Zusammenfassung des Urteils 00.067.258: Kreisgericht St.Gallen
A.________ wurde beim Fahren seines Autos am 29. Dezember 2017 aufgrund von Nervosität und roten Augen von der Polizei angehalten und positiv auf THC getestet. Das Ministerium hat daraufhin eine Blut- und Urinuntersuchung angeordnet. A.________ hat Einspruch gegen diese Anordnung erhoben und behauptet, zum Zeitpunkt der Kontrolle fahrtüchtig gewesen zu sein. Das Bezirksgericht hat den Einspruch als unzulässig abgewiesen und A.________ die Verfahrenskosten auferlegt. Der Parquet général ist der Ansicht, dass der Einspruch abgewiesen werden sollte, da A.________ nicht bestreitet, Drogen konsumiert zu haben. Die Chambre de recours pénale hat entschieden, dass der Einspruch abgewiesen wird und A.________ die Verfahrenskosten von CHF 800.00 tragen muss.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.258 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Mängel in der Organisation der Gesellschaft |
Datum: | 31.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach hat mit Entscheid vom 30. März 2022 in der Sache der | - FARMESAN AG, vormals: St. Anna-Schloss-Strasse 13, 9404 Rorschacherberg | entschieden: | - Die FARMESAN AG, vormals: St. Anna-Schloss-Strasse 13, 9404 Rorschacherberg, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst worden ist. Es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an[…] |
Schlagwörter : | Rorschach; Entscheid; Gallen; Gericht; Kantons; Uuml;r; Kreisgericht; Einzelrichter; Kreisgerichts; Mauml;rz; FARMESAN; Anna-Schloss-Strasse; Rorschacherberg; Ouml;st; Konkurs; Kantonsgericht; Urteilsveröffentlichung; Liquidation; Vorschriften; Uuml;ber; Konkursamt; StGallen; Rechtskraft; Entscheides; Uuml;hren; Gerichtskosten; Parteikosten; Rechtsmittelbelehrung; Unabhauml;ngig; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach hat mit Entscheid vom 30. März 2022 in der Sache der
- FARMESAN AG, vormals: St. Anna-Schloss-Strasse 13, 9404 Rorschacherberg
entschieden:
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist vollstreckbar.
Unabhängig davon kann gegen diesen Entscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt.
Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Rorschach, 30. März 2022 Die Kreisgerichtskanzlei
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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