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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.066.888: Kreisgericht St.Gallen

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hat über ein Ausstandsgesuch im Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung entschieden. Die Gesuchstellerin hatte den Ausstand des Staatsanwalts C.________ beantragt, was jedoch abgelehnt wurde, da kein aktuelles Verfahren mehr vorlag. Die Beschwerdekammer hielt fest, dass die vorgebrachten Gründe für den Ausstand nicht ausreichend waren und wies das Gesuch ab. Die Kosten des Ausstandsverfahrens in Höhe von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. Die Präsidentin der Beschwerdekammer war Oberrichterin Schnell, und der Gerichtsschreiber war Müller.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.066.888

Kanton:SG
Fallnummer:00.066.888
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Mängel in der Organisation der Gesellschaft
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.066.888 vom 25.03.2022 (SG)
Datum:25.03.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Die Einzelrichterin des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland hat am 24. März 2022 im Verfahren der | KES –INVEST AG (UID Nr. CHE-116.333.761), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs, | entschieden | 1. Die KES –INVEST AG (UID Nr. CHE-116.333.761), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst ist. Es wird die Liquidation nach den Vorschriften über den […]
Schlagwörter : Entscheid; Gallen; Gericht; Uuml;r; Kreisgericht; Werdenberg-Sarganserland; Kantons; Wiederherstellung; Ndash;INVEST; Churerstrasse; Buchs; Ouml;st; Konkurs; Rechtskraft; Auml;ss; Einzelrichter; Kostenvorschuss; Kantonsgericht; Auflösung; Gesellschaft; Einzelrichterin; Kreisgerichtes; Mauml;rz; Verfahren; Liquidation; Vorschriften; Uuml;ber; Konkursamt; StGallen; Entscheides
Rechtsnorm:Art. 145 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.066.888

Auflösung einer Gesellschaft

Die Einzelrichterin des Kreisgerichtes Werdenberg-Sarganserland hat am 24. März 2022 im Verfahren der

KES –INVEST AG (UID Nr. CHE-116.333.761), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs,

entschieden

1.       Die KES –INVEST AG (UID Nr. CHE-116.333.761), vormals: Churerstrasse 35, 9470 Buchs, wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst ist. Es wird die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Diese ist vom Konkursamt des Kantons St.Gallen nach Rechtskraft des Entscheides durchzuführen.

2.       Gerichtskosten werden keine erhoben.

Dieser Entscheid ist vollstreckbar. Unabhängig davon kann gegen diesen Entscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt. Ausserdem kann innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland um Wiederherstellung gemäss Art. 148 f. ZPO ersucht werden. Die Wiederherstellung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit Eintritt der Rechtskraft 6 Monate verstrichen sind. Der Kostenvorschuss für das Wiederherstellungsverfahren wird vom Kreisgericht festgelegt. Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

 

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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