Zusammenfassung des Urteils 00.060.623: Kreisgericht St.Gallen
In dem vorliegenden Fall geht es um ein Haftentlassungsgesuch / Verlängerung der Untersuchungshaft vor dem Obergericht des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, versuchte schwere Körperverletzung begangen zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Haft verlängert aufgrund des dringenden Tatverdachts und der Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht und die Wiederholungsgefahr. Es gibt widersprüchliche Aussagen zum Tathergang. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bestätigt die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 19. März 2018 wird als verhältnismässig angesehen. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.060.623 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 27.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 1. Der Beklagte, Engin Caglayan, geb. 26. April 1989, derzeit unbekannten Aufenthalts, wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'625.00 nebst Zins zu 5% seit 23. April 2020 und Fr. 6'250.00 nebst Zins zu 5% seit 16. September 2020 zu bezahlen. | 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 hat der Beklagte zu bezahlen. Erhoben werden sie unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1'800.00) bei[…] |
Schlagwörter : | Entscheid; Klauml;gerin; Uuml;r; Begruuml;ndung; Entscheids; Gerichtskosten; Kostenvorschuss; Kreisgericht; Rorschach; Engin; Caglayan; Aufenthalts; Erhoben; Verrechnung; Ruuml;ckgriffsrecht; Beklagten; Auml;umt; Gerichtskasse; Kostenvorschusses; Uuml;ckzuerstatten; Entscheides; Ouml;hen; Ruuml;ckerstattungsanspruch; Uuml;rde; Parteikosten; Auml;digen; Hinweis; Zustellung; Verouml;ffentlichung; Verzicht |
Rechtsnorm: | Art. 239 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
1. Der Beklagte, Engin Caglayan, geb. 26. April 1989, derzeit unbekannten Aufenthalts, wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'625.00 nebst Zins zu 5% seit 23. April 2020 und Fr. 6'250.00 nebst Zins zu 5% seit 16. September 2020 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 hat der Beklagte zu bezahlen. Erhoben werden sie unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1'800.00) bei der Klägerin, welcher dafür für Fr. 800.00 das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt wird.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den nicht verrechneten Anteil des Kostenvorschusses bzw. Fr. 1'000.00 zurückzuerstatten.
(Falls eine Partei die Begründung dieses Entscheides verlangt, erhöhen sich die Gerichtskosten auf Fr. 1'200.00 und der Rückerstattungsanspruch der Klägerin würde sich auf Fr. 600.00 reduzieren.)
3. Der Beklagte hat die Klägerin für Parteikosten mit Fr. 200.00 zu entschädigen.
Kreisgericht Rorschach, 27. Dezember 2021
Hinweis
Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung bzw. Veröffentlichung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird damit rechtskräftig und vollstreckbar.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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