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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.066.984: Kreisgericht St.Gallen

Die Straf- und Zivilklägerin C.________ wurde Opfer häuslicher Gewalt und stellte Strafantrag wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen Vergewaltigung untersucht. Die Straf- und Zivilklägerin wurde als Privatklägerin im Verfahren vertreten. Der Beschwerdeführer beantragte den Ausschluss der Straf- und Zivilklägerin als Privatklägerin, was abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde eingereicht, und es wurde geprüft, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.066.984

Kanton:SG
Fallnummer:00.066.984
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.066.984 vom 25.03.2022 (SG)
Datum:25.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 23. Februar 2022 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. F4415, Grundbuch St. Fiden Gemeinde St. Gallen, Rorschacher Strasse 286, St. Gallen, die folgenden gerichtlichen Verbote erlassen: | Standort Lerchentalstrasse vor Gebäude Nr. F7263 | «Signal Nr. 2.50 (Parkieren verboten)[…]
Schlagwörter : Gallen; Kreisgericht; StGallen; Signal; Verbot; Liegenschaft; Rorschacher; Strasse; Standort; Lerchentalstrasse; Gebauml;ude; Laquo;Signal; Parkieren; Wiederholungstafel; Widerhandlung; Antrag; Busse; Gallenquot; Einsprache; Einsprecher; Gerichtliches; Entscheid; Uuml;tzt; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Grundbuch; Fiden; Gemeinde; Verbote; Mieter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.066.984

Gerichtliches Verbot

Das Kreisgericht St.Gallen hat mit Entscheid vom 23. Februar 2022 gestützt auf Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung betreffend die Liegenschaft Nr. F4415, Grundbuch St. Fiden Gemeinde St. Gallen, Rorschacher Strasse 286, St. Gallen, die folgenden gerichtlichen Verbote erlassen:

Standort Lerchentalstrasse vor Gebäude Nr. F7263
«Signal Nr. 2.50 (Parkieren verboten) mit Signal 5.04 (Wiederholungstafel)
Mieter Rorschacher Strasse 286 gestattet
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.bestraft.
St. Gallen, 23. Februar 2022        Kreisgericht St. Gallen"

Standort Lerchentalstrasse vor Gebäude Nr. F8101
«Signal Nr. 2.50 (Parkieren verboten) mit Signal 5.04 (Wiederholungstafel)
Mit Bewilligung gestattet
Anmeldung beim Empfang
Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500.bestraft.
St. Gallen, 23. Februar 2022       Kreisgericht St. Gallen"

Wer das Parkverbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Publikation im kantonalen Amtsblatt und Anbringung auf der Liegenschaft beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Gerichtsferien gelten nicht. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin dem Einsprecher ist das Verbot gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen.

9004 St.Gallen, 25. März 2022 / Die Kreisgerichtskanzlei

 

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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