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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils AVI 2008/9: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat Arbeitslosenentschädigung bezogen, während sie im elterlichen Restaurantbetrieb gearbeitet hat, ohne dies der Arbeitslosenkasse zu melden. Die Arbeitslosenkasse stellte sie daraufhin für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und forderte zu viel bezahlte Leistungen zurück. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass sie ihre Meldepflicht verletzt hat und die Einstellung gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten entfielen. Die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von CHF 1'958.30.

Urteilsdetails des Kantongerichts AVI 2008/9

Kanton:SG
Fallnummer:AVI 2008/9
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AVI - Arbeitslosenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AVI 2008/9 vom 18.12.2009 (SG)
Datum:18.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Meldepflicht. Die Meldepflicht für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht selbst dann, wenn die versicherte Person freiwillig, aus reiner Gefälligkeit oder anderen Motiven, unentgeltlich Arbeit leistet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2009, AVI 2008/9).
Schlagwörter : Arbeit; Restaurant; Verfahren; Anspruch; Restaurantbetrieb; Einstellung; Einsprache; Anspruchs; Anspruchsberechtigung; Zwischenverdienst; Stunden; Person; Einspracheentscheid; Melde; Meldepflicht; Leistung; Einstelldauer; Rückforderung; Beschwerdeverfahren; Recht; Formulare; Beweis; Arbeitslosenkasse; Formularen; Aufhebung; Verschulden; Auskunft; ändig
Rechtsnorm:Art. 28 ATSG ;Art. 31 ATSG ;
Referenz BGE:123 V 151; 126 V 360;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AVI 2008/9

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 18. Dezember 2009

in Sachen

K. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Niedermann, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

UNIA Arbeitslosenkasse, Auerstrasse 25, 9435 Heerbrugg,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht) Sachverhalt:

A.

    1. K. bezog seit 2. Juli 2007 Arbeitslosenentschädigung. Ihre Eltern führen ein Restaurantbetrieb (vgl. act. G 15.28). In den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juli, September und Oktober 2007 verneinte die Versicherte die Frage, ob sie in den fraglichen Monaten für einen mehrere Arbeitgeber gearbeitet habe (act. G 15.32 ff.).

    2. Aufgrund der von einer Mitarbeiterin der UNIA mitgeteilten Beobachtung, dass die Versicherte am 15. Oktober 2007 im elterlichen Restaurantbetrieb Servicetätigkeiten erbracht habe, kontaktierte die UNIA die Versicherte am 26. Oktober 2007 telefonisch. Anlässlich dieses Telefongesprächs habe die Versicherte angegeben, sie arbeite für den elterlichen Restaurantbetrieb. Von der UNIA wurde sie daher mit Schreiben vom

      26. Oktober 2007 ersucht, Zwischenverdienstbescheinigungen einzureichen (act.

      G 15.31). Die Mutter der Versicherten reichte am 8. November 2007 Bescheinigungen über den Zwischenverdienst betreffend die Monate Juli, September und Oktober 2007 ein. Sie berichtete darin, dass die Versicherte bei einem Stundenlohn von Fr. 18.10 im Juli 2007 21,5 Stunden, im September 2007 29,5 Stunden und im Oktober 2007

      11 Stunden für den Restaurantbetrieb gearbeitet habe (act. G 15.32 ff.).

    3. Mit Verfügung vom 13. November 2007 stellte die UNIA die Versicherte wegen unwahrer Angaben für 50 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. G 15.30). Am

3. Dezember 2007 forderte sie die Versicherte auf, für die Monate Juli, September und Oktober 2007 zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 763.15 zurückzuzahlen (act. G 15.29).

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 13. November 2007 erhob die Versicherte am 10. Dezember 2007 Einsprache und beantragte darin deren Aufhebung (act. G 15.27).

    2. Die UNIA reichte am 14. Dezember 2007 eine Strafanzeige gegen die Versicherte wegen zu Unrecht erwirkter Versicherungsleistungen und wegen nicht wahrheitsgemässen Ausfüllens von Formularen ein (act. G 15.26).

