Zusammenfassung des Urteils AVI 2008/4: Versicherungsgericht
Z. war beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet und erhielt die Anweisung, sich bei einer Firma vorzustellen. Er behauptete, die Arbeit nicht abgelehnt zu haben, sondern auf gesundheitliche Gründe hingewiesen zu haben. Trotzdem wurde er für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In der Beschwerde argumentierte Z., dass die ihm zugewiesene Arbeit nicht seinen Fähigkeiten entsprach und gesundheitlich nicht zumutbar war. Das Gericht entschied jedoch, dass Z. die Arbeit hätte annehmen müssen und wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde für 45 Tage eingestellt, da er die zumutbare Arbeit abgelehnt hatte.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | AVI 2008/4 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | AVI - Arbeitslosenversicherung |
Datum: | 04.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Ablehnung einer zumutbaren Arbeit (Zwischenverdienst). Gesundheitliche und stellenbezogene Unzumutbarkeitsgründe (Arbeitszeit) nicht erstellt bzw. nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2008, AVI 2008/4). |
Schlagwörter : | Arbeit; Einstellung; Person; Anspruchsberechtigung; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerdegegner; Maurer; Stunden; Einsprache; Arbeitszeit; Zwischenverdienst; Bandscheibenvorfall; Unterlagen; Arztzeugnis; Rücken; Gericht; Unzumutbarkeit; Arbeitgeber; Verschulden; Beschwerdeführers; Samstag; Entscheid; Hilfsarbeiter; Stellungnahme; Diskusprolaps; überqualifiziert |
Rechtsnorm: | Art. 15 ArG ; |
Referenz BGE: | 122 V 36; 122 V 38; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 4. Dezember 2008
in Sachen
Z. ,
Beschwerdeführer,
gegen
RAV Rapperswil-Jona, Neue Jonastrasse 59, Postfach, 8640 Rapperswil,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
betreffend
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit)
Sachverhalt:
A.
Z. ist seit 6. Juni 2006 beim RAV zur Stellenvermittlung gemeldet (Hilfsarbeiter für leichte Tätigkeit; act. G 3.1/B17). Am 5. Oktober 2007 teilte das RAV dem Versicherten mit, er habe sich am 9. Oktober 2007 bei der A. AG zu einem Vorstellungsgespräch einzufinden. Der Arbeitseinsatz sei bis 15. Dezember 2007 befristet und könne als Zwischenverdienst abgerechnet werden (act. G 3.1/A6). Am 9. Oktober 2007 machte das RAV Meldung an seinen Rechtsdienst, dass der Versicherte die Arbeit abgelehnt habe (act. G 3.1/A7).
In seiner Stellungnahme vom 5. November 2007 machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, er sei am 9. Oktober 2007 zum Vorstellungsgespräch gegangen und er habe die Arbeit nicht abgelehnt. Er habe der Personalverantwortlichen jedoch mitgeteilt, dass er einen Bandscheibenvorfall (Diskusprolaps L 4/5 mit passagerer Kribbelparästhesie im linken Oberschenkel) gehabt habe. Im Weiteren habe er der Personalverantwortlichen gesagt, dass er überqualifiziert sei, da er schon in drei Geschäften als Geschäftsführer fungiert habe (act. G 3.1/A9).
Mit Verfügung vom 13. November 2007 stellte das RAV den Versicherten ab 10. Oktober 2007 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Er habe die zugewiesene Stelle bei der A. AG abgelehnt. Die eingereichten medizinischen Unterlagen rechtfertigten keine Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen. Im Übrigen sei die Stelle nicht unzumutbar gewesen. So habe sich der Versicherte selber um körperlich schwere Hilfstätigkeiten bemüht und etwa im Personalblatt angegeben, er suche eine Tätigkeit als (Strassen-)Reiniger (act. G 3.1/A10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. November 2007 wurde mit Entscheid vom 6. Dezember 2007 abgewiesen (act. G 3.1/ A11 - 12).
