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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.060.371: Kreisgericht St.Gallen

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung. A.________ wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 151 km/h bei erlaubten 80 km/h erwischt. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Beschlagnahme seines Motorrades an, worauf A.________ Beschwerde einreichte. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung notwendig sei, da A.________ wahrscheinlich Kosten tragen müsse. A.________ hingegen bestritt dies und argumentierte, dass er in der Lage sei, die Kosten zu tragen. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig sei, da keine konkrete Gefahr bestand, dass A.________ die Kosten nicht tragen könne.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.060.371

Kanton:SG
Fallnummer:00.060.371
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.060.371 vom 23.12.2021 (SG)
Datum:23.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 29. Juni 2021 gestützt auf Art. 258 ff der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) betreffend das Grundstück Parz.-Nr. 709, Josef-Kentenich-Weg 1, 8883 Quarten, Grundbuch Quarten, das folgende gerichtliche Parkverbot erlassen: | «Parkieren verboten» (2.50) mit Zusatz «Privat» / Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf […]
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Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 00.060.371

Gerichtliches Verbot

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hat mit Entscheid vom 29. Juni 2021 gestützt auf Art. 258 ff der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) betreffend das Grundstück Parz.-Nr. 709, Josef-Kentenich-Weg 1, 8883 Quarten, Grundbuch Quarten, das folgende gerichtliche Parkverbot erlassen:

«Parkieren verboten» (2.50) mit Zusatz «Privat» / Unberechtigten ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück Nr. 709, Josef-Kentenich-Weg 1, Quarten, unter Androhung einer Busse bis CHF 500 verboten. Berechtigt sind Gäste des Hotels Neu-Schönstatt während max. 15 Minuten.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dieser öffentlichen Bekanntmachung, d.h. bis zum 24. Januar 2022 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels, schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; SR 272). Die Gerichtsferien gelten nicht.

 

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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