Zusammenfassung des Urteils 00.067.981: Kreisgericht St.Gallen
Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hat am 30. Juli 2018 über Beweisanträge entschieden, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, möglicherweise Freiheitsberaubung und Entführung stehen. Die Beschwerde eines Beteiligten gegen die Ablehnung seines Beweisantrags wurde aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit nicht behandelt, da kein drohender Beweisverlust erkennbar war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gewinnerperson ist weiblich
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.981 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 08.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Streitsache Kt. S. und St. R.-J.(Gläubiger) gegen Max Müller (Schuldner), derzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Rechtsöffnung, hat der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster am 7. April 2022 entschieden: | - In der Betreibung Nr. 22000446 des Betreibungsamtes Rapperswil-Jona vom 28. Januar 2022 wird für Fr. 36'077.40 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Gesuch […] |
Schlagwörter : | Entscheid; Glauml;ubiger; Entscheids; Schuldner; Betreibung; Begruuml;ndung; Rechtsouml;ffnung; Glauml;ubigern; Kantonsgericht; See-Gaster; Uuml;r; Entscheidgebuuml;hr; Betreibungsamt; Kreisgericht; Urteilsveröffentlichung; Streitsache; Muuml;ller; Aufenthalts; Einzelrichter; Kreisgerichts; Betreibungsamtes; Rapperswil-Jona; Mehrbetrag; Gesuch; Kostenvorschuss; Houml;he; Restbetrag; Uuml;ckerstattet; Betrag; Auml;digen |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZPO ;Art. 239 ZPO ;Art. 325 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
In der Streitsache Kt. S. und St. R.-J.(Gläubiger) gegen Max Müller (Schuldner), derzeit unbekannten Aufenthalts, betreffend Rechtsöffnung, hat der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster am 7. April 2022 entschieden:
Hinweis: Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird eine Begründung des Entscheids verlangt, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 420.00 (unter entsprechender Anpassung der Kostenersatz- und Rückerstattungsbeträge). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Eine Beschwerde an das Kantonsgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Dieser Entscheid ist deshalb auch dann vollstreckbar, wenn eine Begründung des Entscheids verlangt und der Entscheid beim Kantonsgericht angefochten wird. Das Kantonsgericht kann aber die Vollstreckung aufschieben (vgl. Art. 325 Abs. 2 ZPO).
Der Gläubiger kann beim zuständigen Betreibungsamt für die geschützte Forderung samt Zins und Kosten, soweit sie nicht nachträglich bezahlt werden, die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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