Zusammenfassung des Urteils 00.067.108: Kreisgericht St.Gallen
A.________ wurde wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, Fahrens ohne Erlaubnis, Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweigerung der Namensangabe, Fälschung von Dokumenten und illegalem Betreten zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Er legte Einspruch ein, der jedoch als verspätet und unzulässig erklärt wurde. A.________ reichte daraufhin eine Beschwerde ein, in der er angab, Opfer eines Identitätsdiebstahls zu sein. Trotz einiger Argumente wurde die Beschwerde abgelehnt, da der Einspruch zu spät eingereicht wurde. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden A.________ auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.067.108 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 30.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat am 21. Februar 2022 bezüglich der Beschwerde von Fridolin Bühler (8872 Weesen) vom 12. Januar 2022 entschieden: | - Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kreisgericht See-Gaster vom 8. November 2021 (ST.2021.67-GS1SE-RRU; ST.2020.37653) wird nicht eingetreten. | - Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.[…] |
Schlagwörter : | Anklagekammer; Kantons; Gallen; Entscheid; Entscheidveröffentlichung; Uuml;glich; Fridolin; Buuml;hler; Weesen; Einzelrichters; Kreisgericht; See-Gaster; SE-RRU; Erhebung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat am 21. Februar 2022 bezüglich der Beschwerde von Fridolin Bühler (8872 Weesen) vom 12. Januar 2022 entschieden:
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