Zusammenfassung des Urteils 00.067.179: Kreisgericht St.Gallen
Me A.________ wurde vom Ministerium öffentlicher Angelegenheiten des Kantons Bern, Region Jura bernois-Seeland, beauftragt, die Verteidigung von B.________ zu übernehmen. Nachdem es zu Missverständnissen bezüglich der Verteidigerin gekommen war, beantragte B.________ am 23. Oktober 2017 einen Wechsel ihres Pflichtverteidigers. Das Ministerium öffentlicher Angelegenheiten stimmte diesem Antrag zu und widerrief am 22. November 2017 den Auftrag an Me A.________. Dieser legte gegen die Entscheidung des Ministeriums öffentlicher Angelegenheiten Beschwerde ein, da er die Gründe für den Widerruf seines Mandats nicht als ausreichend erachtete. Das Gericht entschied jedoch, dass aufgrund von Kommunikationsproblemen und einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen B.________ und Me A.________ ein Wechsel des Pflichtverteidigers gerechtfertigt sei. Der Gerichtsbeschluss wurde am 3. Mai 2018 gefällt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.179 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 30.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend das Grundstück Nr. D5301 (Alpsteinstrasse 3 und 3a, St. Gallen), Grundbuch Bruggen Gemeinde St. Gallen, das folgende gerichtliche Verbot erlassen: | Eine Tafel mit Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» (Standort: Friedhofstrasse) | «Besucher Broggepark gestat[…] |
Schlagwörter : | Gallen; Kreisgericht; StGallen; Verbot; Grundstuuml;ck; Einsprache; Einsprecher; Gerichtliches; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Alpsteinstrasse; Grundbuch; Bruggen; Gemeinde; Tafel; Signal; Laquo;Parkieren; Raquo; Standort:; Friedhofstrasse; Laquo;Besucher; Broggepark; Widerhandlung; Antrag; Busse; Gallenquot; Publikation; Amtsblatt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 26. Januar 2022 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend das Grundstück Nr. D5301 (Alpsteinstrasse 3 und 3a, St. Gallen), Grundbuch Bruggen Gemeinde St. Gallen, das folgende gerichtliche Verbot erlassen:
Eine Tafel mit Signal Nr. 2.50 «Parkieren verboten» (Standort: Friedhofstrasse)
«Besucher Broggepark gestattet
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.-bestraft.
St. Gallen, 26. Januar 2022 Kreisgericht St. Gallen"
Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Publikation im Amtsblatt des Kantons St. Gallen und Anbringung auf dem Grundstück beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.
9004 St.Gallen, 29. März 2022/ Die Kreisgerichtskanzlei
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.