Zusammenfassung des Urteils 00.060.231: Kreisgericht St.Gallen
Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Toggenburg hat am 16. Dezember 2021 entschieden, dass der Beklagte, Tulok Gergely Attila, der K. AG Fr. 1'200.00 aus einem Mietverhältnis zahlen muss. Der Saldo des Mieterkautionssparkontos bei der St.Galler Kantonalbank AG wird inklusive Zinsen an die Klägerin freigegeben. Die Bank wird angewiesen, den Betrag an die Klägerin zu überweisen. Eine schriftliche Begründung des Entscheids kann innerhalb von 10 Tagen angefordert werden, andernfalls gilt der Entscheid als akzeptiert.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.060.231 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 21.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Zivilstreitsache K. AG gegen Tulok Gergely Attila, geb. 15.07.1975, Staatsangehöriger von Ungarn, wohnhaft gewesen Rosenbüelstr. 52, 9642 Ebnat-Kappel, nun unbekannten Aufenthalts, betreffend Forderung aus Mietverhältnis, hat die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Toggenburg am 16. Dezember 2021 entschieden:[…] |
Schlagwörter : | Klauml;gerin; Entscheid; Schlichtungsstelle; Toggenburg; Saldo; StGaller; Kantonalbank; Entscheids; Begruuml;ndung; Ostern; Urteilsveröffentlichung; Zivilstreitsache; Tulok; Gergely; Attila; Staatsangehouml;riger; Ungarn; Rosenbuuml;elstr; Ebnat-Kappel; Aufenthalts; Forderung; Mietverhauml;ltnis; Uuml;r; Pachtverhauml;ltnisse; Betrag; Mieterkautionssparkontos; Beklagten; Zinsen; Uuml;berweisen; Hinweis |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
In der Zivilstreitsache K. AG gegen Tulok Gergely Attila, geb. 15.07.1975, Staatsangehöriger von Ungarn, wohnhaft gewesen Rosenbüelstr. 52, 9642 Ebnat-Kappel, nun unbekannten Aufenthalts, betreffend Forderung aus Mietverhältnis, hat die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Toggenburg am 16. Dezember 2021 entschieden:
Hinweis
Jede Partei kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf eine Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde. Eine Beschwerde an das Kantonsgericht kann lediglich gegen einen begründeten Entscheid erhoben werden.
Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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