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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.067.274: Kreisgericht St.Gallen

Der Beschwerdeführer A.________ hat gegen die Anordnung der Beschlagnahmung mehrerer seiner Briefe durch das Ministerium öffentlicher Angelegenheiten des Kantons Bern, Region Jura bernois-Seeland, Berufung eingelegt. Die Briefe enthielten unter anderem Drohungen, möglicherweise versuchte Nötigung, die missbräuchliche Nutzung einer Telekommunikationsanlage, Beleidigungen, Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, versuchte Bedrohungen von Beamten und Gewalt gegen Beamte, möglicherweise die Behinderung der Amtshandlung, versuchte Nötigung, Vorbereitung von Entführungen, Hausfriedensbruch, sexuelle Handlungen mit einem Kind und sexuelle Nötigung. Der Beschwerdeführer beklagt in seinem Rechtsmittel, dass er vom Ministerium öffentlicher Angelegenheiten als Person mit psychischen Problemen dargestellt wurde und dass falsche Behauptungen über ihn aufgestellt wurden. Das Ministerium öffentlicher Angelegenheiten ordnete die Beschlagnahmung der Briefe an, da sie Inhalte enthielten, die als unzulässig erachtet wurden. Das Gericht entschied, dass der Grossteil des Rechtsmittels abgewiesen wird, mit Ausnahme eines Briefes, der an E.________ gerichtet war.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.067.274

Kanton:SG
Fallnummer:00.067.274
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.067.274 vom 31.03.2022 (SG)
Datum:31.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal hat am 30. März 2022 in Sachen DampferKönig GmbH, vormals Hauptstrasse 48. 9434 Au, entschieden: | 1. Die DampferKönig GmbH, Firmennummer CHE-437.787.661, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst ist. Es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Diese ist vom Konkursamt des Kantons St. Gallen nach Rechtskraft die[…]
Schlagwörter : Entscheid; Entscheids; Einzelrichter; Rheintal; Mauml;rz; DampferKouml;nig; Ouml;st; Konkurs; Begruuml;ndung; Kreisgericht; Auflösung; Gesellschaft; Kreisgerichts; Sachen; Hauptstrasse; Firmennummer; Liquidation; Vorschriften; Uuml;ber; Konkursamt; Kantons; Gallen; Rechtskraft; Uuml;hren; Rechtsmittelbelehrung:; Zustellung; Verzicht; Anfechtung; Berufung; Auml;ftig
Rechtsnorm:Art. 145 ZPO ;Art. 239 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.067.274

Auflösung der Gesellschaft

Der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal hat am 30. März 2022 in Sachen DampferKönig GmbH, vormals Hauptstrasse 48. 9434 Au, entschieden:

1. Die DampferKönig GmbH, Firmennummer CHE-437.787.661, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst ist. Es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Diese ist vom Konkursamt des Kantons St. Gallen nach Rechtskraft dieses Entscheids durchzuführen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird damit rechtskräftig und vollstreckbar.

Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Altstätten, 30. März 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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