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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.067.302: Kreisgericht St.Gallen

Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt und erhob Einspruch. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland war jedoch über einen längeren Zeitraum untätig, was die Beschwerdeführerin dazu veranlasste, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Das Regionalgericht berief sich auf Überlastung und strukturelle Mängel als Gründe für die Verzögerung. Die Beschwerdekammer entschied, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hatte, da das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin unangemessen lange dauerte. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, und der Kanton Bern musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.067.302

Kanton:SG
Fallnummer:00.067.302
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.067.302 vom 01.04.2022 (SG)
Datum:01.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 29. November 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. C4961 (Kreuzackerstrasse 12), Grundbuch St. Gallen Gemeinde St. Gallen, die folgenden gerichtlichen Verbote erlassen: | - Signal 1 | - Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot» und Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» mit dem Text: | - […]
Schlagwörter : Gallen; Kreisgericht; Signal; StGallen; Verbot; Raquo; Liegenschaft; Kreuzackerstrasse; Laquo;Allgemeines; Fahrverbotraquo; Laquo;Parkieren; Text:; Laquo;Privatareal; Widerhandlung; Antrag; Busse; Gallenquot; Einsprache; Einsprecher; Gerichtliches; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Grundbuch; Gemeinde; Verbote; Besucher; Bundesverwaltungsgericht; Parkplauml;tzen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.067.302

Gerichtliches Verbot

Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 29. November 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. C4961 (Kreuzackerstrasse 12), Grundbuch St. Gallen Gemeinde St. Gallen, die folgenden gerichtlichen Verbote erlassen:

  1. Signal 1
    Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot» und Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» mit dem Text:
    «Privatareal
    Besucher Bundesverwaltungsgericht und Kreuzackerstrasse 9 auf den zugeteilten Parkplätzen gestattet
    Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.-bestraft.
    St. Gallen, 29. November 2021        Kreisgericht St. Gallen"
  2. Signal 2
    Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot» und Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» mit dem Text:
    «Privatareal
    Berechtigte gestattet
    Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.bestraft.
    St. Gallen, 29. November 2021       Kreisgericht St. Gallen"

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt und Anbringung auf der Liegenschaft beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.

9004 St.Gallen, 31. März 2022/ Die Kreisgerichtskanzlei

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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