Zusammenfassung des Urteils 00.067.302: Kreisgericht St.Gallen
Die Beschwerdeführerin wurde wegen versuchter Nötigung schuldig erklärt und erhob Einspruch. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland war jedoch über einen längeren Zeitraum untätig, was die Beschwerdeführerin dazu veranlasste, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einzureichen. Das Regionalgericht berief sich auf Überlastung und strukturelle Mängel als Gründe für die Verzögerung. Die Beschwerdekammer entschied, dass das Regionalgericht das Beschleunigungsgebot verletzt hatte, da das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin unangemessen lange dauerte. Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen, und der Kanton Bern musste die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.302 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 01.04.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 29. November 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. C4961 (Kreuzackerstrasse 12), Grundbuch St. Gallen Gemeinde St. Gallen, die folgenden gerichtlichen Verbote erlassen: | - Signal 1 | - Signal Nr. 2.01 «Allgemeines Fahrverbot» und Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» mit dem Text: | - […] |
Schlagwörter : | Gallen; Kreisgericht; Signal; StGallen; Verbot; Raquo; Liegenschaft; Kreuzackerstrasse; Laquo;Allgemeines; Fahrverbotraquo; Laquo;Parkieren; Text:; Laquo;Privatareal; Widerhandlung; Antrag; Busse; Gallenquot; Einsprache; Einsprecher; Gerichtliches; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Grundbuch; Gemeinde; Verbote; Besucher; Bundesverwaltungsgericht; Parkplauml;tzen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 29. November 2021 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. C4961 (Kreuzackerstrasse 12), Grundbuch St. Gallen Gemeinde St. Gallen, die folgenden gerichtlichen Verbote erlassen:
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit der Publikation im kantonalen Amtsblatt und Anbringung auf der Liegenschaft beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.
9004 St.Gallen, 31. März 2022/ Die Kreisgerichtskanzlei
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