Zusammenfassung des Urteils 00.067.754: Kreisgericht St.Gallen
Die definitive Nachlassstundung von Ajsa Neeracher-Kuljici wurde aufgehoben, und ab dem 5. April 2022 wurde der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen eingereicht werden. Die Gerichtskosten werden vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.754 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 05.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Schuldnerin: | Ajsa Neeracher, geboren am 25. April 1982, von Bachs ZH, Churerstrasse 125, 9470 Buchs SG | - Die Ajsa Neeracher, geboren am 25. April 1982, von Bachs ZH, Churerstrasse 125, 9470 Buchs SG, am 8. Juli 2021 gewährte und am 5. November 2021 verlängerte definitive Nachlassstundung wird aufgehoben. | - Über Ajsa Neeracher, geboren am 25. April 1982, von Bachs ZH, Churerstrasse 125, 9470 […] |
Schlagwörter : | Neeracher; Konkurs; Bachs; Churerstrasse; Buchs; Gallen; Gericht; Uuml;r; Publikation; Entscheid; Frist; Kantonsgericht; Lassverfahren; Neeracher-Kuljici; Schuldnerin:; Auml;hrte; Auml;ngerte; Lassstundung; Uuml;ber; Dienstag; Ouml;ffnet; Datum; Konkurserouml;ffnung; Hinweise; SchKG; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Uuml;ndet; Auml;ss; Einzelrichter |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZPO ;Art. 296b KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Schuldnerin:
Ajsa Neeracher, geboren am 25. April 1982, von Bachs ZH, Churerstrasse 125, 9470 Buchs SG
Datum der Konkurseröffnung: 5. April 2022
Rechtliche Hinweise:
Publikation nach Art. 296b SchKG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Frist: 10 Tage ab Publikation
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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