriert (act. ALK 20). In seiner Stellungnahme vom 7. November 2017 bringt der Versicherte vor, die Auskunft des Steueramtes stehe im Widerspruch zur Wohnsitzbescheinigung des Meldeamtes C. vom 25. August 2017. Das Steueramt schicke selber die Unterlagen zu seiner Steuererklärung stets an seinen Wohnsitz in C. am D. (act. ALK 15 und 16). Als Beilage reichte er Kopien des Briefkopfs seiner Steuererklärung der Jahre 2015 und 2016 ein (act. ALK 17).

    3. Mit Entscheid vom 22. November 2017 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. August 2017 habe der Versicherte angegeben, in Österreich zu wohnen. Auch habe er auf allen der Arbeitslosenkasse vorliegenden Unterlagen die Wohnadresse in E. angegeben, so auch im Arbeitsvertrag mit der F. , den er am 29. April 2016 unterschrieben habe. Sämtliche Lohnabrechnungen seien an die Wohnadresse in E. zugestellt worden. Aus den Unterlagen sei ebenfalls ersichtlich, dass die Ehefrau und der Sohn G. an der H. in E. wohnen würden. Da auch das Steueramt bei der Festlegung der Steuerpflicht auf den Lebensmittelpunkt abstelle, müsse die steuerrechtliche Einordnung als starkes Indiz gegen einen Wohnsitz in der Schweiz gelten. Nach den Abklärungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz erfüllt sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten bei seiner Familie in E. /Österreich befinde (act. ALK 7).

C.

    1. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 (Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2017 bzw. des Einspracheentscheides vom 22. November 2017 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2017. Er habe seit jeher seinen Wohnsitz in der Schweiz und habe diesen nie aufgegeben. Das Einfamilienhaus in C. gehöre ihm und werde derzeit auch nur von ihm allein bewohnt. Sein Hausarzt sei seit jeher in

      C. und alle seine Versicherungen habe er bewusst immer in der Schweiz abgeschlossen, um sicher zu gehen, dass er im Bedarfsfall hinreichend und nach schweizerischen Verhältnissen versichert sei. Zum Beispiel sei er für Behandlungen und Operationen immer nur in Schweizer Spitälern gewesen. Er sei in der Schweiz wahlberechtigt und bekomme auch die Wahlund Abstimmungsunterlagen immer an seinen Wohnsitz am D. in C. . Auch das Schweizer Steueramt sende die Unterlagen für die Steuererklärung seit jeher immer an seinen Wohnsitz in C. . Bevor er per 1. August 2017 arbeitslos geworden sei, habe er für ein Jahr fast ausschliesslich an seinem damaligen Arbeitsort in F. , dort in einer eigens dafür angemieteten Unterkunft gewohnt und den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen gehabt. Es sei korrekt, dass er im österreichischen E. bei seiner Familie einen Wohnsitz habe und die österreichische Steuerbehörde deshalb verlange, dass er seine Hauptsteuern in Österreich entrichte (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In seinen ersten Angaben habe der Beschwerdeführer stets angegeben, er wohne in Österreich. Diese Angaben würden unbefangener und zuverlässiger erscheinen als die späteren Schilderungen, die bewusst unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher anderer Art beeinflusst sein könnten. Aufgrund der gesamten Aktenlage sei die Voraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht gegeben (act. G 3).

    3. Mit Replik vom 27. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und weist darauf hin, dass der Arbeitsmarktservice E. seinen am 30. November 2017 gestellten Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 7. Februar 2018 abgewiesen habe, weil er seit November 2017 als Aushilfslehrer in I. tätig sei und nicht als arbeitslos gelte (act. G 5.1). Es handle sich dabei um eine vorübergehende Stellvertretung für einen erkrankten Lehrer mit einem 17%-Pensum (5 Lektionen Mathematik pro Woche an einer gymnasialen Unterstufe). Im Übrigen seien die Arbeitslosenleistungen in Österreich deutlich tiefer und würden in keiner Weise einer adäquaten Sicherung des Einkommens entsprechen. Nachdem er über all die Jahre in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt habe, könne es nicht sein, dass er völlig leer ausgehe. Das von ihm allein bewohnte Haus am D. in C. sei als Wohnsitz in der Schweiz anzuerkennen (act. G 5). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. März 2018 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 7).

