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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:AHV 2014/25
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid AHV 2014/25 vom 17.06.2016 (SG)
Datum:17.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende. Liquidationsgewinn bei Übertragung eines Betriebsteils bzw. von Liegenschaften auf eine AG. Die Übertragung von stillen Reserven einer Personenunternehmung auf eine AG ist gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Da im AHV- Recht eine entsprechende Regelung fehlt, kann die Realisierung von stillen Reserven nicht vom massgebenden Einkommen ausgenommen werden und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2016, AHV 2014/25).Entscheid vom 17. Juni 2016
Schlagwörter : Liquidationsgewinn; Beschwerde; Einkommen; Beiträge; Veranlagung; Einsprache; Überführung; Steuerbehörde; Gleich; Entsprechen; Betrieb; Entsprechend; Steueraufschub; Geschäftsvermögen; Selbstständiger; Gelten; Verzugszins; Steuerbehörden; Ausgleichskasse; Beschwerdegegnerin; Übertrag; Veranlagungsverfügung; Person; Einkommens; Direkte; Gallen; Sozialversicherung; Erwerbseinkommen
Rechtsnorm: Art. 18 DBG ; Art. 18a DBG ; Art. 9 AHVG ;
Referenz BGE:134 V 251;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Besetzung

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2014/25

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Glaus, MLaw, Glaus & Partner, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,

    gegen

    Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,

    Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

    Beschwerdegegnerin,

    Gegenstand

    persönliche Beiträge 2011 (Liquidationsgewinn) und Verzugszinsen

    Sachverhalt

    A.

    1. A. ist bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, als selbstständigerwerbende Liegenschaftenverwalterin erfasst. Mit Steuermeldungen vom 20. Mai 2014 betreffend die Jahre 2011 und 2012 teilte die Steuerverwaltung der Ausgleichskasse mit, dass die Einzelfirma per 31. Dezember 2011 liquidiert worden sei. Für 2011 resultiere ein ordentlicher Reingewinn von

      Fr. 75‘954.--, zusätzlich sei ein Liquidationsgewinn von Fr. 1‘977‘462.-- erzielt worden. Davon sei ein Betrag von Fr. 1‘829‘462.-- steuerneutral wegen des Übertrags von Liegenschaften auf die B. AG (act. G 3.1/1 und 2). Am 11. Juni 2014 erliess die Sozialversicherungsanstalt eine Nachtragsverfügung für das Jahr 2011, wobei sie von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2‘255‘300.-- ausging, was AHV-/IV-/EO- Beiträge von Fr. 222‘045.-- (inkl. Verwaltungskosten) zur Folge hatte (act. G 3.1/4). Am

      13. Juni 2014 erliess sie zudem eine Verzugszinsverfügung in Höhe von Fr. 16‘129.10 (act. G 3.1/3).

    2. Mit Einsprache vom 20. Juni 2014 liess die Versicherte durch ihren Treuhänder geltend machen, dass sich der steuerbare Liquidationsgewinn auf Fr. 148‘000.-- reduziert habe, wodurch auch die AHV-Beiträge entsprechend anzupassen seien (act. G 3.1/6). Mit Entscheid vom 25. September 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Gemäss telefonischer Auskunft des Steueramtes handle es sich

beim steuerneutralen Betrag von Fr. 1‘829‘462.-- nicht um einen Steueraufschub gemäss Rz. 1089 WSN bzw. Art. 18a DBG. Der Entscheid der Steuerverwaltung stütze sich auf Art. 19 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 DBG. Es sei zudem keine Überführung ins Privatvermögen vorgenommen worden, sondern in eine AG (C. AG, vormals B. AG). Rz. 1089 WSN, Abs. 1, lege fest, dass alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen als Bestandteile des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten (Satz 1). Weiter lege sie fest, dass die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten der Veräusserung gleichgestellt seien, unter Vorbehalt des Besteuerungsaufschubs nach Art. 18a Abs. 1 DBG (Art. 18 Abs. 2 DBG, Satz 2). Da vorliegend keine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen vorgenommen worden sei, komme Satz 2 gar nicht zur Anwendung. Es handle sich um einen Kapitalgewinn aus Veräusserung bzw. Verwertung gemäss

Satz 1. Selbst wenn ein Fall von Satz 2 vorliegen würde, läge zudem kein entsprechender Ausnahmefall in Form eines Aufschubtatbestands gemäss Art. 18a Abs. 1 DBG vor (act. G 3.1/12).