    3. In der Eingabe vom 23. Januar 2008 (Datum Posteingang) ergänzte die Versicherte die Einsprachebegründung. Bei der angeblichen Arbeit habe es sich lediglich um familiäre Gefälligkeitsdienste für Tätigkeiten gehandelt, die normalerweise von ihrem Vater ausgeführt würden. Die erbrachte Leistung sei weder für die Anspruchsberechtigung noch für die Leistungsbemessung relevant gewesen, weshalb keine Meldepflicht bestanden habe. Aufgrund der Androhung von Einstelltagen sei sie genötigt worden, eine Bescheinigung über Zwischenverdienst auszufüllen. Sie habe aber immer mündlich erklärt, dass diese Bescheinigungen insoweit nicht korrekt seien, als dass effektiv kein Lohn ausbezahlt worden sei. Dass es sich bei der fraglichen Arbeit um eine reine Familienunterstützungsarbeit gehandelt habe, zeige auch der Umstand, dass in drei Monaten mehrheitlich am Wochenende gerade mal rund

      60 Stunden Arbeit geleistet worden seien. Das Vorgehen der UNIA (quasi erpresserische Aufforderung zur Bescheinigung über den angeblichen Zwischenverdienst, die 50-tägige Einstelldauer, die Strafanzeige und Rückforderung von angeblich zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung) bezeichnete sie als unverhältnismässig (act. G 5.28).

    4. Mit Entscheid vom 25. Januar 2008 wies die UNIA die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte nicht zu Lasten der Arbeitslosenkasse auf Gelder verzichten dürfe. Entweder müsse die Arbeitslosenkasse einen fiktiven Lohn aufrechnen die Versicherte hätte ihre verminderte Vermittlungsfähigkeit deklarieren müssen, damit nicht für Arbeitszeiten im elterlichen Restaurantbetrieb Arbeitslosentaggelder entrichtet worden wären. Die Arbeitslosenkasse habe die Versicherte aufgefordert, bei der Kasse persönlich zu erscheinen, um den Umfang der geleisteten Arbeit abschätzen zu können. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen, weshalb Zwischenverdienstformulare einverlangt worden seien. Die Arbeitslosenkasse müsse sich auf die eingereichten Zwischenverdienstformulare stützen. Angesichts des schweren Verschuldens der Versicherten sei eine Einstelldauer von 50 Tagen gerechtfertigt (act. G 15.24).

C.

    1. Dagegen richtet sich die am 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Weiter stellt sie das Begehren, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des eingeleiteten Strafverfahrens zu sistieren (act. G 1). Antragsgemäss hat die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts das Beschwerdeverfahren sistiert (act. G 2).

    2. Am 8. Juli 2008 reicht die Beschwerdeführerin die rechtskräftige Aufhebungsverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten vom 20. Mai 2008 ein (act. G 3). Die Aufhebung des Strafverfahrens betreffend mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz durch zu Unrecht erwirkte

      Versicherungsleistungen und durch nicht wahrheitsgemässes Ausfüllen von Formularen

      erfolgte mangels Beweise für ein tatbestandsmässiges Verhalten (act. G 3.1).

    3. Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts hebt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens am 10. Juli 2008 auf (act. G 4).

    4. Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 zieht die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2008 in Wiedererwägung. Die Aufhebungsverfügung des Untersuchungsamtes Altstätten habe sie veranlasst, die Höhe der Einstelldauer zu überprüfen. Der Beschwerdeführerin sei vorzuwerfen, dass sie ihre für den elterlichen Restaurantbetrieb erbrachten Arbeiten nicht mitgeteilt habe. Dieses Verhalten stelle unter Berücksichtigung aller Umstände ein leichtes Verschulden dar, das mit einer Einstelldauer von 10 Tagen zu sanktionieren sei (act. G 11.1).

    5. Die Beschwerdeführerin reicht am 27. November 2008 eine Beschwerdeergänzung ein. Sie sei mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 18. September 2008 nicht einverstanden. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Aus den Strafakten gehe hervor, dass sie nie im elterlichen Restaurant angestellt als Aushilfe gearbeitet habe. Sie habe lediglich am 15. und 16. Oktober 2007, als ausgerechnet eine UNIA-Mitarbeiterin im elterlichen Restaurant zu Mittag gegessen habe, gefälligkeitshalber im elterlichen Restaurantbetrieb ausgeholfen, weil ihre Mutter den kranken Vater zu einer Untersuchung im IV-Verfahren habe begleiten müssen.