Erwägungen

1.

    1. Im konkreten Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hat. Die Beschwerdegegnerin hat einen solchen Anspruch verneint, weil der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz, sondern in Österreich wohne. Da es sich mithin um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, muss die Streitigkeit im Lichte der Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] und der Verordnungen, auf die dieses in seinem Anhang II verweist, entschieden werden.

    2. Gemäss Art. 8 FZA koordinieren die Vertragsparteien die Systeme der sozialen Sicherheit, um die vereinbarten Grundprinzipien (lit. a bis e) zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 (nachfolgend Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) erlassen, welche beide am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft traten. Die Vorschriften betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit regeln die Ausrichtung von Leistungen bei Verlust einer Arbeitsstelle sowie Kurzarbeit sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall (Art. 61 bis 65a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

    3. Grundsätzlich ist für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem die versicherte Person zuletzt arbeitete (Grundsatz der lex loci laboris; Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004; BETTINA KAHIL-WOLFF, La coordination européenne des systèmes nationaux de sécurité

      sociale, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 231 N 87; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2572 N 993). Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht eine vom Beschäftigungslandprinzip abweichende Zuständigkeitsregelung vor für Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben (Grenzgänger). Gemäss Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 beziehen diese Personen Leistungen in ihrem Wohnmitgliedstaat, wie wenn die Rechtsordnung dieses Staates für sie bereits während ihrer letzten Anstellung gegolten hätte. Zusätzlich verfügen sie jedoch über die Möglichkeit, sich bei der Arbeitsverwaltung des Staates ihrer letzten Beschäftigung zu melden, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit soll dem Grenzgänger aufgrund der Bindungen zum letzten Beschäftigungsstaat zu besseren Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung verhelfen. Die dem Grenzgänger offenstehende Arbeitsvermittlung im letzten Beschäftigungsstaat verleiht jedoch nicht das Recht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung, welches grundsätzlich allein gegenüber dem Wohnmitgliedstaat besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2017, 8C_186/2017, E. 7.3; BGE 142 V 590 E. 4.3 S. 594; Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013 in Sachen Jeltes, Rs. C-433/11 N 31 ff.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2572 N 995). Seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 ist die Unterscheidung zwischen echten und unechten atypischen Grenzgängern nicht mehr zuständigkeitsbestimmend (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

      11. April 2013 in Sachen Jeltes, Rs. C-433/11 N 18 ff.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2572 N 997). Gemäss Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004 ist ein (echter) Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Als unechter atypischer Grenzgänger gilt eine Person, die weniger als einmal pro Woche in ihren

      Wohnstaat zurückkehrt. Im Gegensatz zur früheren Praxis gemäss dem Urteil Miethe des Europäischen Gerichtshofs besteht unter der Geltung der Verordnung Nr. 883/2004 weder für echte noch unechte Grenzgänger die Möglichkeit, im letzten Beschäftigungsstaat Arbeitslosenentschädigung zu beziehen (zur früheren Praxis vgl. Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2005, AVI 2005/19).

    4. Gemäss Art. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck Wohnort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Diese Begriffsumschreibung deckt sich mit dem Begriff des Wohnens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0), welche Bestimmung das Wohnen in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung festhält. Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung und Interessen hat (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2320 N 182; BGE 138 V 538 f. E. 4.2; BGE 142 V 590 E. 5 S. 594 ff.).

2.

    1. Zur Wohnortsfrage bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor, das Einfamilienhaus in C. gehöre ihm und werde nur von ihm allein bewohnt. Er habe seit Geburt Wohnsitz in der Schweiz, respektive in C. , welchen er nie aufgegeben habe. Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit habe er ein Jahr lang fast ausschliesslich am Arbeitsort in F. gewohnt. Es sei korrekt, dass er auch im österreichischen E. bei seiner Familie einen Wohnsitz habe und die österreichische Steuerbehörde deshalb von ihm verlange, die Hauptsteuern in Österreich zu entrichten. Bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 31. Juli 2017 sowie im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. August 2017 gab der Beschwerdeführer die H. in E. als Wohnadresse an. Dem Verlaufsprotokoll des RAV ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung angab, seit 2002 Grenzgänger zu sein und seit mehreren Jahren in E. zu wohnen. Da er immer in der Schweiz gearbeitet habe und Schweizer sei, wolle er den Anspruch in der Schweiz prüfen lassen. Im Erstgespräch am 3. August 2017 wiederholte der Beschwerdeführer gemäss Protokoll, immer in der Schweiz gearbeitet zu haben, aber in Österreich zu wohnen (act. ALK 35). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung strich der Beschwerdeführer den vorgedruckten

