Zusammenfassung des Urteils 00.067.253: Kreisgericht St.Gallen
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ frei von pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall, verurteilte ihn jedoch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse. A.________ legte Berufung ein und forderte, freigesprochen zu werden und eine Parteientschädigung zu erhalten. Das Obergericht des Kantons Bern befasste sich mit den Beweisen und Zweifeln an der Täterschaft von A.________ und kam zum Schluss, dass die Beweise nicht ausreichten, um ihn als Täter zu überführen. A.________ wurde freigesprochen, und die Gerichtskosten sowie die Entschädigung wurden dem Kanton Bern auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.253 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung |
Datum: | 31.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Robla Bidir Abdi Fatah, geboren 10. Juni 1992, Staatsangehöriger von Somalia, letzter Aufenthalt Caritas Notschlafstelle, Eggenberger Gürtel 38, 8020 Graz, Österreich, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 17. Mai 2022, 08:00 Uhr, als Beschuldigter vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels, zur Hauptverhandlung […] |
Schlagwörter : | Vorladung; Robla; Bidir; Fatah; Aufenthalt; Werdenberg; Sarganserland; Uuml;ber; Kreisgericht; Gerichtliche; Staatsangehouml;riger; Somalia; Caritas; Notschlafstelle; Eggenberger; Guuml;rtel; Ouml;sterreich; Aufenthaltes; Dienstag; Beschuldigter; Einzelrichter; Kreisgerichts; Bahnhofstrasse; Hauptverhandlung; Einreise; Ouml;nlichen; Auml;t; Ordnungsbusse; Uuml;berdies; Uuml;hrt |
Rechtsnorm: | Art. 205 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Robla Bidir Abdi Fatah, geboren 10. Juni 1992, Staatsangehöriger von Somalia, letzter Aufenthalt Caritas Notschlafstelle, Eggenberger Gürtel 38, 8020 Graz, Österreich, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am Dienstag, 17. Mai 2022, 08:00 Uhr, als Beschuldigter vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Werdenberg Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels, zur Hauptverhandlung betreffend rechtswidrige Einreise zu erscheinen. Robla Bidir Abdi Fatah ist zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Wer einer Vorladung des Gerichts unentschuldigt nicht zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren (Art. 205 Abs. 5 i.V.m. Art. 366 ff. StPO).
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