B.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Bei der Zuteilung der fraglichen Arbeit sei nicht auf seine
Bedürfnisse und Fähigkeiten eingegangen, sondern einfach eine Arbeit "aus dem Ärmel geschüttelt" worden, ohne Berücksichtigung seines Lebenslaufes. Er habe ein lebenslängliches Berufsverbot als Maurer, weil er einen Bandscheibenvorfall L 4/5 habe. Das RAV entscheide nach Lust und Laune über ihn und bürde ihm nur Pflichten auf anstatt ihm zu helfen (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass man dem Beschwerdeführer willkürlich eine Arbeit zugewiesen habe, ohne seine gesundheitliche Verfassung zu berücksichtigen. Da er sich jedoch selber für Tätigkeiten beworben habe, die mit Belastungen verbunden seien (Technischer Dienst, Hauswart, Hilfsarbeiter, Werkstattchef), wäre es für ihn zumutbar gewesen, auch die zugewiesene Stelle bei der A. AG als Verpacker anzunehmen. Das aktenkundige Arztzeugnis von Dr. B. vom
2. Dezember 1996 beschränke die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Maurer-Lehrling. Der Beschwerdeführer habe somit eine zumutbare Anstellung vereitelt (act. G 3).
Mit Replik vom 4. März 2008 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er hätte er die Stelle bei der A. AG angenommen innert kürzester Zeit arbeitsunfähig geworden wäre, da er immer am gleichen Ort stehen und Kaffeemaschinen hätte einpacken sollen. Die Maschinen seien bis zu 19 kg schwer. Durch die Hebelwirkung hätte dies eine Belastung von 160 kg für den Rücken ergeben. Zudem wäre die Arbeit während neun Stunden täglich und auch samstags auszuführen gewesen (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik.
C.
Das Gericht tätigte in der Folge bei der A. AG Abklärungen zur zugewiesenen Stelle und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die geltend gemachte Unzumutbarkeit dieser Stelle mit neueren Arztzeugnissen zu belegen. Die entsprechenden Fristen für eine Stellungnahme bzw. die Einreichung weiterer Unterlagen liessen die Parteien unbenützt verstreichen (act. G 8 bis G 13).
Erwägungen:
1.
Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch den Einspracheentscheid bestimmt (BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. November 2007 den Beschwerdeführer ab dem 10. Oktober 2007 für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und dies mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 bestätigt. Nur diese Einstellung bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer andere Sachverhalte moniert, wie die seiner Meinung nach willkürliche Behandlung durch den Beschwerdegegner unkorrekte Auszahlung früherer Abrechnungsperioden, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
2.
Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 2431, Rz 844, mit Hinweisen auf BGE 122 V 38 E. 3b und ARV 2002 Nr. 6 S. 58 E. 1). Die Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gelten auch für Zwischenverdienstarbeit. Bei lohnmässig unzumutbarer Arbeit im Sinn von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG ist die versicherte Person aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht
verpflichtet, die angebotene Arbeit als Zwischenverdienst anzunehmen, wenn sie nach Art. 24 AVIG Kompensationszahlungen erhält.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
3.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des RAV vom 5. Oktober 2007 aufgefordert, sich am 9. Oktober 2007 bei der A. AG in Neuhaus vorzustellen. Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer daraufhin bei der Firma gemeldet. Nach eigenen Angaben habe er die Personalverantwortliche darauf hingewiesen, dass er einen Bandscheibenvorfall L4/5 habe und ausserdem überqualifiziert sei. Er habe sich um eine Kaderstelle beworben, was abgelehnt worden sei (act. G 4.1/A9). Zwar liegt keine direkte Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin bei den Akten (vgl. aber Notizen des Personalberaters; act. G 3.1/A6). Trotzdem ist bei dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt ohne weiteres davon auszugehen, dass er nicht klar und eindeutig die geforderte Bereitschaft zum Vertragsabschluss erkennen liess. Mithin ist der Tatbestand der Ablehnung einer Arbeit grundsätzlich erfüllt (vgl. vorstehende Erwägung 2.1). Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle ausgewiesen ist.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Stelle sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, da er einen Bandscheibenvorfall L4/5 gehabt habe. Er habe deswegen ein lebenslängliches Berufsverbot als Maurer. Bei den Akten findet sich bezüglich der Rückenproblematik lediglich ein Arztzeugnis von Dr. med. B. vom 2. Dezember 1996. Darin attestierte Dr. B. dem Beschwerdeführer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für eine Maurer-Tätigkeit. Zudem regte Dr. B. an, den Beschwerdeführer in eine Tätigkeit zu vermitteln, die den Rücken möglichst wenig belastet (act. G 3.1/A1). Weiter findet sich ein unvollständiger Bericht des Spitals Linth vom 19. Oktober 2006. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer "vor Jahren" einen Diskusprolaps L4/5 mit passageren