B.

    1. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2014 lässt A. die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. September 2014 beantragen. Der Berechnung der Beiträge für Selbstständigerwerbende sei für das Jahr 2011 ein reines Einkommen von Fr. 223‘954.-- zu Grunde zu legen, die Verzugszinsen seien entsprechend anzupassen. Eventualiter sei der Berechnung der Beiträge ein reines Einkommen von

      Fr. 1‘002‘416.-- zu Grunde zu legen und die Verzugszinsen seien entsprechen anzupassen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Steuerbehörden ermittelten das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und meldeten die für die Beitragsberechnung erforderlichen Angaben der Ausgleichskasse (Art. 27 AHVV). Hinsichtlich der betraglichen Seite der gemeldeten Werte seien die Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 32 Abs. 1 lit. b StG SG würden bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person stille

      Reserven einer Personenunternehmung bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehe und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen würden. Indem die Beschwerdegegnerin einen Liquidationsgewinn von Fr. 1‘977‘462.-- anrechne, anstatt den von der Steuerverwaltung D. in der Veranlagungsverfügung vom 16. April 2014 festgelegten Liquidationsgewinn von

      Fr. 148‘000.--, verkenne sie, dass neben dem Steueraufschubtatbestand von Art. 18a DBG das Gesetz auch bei einer Umstrukturierung nach Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG durch den steuerneutralen Übertrag einen Steueraufschub gewähre. Auf diese Norm habe sich die Beschwerdeführerin mit Erfolg gegenüber der Steuerverwaltung berufen. Sie habe darlegen können, dass bei der Übertragung von Immobilien an die B. AG (heute: C. AG) alle Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG erfüllt seien, was zur Neuveranlagung des Liquidationsgewinns von Fr. 148‘000.-- geführt habe. Es handle sich vorliegend um stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen A. ). Ferner handle es sich bei der Überführung der an die C. AG verkauften Grundstücke um eine Übertragung eines (Teil-)Betriebs auf eine juristische Person gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG. Sodann bestehe die Steuerpflicht in der Schweiz fort, die für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte würden übernommen und das übernommene Geschäftsvermögen stelle einen Betrieb dar. Zudem dürften die Beteiligungsrechte während fünf Jahren nicht veräussert werden. Die Meldung der Steuerkommissärin des Kantonalen Steueramtes könne nur dahingehend verstanden werden, dass der steuerbare Liquidationsgewinn

      Fr. 148‘000.-- betrage. Dies gelte unabhängig davon, ob der Steueraufschub nach Art. 18a DBG oder die steuerneutrale Übertragung nach Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG zur Anwendung komme. Denn das für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen werde durch die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer verbindlich festgelegt (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen diese Bestimmungen, wenn sie der Berechnung der Beiträge für Selbstständigerwerbende nicht den in der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2011 vom 16. April 2014 rechtskräftig veranlagten Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 148‘000.-- zu Grunde lege, sondern einen solchen von Fr. 1‘977‘462.--. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, woraus sich der in der Steuermeldung ausgewiesene und von der Beschwerdegegnerin im

      Einspracheentscheid vom 25. September 2014 geltend gemachte Liquidationsgewinn in Höhe von Fr. 1‘977‘462.-- ergebe. Er decke sich weder mit dem in der ersten Veranlagungsverfügung vom 14. März 2014 veranlagten Liquidationsgewinn von

      Fr. 1‘993‘400.-- noch mit jenem der korrigierten

      Veranlagungsverfügung vom 16. April 2014 in der Höhe von Fr. 148‘000.-- (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Die beitragsrechtliche Qualifikation basiere unter anderem auf Rz. 1089 WSN. Von den Steueraufschubtatbeständen gemäss Art. 18a und 19 DBG werde lediglich derjenige nach Art. 18a Abs. 1 DBG auch als

„Beitragsaufschubtatbestand“ anerkannt, sofern der Steueraufschub für einen Teil des Kapitalgewinns aus einer Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen gewährt worden sei (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt.

Erwägungen

1.

    1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

    2. Nach Art. 9 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). In konstanter Rechtsprechung ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft dagegen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 134 V 251 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.