      Ferner bestätige der als Zeuge im Strafverfahren einvernommene Treuhänder, dass trotz der von ihm ausgefüllten Lohnabrechnung und den Zwischenverdienstformularen weder ein Lohn verbucht noch an sie (die Beschwerdeführerin) ausbezahlt worden sei. Es stehe damit fest, dass sie keinen Verdienst erzielt habe und ohne den nötigenden Druck seitens der Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Angaben in den Zwischenverdienstformularen gemacht hätte, da es sich dabei gar nicht um Arbeitszeit gehandelt habe. Die darin deklarierten Stunden gäben bestenfalls Auskunft darüber, wann sie im elterlichen Restaurant zu Mittag gegessen habe. Der somit zu Unrecht zur Verrechnung gebrachte Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 763.15 sei ihr daher zurückzuerstatten (act. G 19).

    6. In der Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung. Die 10-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unwahrer unvollständiger Angaben sei zu Recht erfolgt. Was die mit offenen Taggeldern verrechnete Rückforderung im Betrag von Fr. 763.15 anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich der entsprechenden Taggeldabrechnung keine anfechtbare Verfügung verlangt worden, diese mithin in Rechtskraft erwachsen sei (act. G 23).

    7. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 21. April 2009 daran fest, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zulässig sei. Demzufolge entfalle auch die Rechtsgrundlage für den mit offenen Taggeldern im Dezember 2007 verrechneten Rückforderungsbetrag. Dieser sei ihr daher zurückzuerstatten (act. G 27).

    8. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 29).

    9. Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts hat mit Schreiben vom 6. November 2009 die Strafakten des Untersuchungsamts Altstätten beigezogen (act. G 31). Während die Beschwerdeführerin auf eine Akteneinsichtnahme verzichtet, hat die Beschwerdegegnerin die Strafakten eingesehen (act. G 33, 34 und 37).

Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger Verfügungen Einspracheentscheide, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Zieht der Versicherungsträger eine angefochtene Verfügung einen angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite in Wiedererwägung, so beendet der Wiedererwägungsentscheid den Streit vor Gericht nur insoweit, als er dem Begehren der beschwerdeführenden Partei entspricht. Insoweit, als den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit vor Gericht jedoch weiter (vgl. Maurer/Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009,

S. 585 Rz 42). Die Beschwerdegegnerin zog den angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2008, worin eine Einstelldauer von 50 Tagen angeordnet wurde (act. G 15.24), am 18. September 2008 vor der Einreichung einer Beschwerdeantwort in Wiedererwägung. Sie änderte den ursprünglichen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise dahingehend ab, als sie die Einstelldauer um 40 Tage reduzierte und betreffend die Meldepflichtverletzung nicht mehr von einem schweren, sondern lediglich noch von einem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin ausging (act. G 11.1). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeantrag

(vollständiger Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung, act. G 1) teilweise entsprochen. Streitig ist weiterhin die (reduzierte) Sanktion von zehn Einstelltagen, weshalb der Rechtsstreit in diesem Umfang im Beschwerdeverfahren fortbesteht.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt neben der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit offenen Taggeldleistungen (vgl. zur infolge der Anrechnung eines Zwischenverdienstes resultierenden Rückforderung act. G 15.29). Diese Rückforderung bildete indessen Gegenstand der Taggeldabrechnungen vom

3. Dezember 2007 (act. G 15.29) und ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 (act. G 15.30) und der Einspracheentscheide vom

25. Januar 2008 (act. G 15.24) bzw. vom 18. September 2008 (act. G 11.1). Sie bildet

damit nicht Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren. Auf das Begehren der

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zur Rückerstattung des verrechneten

Rückforderungsbetrags zu verpflichten (act. G 27), ist daher nicht einzutreten. 3.

Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin die Auskunftsund Meldepflicht verletzt hat und daher in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung einzustellen ist.

