Zusammenfassung des Urteils 00.067.855: Kreisgericht St.Gallen
Das Kreisgericht St.Gallen hat am 23. Februar 2022 ein gerichtliches Verbot für die Liegenschaft Nr. 4795 (Oberstrasse 159, St.Gallen) erlassen, das besagt, dass das Parkieren dort verboten ist. Zuwiderhandlungen können mit einer Busse von bis zu CHF 500 bestraft werden. Personen, die das Verbot nicht akzeptieren, müssen innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben. Die Einsprache muss nicht begründet werden und kann beim Kreisgericht St.Gallen eingereicht werden. Das Verbot kann gegebenenfalls vor Gericht durchgesetzt werden. Die Gerichtskosten betragen CHF 0.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.855 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 07.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtliches Verbot betreffend die Liegenschaft Nr. 4795 (Oberstrasse 159, St.Gallen), Grundbuch Bruggen Gemeinde St.Gallen.[…] |
Schlagwörter : | Gallen; StGallen; Quot; Kreisgericht; Verbot; Oberstrasse; Einsprache; Einsprecher; Gerichtliches; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Liegenschaft; Grundbuch; Bruggen; Gemeinde; Tafeln; Signal; Quot;Parkieren; Quot;Wiederholungstafelquot; Quot;Berechtigte; Widerhandlung; Antrag; Busse; StGallenquot; Publikation; Amtsblatt; Kantons; Anbringung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 23. Februar 2022 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. 4795 (Oberstrasse 159, St.Gallen), Grundbuch Bruggen Gemeinde St. Gallen, das folgende gerichtliche Verbot erlassen:
Zwei Tafeln mit je Signal Nr. 2.50 "Parkieren verboten" und Nr. 5.04 "Wiederholungstafel"
"Berechtigte Oberstrasse 159 gestattet
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.bestraft.
St.Gallen, 23. Februar 2022 Kreisgericht St.Gallen"
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Publikation im Amtsblatt des Kantons St.Gallen und Anbringung auf dem Grundstück beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.
9004 St.Gallen, 6. April 2022 / Die Kreisgerichtskanzlei
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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