    1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Überführung der Liegenschaften (als

      [Teil-]Betrieb) der Einzelunternehmung A. und damit der enthaltenen stillen Reserven in die C. AG eine Umstrukturierung nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG darstellt und von der Steuerbehörde dementsprechend anerkannt wurde (vgl. Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes [FusG; SR 221.301]). Ein Aufschubtatbestand nach Art. 18a Abs. 1 DBG liegt schon deshalb nicht vor, weil es nicht um die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen der Beschwerdeführerin geht. Umstritten ist dagegen, ob diese Umstrukturierung als steuerrechtlich anerkannter Aufschubtatbestand bzw. - unter Einhaltung bestimmter Bedingungen - steuerfreier Tatbestand auch einen „Beitragsbefreiungstatbestand“ betreffend AHV-Beitragspflicht darstellt. Dies ist mangels gesetzlicher Grundlage zu verneinen. So gelten gemäss dem vorzitierten Art. 17 Abs. 1 AHVV unter anderem alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, oder Gewerbebetrieb einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. auch Rz 1089 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO [WSN], Version 1/11). Dazu gehört zweifellos auch die Realisierung von stillen Reserven auf

      übertragenen Betriebsteilen bzw. Liegenschaften. Anders als im Steuerrecht existiert im AHV-Beitragsrecht keine gesetzlich vorgesehene Ausnahme entsprechend Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG bzw. Art. 32 Abs. 1 lit. b StG SG. Diese Bestimmungen wurden mit dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes per 1. Juli 2004 eingeführt. Die Steueraufschubtatbestände nach Art. 18a DBG wurden sodann durch das Unternehmenssteuerreformgesetz II per 1. Januar 2011 eingeführt. Im AHV- Abgaberecht wurden diese steuerrechtlichen Reformen jedoch nicht nachvollzogen, weshalb hier keine solchen Aufschub- und Ausnahmetatbestände existieren. Dies erscheint auch sachrichtig, können doch die Organe der AHV - im Unterschied zu den Steuerbehörden - später nicht mehr auf ein bei einer juristischen Person noch vorhandenes Substrat zurückgreifen. Eine entsprechende Änderung des Abgaberechts könnte jedenfalls nur durch den Gesetz- und Verordnungsgeber, nicht aber durch das Gericht vorgenommen werden. Die mangelnde gesetzliche Grundlage kann schliesslich auch nicht durch Art. 9 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 AHVV überbrückt werden, beziehen sich diese Bestimmungen doch auf den rein quantitativen Aspekt (Berechnungsweise des steuerbaren Einkommens) sowie auf das Meldeverfahren durch die Steuerbehörden.

    2. In masslicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht ersichtlich, woraus sich der in der Steuermeldung des Kantonalen Steueramts St. Gallen vom 20. Mai 2014 ausgewiesene und von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. September 2014 geltend gemachte Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 1‘977‘462.-- ergebe. Er decke sich weder mit dem in der ersten Veranlagungsverfügung vom 14. März 2014 veranlagten Liquidationsgewinn in der Höhe von Fr. 1‘993‘400.-- noch mit jenem der korrigierten Veranlagungsverfügung vom

16. April 2014 in der Höhe von Fr. 148‘000.--. Letzteres ergibt sich selbstredend daraus, dass sich im Abgaberecht - wie soeben dargelegt - kein Aufschub- bzw. Steuerfreiheitstatbestand analog Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG findet und deshalb der gesamte Liquidationsgewinn zu verabgaben ist. Ersteres beruht auf dem Umstand, dass der ursprünglich berechnete Liquidationsgewinn in Höhe von Fr. 1‘993‘462.-- (vgl. act. G 1.12) im Zuge des steuerlichen Einspracheverfahrens infolge Anrechnung einer zusätzlichen AHV-Beitrags-Rückstellung um Fr. 16‘000.-- nach unten korrigiert werden musste, woraus nun ein Liquidationsgewinn von Fr. 1‘977‘462.-- resultiert (vgl. Einsprache vom 26. März 2014 sowie Einspracheentscheide vom 17. April 2014 (act. G

1.15 - 18). Eine weitere substantiierte Bestreitung der Höhe des Liquidationsgewinns erfolgte nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid in masslicher Hinsicht nicht korrekt wäre. Er erweist sich damit auch in dieser Hinsicht als rechtmässig. Damit ist auch gleich gesagt, dass nicht auf ein reines Einkommen von Fr. 1‘002‘416.-- gemäss Eventualantrag abzustellen ist.

2.3 Nachdem die Beitragsforderung zu bestätigen ist, ergibt sich auch beim Verzugszins kein Anpassungsbedarf. Demgemäss ist nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vom 1. Januar 2013 bis zum 13. Juni 2014 ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.

3.

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine

zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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