    1. Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) bestimmt, dass Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen sind, wenn sie unwahre unvollständige Angaben gemacht in anderer Weise die Auskunftsoder Meldepflicht verletzt haben. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss unvollständig ausfüllt. Eine Meldeund Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch schon gegeben, wenn die versicherte Person ihre Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt. Laut Art. 28 Abs. 2 ATSG müssen Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG überdies unaufgefordert jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan melden. Der Einstellungsgrund von

      Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 849). Unerheblich ist, ob die falschen unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis).

    2. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

    3. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 E. 5b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts], C 20/06, E. 1.3, je mit Hinweisen). Im Strafverfahren gilt der Beweis einer für die angeschuldigte Person nachteiligen Tatsache demgegenüber nur als erbracht, wenn sie zur vollen Überzeugung der Strafbehörde dargetan ist, so dass ihre Annahme als eine nach den Gesetzen der Vernunft sich ergebende, unabweisbare Notwendigkeit erscheint (Art. 217 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen [StP; sGS 962.1]; vgl. Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, Bern 2005, S. 344 Rz 791). Die Aufhebungsverfügung des Untersuchungsamts Altstätten vom 20. Mai 2008 wurde damit begründet, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verfehlungen (mehrfache Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz durch zu Unrecht erwirkte Versicherungsleistungen und durch nicht wahrheitsgemässes Ausfüllen von Formularen) nicht mit dem massgebenden Beweisgrad nachgewiesen seien (act. G 3.1). Schon aufgrund des im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden im Vergleich zum Strafverfahren geringeren - Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die Aufhebungsverfügung vom 20. Mai 2008 für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht bindend. Hinzu kommt, dass im Strafverfahren der Fokus auf die Frage ausgerichtet blieb, ob die Beschwerdeführerin entgeltlich Arbeit geleistet und nicht gemeldet hat, was sich nicht erhärten liess.

4.

Die Beschwerdeführerin erachtet die von der Beschwerdegegnerin verhängte Sanktion für unzulässig. Zur Begründung führt sie an, sie habe lediglich am 15. und 16. Oktober 2007 ausnahmsweise unentgeltlich im elterlichen Restaurantbetrieb ausgeholfen, da ihre Mutter den Vater zu einer medizinischen Untersuchung habe begleiten müssen. Ansonsten habe sie nie im elterlichen Restaurantbetrieb gearbeitet (act. G 19).

    1. Vorab ist anzumerken, dass diese Darstellung mit derjenigen in der ergänzenden Einsprachebegründung vom 23. Januar 2008 (Datum Posteingang) kontrastiert. Denn darin gab der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin noch an, dass diese im Umfang von 60 Stunden im Rahmen einer reinen Familienunterstützung gearbeitet habe und dies mehrheitlich am Wochenende erfolgt sei (act. G 15.28). Unter diesen Umständen und mit Blick darauf, dass der 15. und 16. Oktober 2007 auf einen Montag bzw. Dienstag gefallen sind, bestehen Zweifel an der im Beschwerdeverfahren gemachten Äusserung, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme der am 15. und

      16. Oktober 2007 erbrachten Leistung nie für den elterlichen Restaurantbetrieb

      gearbeitet. Diese werden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin am

      26. Oktober 2007 das Telefon des Restaurantbetriebs bedient zu haben scheint (act. G 15.31) und sie in den Formularen "Bescheinigung über Zwischenverdienst" für Juli,

      September und Oktober 2007 angab, an weiteren Tagen Arbeit geleistet zu haben (act. G 15.32 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2008 bestritt die Beschwerdeführerin denn auch nicht, Dienstleistungen im Restaurantbetrieb erbracht zu haben ("Es kam aber sicher vor, dass ich mal einem Gast ein Getränk ein Essen serviert habe."; act. G 32.4). Damit decken sich die anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2008 gemachten Aussagen des Treuhänders des Restaurantbetriebs, worin dieser ausführte, dass die Beschwerdeführerin ab und zu im Restaurant aushelfe und dies schon immer getan habe. Es sei schliesslich ein Familienbetrieb, wo man in der Not einander aushelfe (act. G 32.8). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss am

      15. und 16. Oktober 2007, sondern auch an anderen Tagen der Monate Juli, September und Oktober 2007 Leistungen für den Restaurantbetrieb erbracht hat, wie sie denn auch ihren Niederschlag in den Zwischenverdienstbescheinigungen (act.

