Zusammenfassung des Urteils 00.067.982: Kreisgericht St.Gallen
A.________ wurde wegen Fahrens unter Drogeneinfluss und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihr Antrag, die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln, wurde abgelehnt. A.________ reichte daraufhin einen Rekurs ein, in dem sie angab, dass sich ihre finanzielle Situation seit dem Urteil verschlechtert habe. Sie bot an, gemeinnützige Arbeit zu leisten, um die Strafe abzuarbeiten. Das Gericht entschied jedoch, dass sich ihre finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtert hatte, und wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400 wurden A.________ auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.982 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 08.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Das Kreisgericht St. Gallen hat mit Entscheid vom 28. Dezember 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaften Nr. W0696 (Haselstrasse 10 / 12 / 14 / 16 / 18 / 20 / 22 und Oberstrasse 281-281b / 285-285b / 289-289b / 293-293c) und W4076 (Haselstrasse 1 / 3 / 5 / 7), Grundbuch Bruggen Gemeinde St. Gallen, die folgende gerichtlichen Verbote erlass[…] |
Schlagwörter : | Gallen; Signal; Raquo; Kreisgericht; Oberstrasse; Laquo;Parkieren; Laquo;Wiederholungstafelraquo; Zusatztext:; Laquo;Besucher; Widerhandlung; Antrag; Busse; Gallenraquo; Haselstrasse; Verbot; Liegenschaft; StGallen; Verbote; Standort; Einsprache; Einsprecher; Veröffentlichung; Verbotes; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Liegenschaften; Grundbuch; Bruggen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Das Kreisgericht St. Gallen hat mit Entscheid vom 28. Dezember 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaften Nr. W0696 (Haselstrasse 10 / 12 / 14 / 16 / 18 / 20 / 22 und Oberstrasse 281-281b / 285-285b / 289-289b / 293-293c) und W4076 (Haselstrasse 1 / 3 / 5 / 7), Grundbuch Bruggen Gemeinde St. Gallen, die folgende gerichtlichen Verbote erlassen:
Signal 2: Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» und Signal Nr. 5.04 «Wiederholungstafel» mit dem Zusatztext:
«Besucher Oberstrasse 285-285b gestattet
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.-bestraft.
St. Gallen, 28. Dezember 2021 Kreisgericht St. Gallen»
Signal 3: Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» und Signal Nr. 5.04 «Wiederholungstafel» mit dem Zusatztext:
«Besucher Oberstrasse 289-289b gestattet
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.-bestraft.
St. Gallen, 28. Dezember 2021 Kreisgericht St. Gallen»
Signal 4: Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» und Signal Nr. 5.04 «Wiederholungstafel» mit dem Zusatztext:
«Besucher Oberstrasse 293-293c gestattet
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.-bestraft.
St. Gallen, 28. Dezember 2021 Kreisgericht St. Gallen»
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallen und Anbringung auf dem Grundstück beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.
9004 St. Gallen, 7. April 2022 / Die Kreisgerichtskanzlei
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