Zusammenfassung des Urteils 00.066.776: Kreisgericht St.Gallen
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete eine Untersuchung gegen A.________ wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, die eine DNA-Profil-Erstellung anordnete. Die Beschwerdekammer in Strafsachen entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da ein hinreichender Tatverdacht gegen A.________ besteht. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1‘500.00 werden A.________ auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.066.776 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 24.03.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Im Verfahren M. F. gegen Zoran Fuchs-Mitrovic, geb. 3. September 1965 in Zvornik / Bosnien und Herzegowina, von Bosnien und Herzegowina, unbekannten Aufenthaltes, betreffend Ehescheidung, Verfahrensnummer IN.2021.160-SCM/SG1ZK-SLA, hat das Kreisgericht St.Gallen, I. Zivilkammer, am 1. März 2022 wie folgt entschieden: | - Die Ehe von M. F. und Zoran Fuchs-Mitrovic wird geschieden. | - Die Ehegatten[…] |
Schlagwörter : | Entscheid; Zoran; Fuchs-Mitrovic; Kreisgericht; StGallen; Entscheids; Verfahren; Bosnien; Herzegowina; Mauml;rz; Ehegatten; Vorsorge; Begruuml;ndung; Publikation; Urteilsveröffentlichung; Zvornik; Aufenthaltes; Ehescheidung; Verfahrensnummer; -SCM/SG; ZK-SLA; Zivilkammer; Ouml;nlichen; Unterhaltsbeitrauml;ge; Uuml;terrechtlich; Saldo; Anspruuml;che; Mangels; Guthabens; Vorsorgeausgleich |
Rechtsnorm: | Art. 239 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Im Verfahren M. F. gegen Zoran Fuchs-Mitrovic, geb. 3. September 1965 in Zvornik / Bosnien und Herzegowina, von Bosnien und Herzegowina, unbekannten Aufenthaltes, betreffend Ehescheidung, Verfahrensnummer IN.2021.160-SCM/SG1ZK-SLA, hat das Kreisgericht St.Gallen, I. Zivilkammer, am 1. März 2022 wie folgt entschieden:
Hinweis: Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bzw. dessen Publikation verlangt. Diesfalls erhöht sich die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 auf Fr. 3'000.00 und der Kostenspruch wird entsprechend angepasst (Art. 12 GKV). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird damit rechtskräftig und vollstreckbar.
St.Gallen, 23. März 2022 Die Kreisgerichtskanzlei
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.