Kribbelparästhesien im linken Oberschenkel hatte (act. G 3.1/A2). Schliesslich liegt den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. C. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2007 bei, wonach der Beschwerdeführer für die Zeit vom 4. bis 14. September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. G 3.1/B15). Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass diese ärztlichen Unterlagen keine Arbeitsunfähigkeit für die in Frage stehende Stelle belegen. So schränkt Dr. B. seine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich auf dessen (damals) zuletzt innegehabte Stelle als Maurer-Lehrling ein. Wenn auch auf Grund der Angaben der Arbeitgeberin, wonach Gewichte von maximal 15 bis 20 kg zu heben seien (act. G 10), eine Belastung des Rückens nicht ausgeschlossen werden kann, kann doch auf Grund der rudimentären Angaben von Dr. B. und des langen Zeitablaufs seit Ausstellung dieses Zeugnisses nicht ohne weiteres auf die körperliche Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle geschlossen werden. Der Bericht des Spitals Linth enthält ohnehin keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich Diagnosen. Dabei wurde jene des Diskusprolapses offenbar nur anamnestisch gestellt und zeitlich nicht einmal genauer eingegrenzt. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C. nichts ableiten, bezog sich dessen Attest wohl auf eine psychische, und nicht auf eine rückenbedingte Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem bezog sich das Attest nicht auf den massgebenden Zeitraum des fraglichen Arbeitseinsatzes (frühestens ab 10. Oktober 2007). Trotz der Ankündigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, sich von seinem Arzt überprüfen zu lassen und ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen (vgl. Stellungnahme vom 5. November 2007 und Einsprache vom 19. November 2007), reichte der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Aufforderung des Gerichts vom 6. August 2008 (act. G 9) keine weiteren Unterlagen ein. Die behauptete medizinische Unzumutbarkeit ist demnach nicht erstellt, so dass der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit trägt.
Erst im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, die zugewiesene Stelle sei auch wegen der Arbeitszeiten unzumutbar gewesen. So hätte er neun Stunden am Tag sowie auch samstags arbeiten müssen (act. G 5). Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Arbeitszeiten von 7.05
- 9.00 Uhr, von 9.15 -12.00 Uhr, von 12.30 - 15.00 Uhr und vom 15.12 - 16.50 Uhr dauern. Der Samstag sei dagegen kein "obligatorischer" Arbeitstag. Samstagsarbeit
werde nur bei Bedarf angeordnet, und wenn, dann in der Regel nur zwei Mal pro Monat. Die entsprechende Arbeitszeit dauere dann von 7.05 - 9.00 Uhr und von 9.15 -
11.45 Uhr (act. G 12). Unter der Annahme, dass die Pausen nicht als Arbeitszeit gelten (vgl. Art. 15 Abs. 2 ArG), ergibt sich mithin eine tägliche Arbeitszeit von 8,8 Stunden 44 Wochenstunden. Dies liegt noch innerhalb des gesetzlich zulässigen Maximums von 45 Stunden pro Woche (Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a ArG darf sodann die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten werden, wenn dies wegen Dringlichkeit der Arbeit ausserordentlichen Arbeitsandrangs erforderlich ist. In diesem Fall darf die Überzeit für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen in Notfällen, und darf im Kalenderjahr 170 Stunden nicht überschreiten (Art. 12 Abs. 2 lit. a ArG). Nachdem der Samstag bei der A. AG normalerweise ein arbeitsfreier Werktag ist, steht die ausnahmsweise zu erbringende Samstagsarbeit nicht im Widerspruch zum Arbeitsgesetz. Nachdem der Vermittlungsgrad des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben auf 100 % erhöht wurde (vgl. Beschwerde,
