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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.067.895: Kreisgericht St.Gallen

Das Obergericht des Kantons Bern hat in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens über ein Haftentlassungsgesuch entschieden. Der Beschuldigte wurde verhaftet und die Untersuchungshaft verlängert. Der Beschwerdeführer beantragte die Entlassung aus der Untersuchungshaft, was jedoch abgelehnt wurde. Es wurden verschiedene Beweise und Gutachten vorgelegt, die den dringenden Tatverdacht stützen. Das Gericht entschied, dass die Haft fortgesetzt werden muss, da Fluchtgefahr besteht. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig und die Beschwerde wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.067.895

Kanton:SG
Fallnummer:00.067.895
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.067.895 vom 08.04.2022 (SG)
Datum:08.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 16. November 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend das Grundstück Liegenschaft Nr. 124, Grof, Nebenbach, Pfrundgutstrasse 5, 9470 Buchs, Grundbuch Buchs SG, das folgende gerichtliche Parkverbot erlassen: | «Parkieren verboten» (2.50) mit dem Zusatz «Privat / Unberechtigten ist […]
Schlagwörter : Raquo; Kreisgericht; Werdenberg-Sarganserland; Buchs; Verbot; Grundstuuml;ck; Liegenschaft; Pfrundgutstrasse; Laquo;Parkieren; Zusatz; Parkscheibe; Gerichtliches; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Nebenbach; Grundbuch; Parkverbot; Laquo;Privat; Unberechtigten; Abstellen; Fahrzeugen; Androhung; Busse; Parkscheiberaquo; Signal; Laquo;Berechtigt; Besucher; Liegenschaften
Rechtsnorm:Art. 260 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 00.067.895

Gerichtliches Verbot

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 16. November 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) betreffend das Grundstück Liegenschaft Nr. 124, Grof, Nebenbach, Pfrundgutstrasse 5, 9470 Buchs, Grundbuch Buchs SG, das folgende gerichtliche Parkverbot erlassen:

«Parkieren verboten» (2.50) mit dem Zusatz «Privat / Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. 124, Pfrundgutstrasse 5, Buchs, unter Androhung einer Busse bis zu CHF 500 verboten»

«Parkieren mit Parkscheibe» (Signal 4.18) mit dem Zusatz «Berechtigt sind Besucher der Liegenschaften der katholischen Kirche für die Dauer von max. 3 Stunden mit Anbringen der Parkscheibe mit Bewilligung»

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels, schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 260 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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