Zusammenfassung des Urteils 00.067.359: Kreisgericht St.Gallen
A.________ hat Beschwerde gegen die Verweigerung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eingereicht. Er wurde wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da sie keine günstige Legalprognose für A.________ feststellte. Es wurde auch festgestellt, dass das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fällt. Die Kammer schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an und wies die Beschwerde ab. A.________ wird zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde genehmigt, und Fürsprecher B.________ wurde als amtlicher Anwalt beigeordnet. Die Kosten für den Anwalt werden nach Einreichung der Kostennote bestimmt. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.359 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Mängel in der Organisation der Gesellschaft |
Datum: | 31.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Auflösung einer Gesellschaft | Der Einzelrichter des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 30. März 2022 in der Sache der | Greenbird Medical AG (UID Nr. CHE-325.364.141), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs | entschieden: | - Die Greenbrid Medical AG (UID Nr. CHE-325.364.141), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst ist. […] |
Schlagwörter : | Entscheid; Gallen; Gericht; Uuml;r; Kreisgericht; Werdenberg-Sarganserland; Kantons; Wiederherstellung; Gesellschaft; Einzelrichter; Medical; Churerstrasse; Buchs; Ouml;st; Konkurs; Rechtskraft; Auml;ss; Kostenvorschuss; Kantonsgericht; Auflösung; Auflouml;sung; Kreisgerichtes; Mauml;rz; Greenbird; Greenbrid; Liquidation; Vorschriften; Uuml;ber; Konkursamt; StGallen |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Auflösung einer Gesellschaft
Der Einzelrichter des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 30. März 2022 in der Sache der
Greenbird Medical AG (UID Nr. CHE-325.364.141), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs
entschieden:
Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Unabhängig davon kann gegen diesen Entscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Ausserdem kann innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland um Wiederherstellung gemäss Art. 148 f. ZPO ersucht werden. Die Wiederherstellung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit Eintritt der Rechtskraft 6 Monate verstrichen sind. Der Kostenvorschuss für das Wiederherstellungsverfahren wird vom Kreisgericht festgelegt.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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