S. 3), war die zugewiesene Stelle somit auch in dieser Hinsicht zumutbar.
Schliesslich ist auch der Einwand nicht zu hören, der Beschwerdeführer sei für die zugewiesene Stelle überqualifiziert gewesen und die Stelle habe somit nicht angemessen auf seine Fähigkeiten die bisherige Tätigkeit Rücksicht genommen (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG). So war der Beschwerdeführer gemäss Personalblatt für leichte Arbeit in der Reinigung als Strassenreiniger angemeldet. Gemäss AVAMBestätigung war er als Hilfsarbeiter für leichte Arbeit gemeldet (act. G 3.1/B17). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, suchte der Beschwerdeführer denn auch selber Tätigkeiten in allen möglichen Bereichen, so unter anderem als Magaziner/Allrounder, Hilfsgärtner als Reinigungsmitarbeiter (act. G 3.1/B8, 9, 12, 13 und14), und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit beim Baugeschäft D. beinhaltete gemäss Lebenslauf unter anderem trotz angeblicher Berufsunfähigkeit - Maurerarbeiten, wie Schalungen erstellen, betonieren, verputzen, Abbruchund Reinigungsarbeiten (act. G 3.1/B16).
Nach dem Gesagten ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zur Einstellungsdauer äussert sich der Beschwerdeführer nicht konkret. Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person unter anderem eine zumutbare Arbeit
abgelehnt hat. Nach Abs. 2 bis der selben Bestimmung ist die Einstelldauer sodann angemessen zu erhöhen, wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Dabei kommt es nicht auf den Grund der jeweiligen Einstellung an (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 285/05 vom 25. Januar 2006, E. 2.3). So musste der Beschwerdeführer in der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits fünf Mal wegen diverser Versäumnisse und Pflichtwidrigkeiten in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2007 betreffend Prüfung der Vermittlungsfähigkeit [act. G 3.1/B57]). In der vorliegenden Beschwerde weist der Beschwerdeführer selber darauf hin, dass diese Liste nicht vollständig sei. Es käme noch eine Einstellung von 32 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vom 24. August 2006 hinzu. Dies trifft zu (act. G 3.1/B18). Somit handelt es sich vorliegend um die sechste Einstellung während der laufenden Rahmenfrist. Indem der Beschwerdegegner trotz dieser wiederholten Sanktionen im mittleren Bereich der massgeblichen Verschuldenskategorie geblieben ist, hat er die schwierige Situation des Beschwerdeführers (persönliche und psychische Probleme, offenbar während der Arbeitslosigkeit überwundene Alkoholprobleme; vgl. Protokolle der Beratungsgespräche vom 4. Juli 2006, 14. Mai 2007, 24. August 2007 und 3. Oktober 2007 [act. G 3.1/B17]) genügend berücksichtigt. Auch wenn man die Befristung der Stelle bis 15. Dezember 2007 und damit je nach Arbeitsbeginn eine Beschäftigungsdauer von neun bis zehn Wochen in Betracht zieht (act. G 3.1/A6), erscheint es auf Grund der erforderlichen Sanktionserhöhung nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer mit einer Einstellung von 45 Tagen praktisch den ganzen Schaden zu tragen hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass gemäss Zuweisung bei gutem Einsatz Chancen für eine Festanstellung bestanden hätten (vgl. act. G 3.1/A6). Dass die Stelle als Zwischenverdienst abgerechnet werden sollte, hat sodann keinen Einfluss auf die Höhe des Einstellungsgegenstandes, wäre doch der Verdienst bei der A. AG mit Fr. 3'200.-- deutlich höher gewesen als der letzte Lohn beim Baugeschäft D. von Fr. 1'555.05 (act. G3.1/A6 und C1). Der Beschwerdeführer hätte somit nicht mit Kompensationsleistungen rechnen können.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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