      G 15.32 ff.) fanden. Die davon abweichenden später gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester vom 25. April 2008 (act. G 32.13 f.) sind mit den früher gemachten Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu vereinbaren und erscheinen als Schutzbehauptungen, zumal sie auch nicht mit den genannten Ausführungen des früheren Rechtsvertreters und des Treuhänders zu vereinbaren sind.

    2. Die Beschwerdeführerin hat in den Formularen "Angaben der versicherten Person" der Monate Juli, September und Oktober 2007 die Frage, ob sie in den genannten Monaten für einen mehrere Arbeitgeber gearbeitet habe, verneint (act. G 15.32 ff.).

      Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit steht fest, dass die Beschwerdeführerin während der Monate Juli, September und Oktober 2007 im elterlichen Restaurantbetrieb im Umfang von etwa 60 Stunden wenn auch nach dem Beweisergebnis im Strafverfahren unentgeltlich gearbeitet hat (vgl. vorstehende

      E. 4.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sie den Einsatz ihrer Arbeitskraft der Arbeitslosenkasse melden müssen. Bei ihrer gegenteiligen Argumentation verkennt sie, dass der Zweck der Auskunftsund Meldepflicht darin besteht, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen (ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22). Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht. So hat das damalige EVG etwa entschieden, dass auch ein allfälliger Nebenverdienst, der nicht versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleibt, zu melden ist, da die diesbezügliche rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 19. Mai 2008, C 49/87, zitiert in Urteil des EVG vom 14. April 2005, C 90/02, E. 3.3). Die Meldepflicht für den Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht gemäss deren Zweck selbst dann, wenn die versicherte Person freiwillig, aus reiner Gefälligkeit anderen Motiven, unentgeltlich Arbeit leistet, zumal auch hier die Verwaltung beurteilen können muss, welche Auswirkungen ein unentgeltlicher Einsatz auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat (vgl. Urteil des EVG vom 14. April 2005, C 90/02, E. 3.3).

    3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Meldepflicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verletzt. Es bleibt damit zu prüfen, ob die von der Kasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG verfügte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 10 Tagen, die im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (1 bis 15 Tage), angemessen ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verlangte Auskunft bezüglich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft für einen Zeitraum von mehreren Monaten und in mehreren Formularen "Angaben der versicherten Person" falsch beantwortet hat, besteht keine Veranlassung, die von der Beschwerdegegnerin verfügte einem leichten Verschulden entsprechende und als angemessen zu bezeichnende - 10-tägige Einstelldauer zu reduzieren. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

    1. Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

      einzutreten ist.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3

      1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor

        Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Ob ein Obsiegen anzunehmen ist, beurteilt sich in einer materiellen Betrachtungsweise, wobei auf die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Bezug zu nehmen ist (Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 279 Rz 133).

      2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeerhebung vom 26. Februar 2008 den damals angefochtenen - und aus ihrer Sicht unrichtigen - Einspracheentscheid vom 25. Januar 2008 am 18. September 2008 wiedererwägungsweise aufhob und neu eine Einstellung für die Dauer von zehn Tagen anordnete. Im Umfang der Reduktion der Einstelldauer ist die Beschwerdeführerin bezüglich Parteikosten als obsiegende Partei zu betrachten. Entsprechend hat sie Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten. Dabei rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung entsprechend den bis zur Wiedererwägung aufgelaufenen Anwaltskosten festzusetzen. Gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Juli 2009 hat der Rechtsvertreter diesbezüglich gerundet sieben Stunden aufgewandt (act. G 30). Beim geltend gemachten Stundenansatz von

Fr. 250.-resultiert unter Berücksichtigung von Barauslagen und Mehrwertsteuer ein Honorar von Fr. 1'958.30 ([Fr. 1'750.-x 1.04] x 1.076). Dieses Honorar erscheint angemessen. Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'958.30 zu bezahlen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf

    eingetreten wird.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'958.30 zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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