      Wohnort in J. durch und gab handschriftlich seine Adresse in E. an. Gleichentags unterzeichnete er in E. zwei weitere Formulare (act. ALK 41 und 44). Dem Formular betreffend Unterhaltspflicht gegenüber Kindern ist zu entnehmen, dass die beiden Söhne an gleicher Adresse in E. wohnen (act. ALK 41). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine letzte Arbeitsstelle aus familiären Gründen aufgegeben, weil er in F. von der Familie getrennt und einsam gewesen sei. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der F. ist für den Arbeitnehmer die Adresse in E. angegeben. Der Vertrag wurde vom Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 in E. unterzeichnet (act. ALK 38). Die Lohnabrechnungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils nach E. geschickt. Diesen Abrechnungen ist zu entnehmen, dass von den Lohneinkünften jeweils Quellensteuer abgezogen wurde (act. ALK 27 und 43). Gemäss Angaben des Steueramts befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers bei seiner Familie in Österreich. In C. sei er lediglich aufgrund des (in der Schweiz zu versteuernden) Liegenschaftsbesitzes registriert.

    2. Anhand der vorliegenden Akten und der Angaben, welche der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung und der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung machte, ist davon auszugehen, dass er in E. wohnhaft ist. Im Rahmen der Anmeldung beim RAV sowie im Erstgespräch betonte er, immer in der Schweiz gearbeitet zu haben, jedoch in Österreich zu wohnen. Auf sämtlichen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse vor Erlass der Verfügung am 24. August 2017 einreichte, gab er bei der Unterzeichnung E. als Wohnort an. An der angegebenen österreichischen Adresse, der H. in E. , wohnen denn auch die Ehefrau und die beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers. Die Angabe des Kündigungsgrundes, er habe das Arbeitsverhältnis wegen der Trennung von der Familie und der Einsamkeit in F. aufgegeben, deutet ebenfalls darauf hin, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen dauerhaft in E. befindet. Die Miete eines Zimmers am Arbeitsort bestätigt die Angabe des Beschwerdeführers, zumindest teilweise am Arbeitsort in F. übernachtet zu haben. Dabei ist davon auszugehen, dass er in F. Wochenaufenthalter war und sich der Primärwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in E. befand. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, bezahlt er die Hauptsteuern in E. , was ebenfalls ein Indiz für den Wohnsitz in Österreich darstellt. Der Umstand, dass das Steueramt die Steuerunterlagen für die Liegenschaft sowie die Gemeinde die

Wahlunterlagen an die Adresse in C. sendet, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Da der Beschwerdeführer somit nicht im Sinne von Art. 1 lit. j der Verordnung 883/2004 bzw. Art 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz wohnhaft ist, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt.

3.

Gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ist der Beschwerdeführer als arbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt, verpflichtet, sich der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung zu stellen. Nebst der Anmeldung bei der Arbeitsverwaltung in Österreich besteht gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2004 zusätzlich die Möglichkeit, sich der Arbeitsverwaltung der Schweiz, d.h. dem RAV, zur Verfügung zu stellen, um Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann der Beschwerdeführer einzig bei der zuständigen Stelle im Wohnmitgliedstaat geltend machen. Dass er diesbezüglich vom Arbeitsmarktservice

E. einen abschlägigen Bescheid erhielt, vermag an dieser Zuständigkeitsordnung nichts zu ändern. Die Abweisung des Antrags erfolgte nicht unter Berufung auf einen fehlenden Wohnsitz in E. , sondern mangels Erfüllung einer anderen Anspruchsvoraussetzung (vgl. act. G 5.1).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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