Zusammenfassung des Urteils 00.060.348: Kreisgericht St.Gallen
Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland eingelegt, die ihr den unentgeltlichen Rechtsbeistand teilweise verweigert hat. Das Regionalgericht hat entschieden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation und der Erfolgsaussichten der Zivilklage Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, jedoch nicht auf einen Rechtsbeistand. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Beschwerde abgewiesen und die Kosten vorläufig dem Kanton Bern auferlegt. Die Beschwerdeführerin muss die Kosten zurückzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Rechtsanwältin C.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘134.00 erhalten.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.060.348 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung |
Datum: | 24.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Zivilstreitsache G. W. gegen J. K. und Vladan Kacarevic, betreffend Mieterausweisung, wird Vladan Kacarevic, wohnhaft an der Meierenaustrasse 18, 9443 Widnau zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Publikationsdatum aufgefordert. Das Ausweisungsbegehren vom 6. Oktober 2021 samt den eingereichten Akten (gs.act. 1-8) sowie ein weiteres Aktenstück vom 26. Oktober 2021 können innert […] |
Schlagwörter : | Akten; Stellungnahme; Vladan; Kacarevic; Frist; Publikationsdatum; Kreisgerichts; Rheintal; Altstauml;tten; Verhandlung; Aufforderung; Zivilstreitsache; Mieterausweisung; Meierenaustrasse; Widnau; Ausweisungsbegehren; Aktenstuuml;ck; Ouml;nnen; Kanzlei; Rabengasse; Auml;llige; Aktenverzeichnis; Doppel; Frist; Auml;tete; Eingabe; Uuml;cksichtigt; Durchfuuml;hrung; Uuml;ndlichen; Auml;gt |
Rechtsnorm: | Art. 265 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
In der Zivilstreitsache G. W. gegen J. K. und Vladan Kacarevic, betreffend Mieterausweisung, wird Vladan Kacarevic, wohnhaft an der Meierenaustrasse 18, 9443 Widnau zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Publikationsdatum aufgefordert. Das Ausweisungsbegehren vom 6. Oktober 2021 samt den eingereichten Akten (gs.act. 1-8) sowie ein weiteres Aktenstück vom 26. Oktober 2021 können innert genannter Frist bei der Kanzlei des Kreisgerichts Rheintal, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, eingesehen bzw. abgeholt werden.
Die Stellungnahme und allfällige Akten (mit Aktenverzeichnis) sind im Doppel einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird keine Nachfrist angesetzt. Eine verspätete Eingabe wird nicht berücksichtigt. Eine Verhandlung ist nicht vorgesehen (Art. 256 Abs. 1 iVm Art. 265 Abs. 2 ZPO). Soweit Vladan Kacarevic nicht innert 10 Tagen ab Publikationsdatum die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beanträgt, erfolgt nach Ablauf der Frist der Entscheid aufgrund der Akten.
Altstätten, 24. Dezember 2021
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