Zusammenfassung des Urteils 00.060.137: Kreisgericht St.Gallen
Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen Urkundenfälschung angeklagt, erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. Er beantragte die Wiederherstellung der Frist, da er krank war und ein Missverständnis vorlag. Das Regionalgericht wies den Antrag ab, und die Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.060.137 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 21.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Zivilstreitsache Nachlass W. S. D. gegen J. D. W., U. W. und Men Andrea Werro, 347 Hemlockstreet, US-97439 Florence Oregon OR, betreffend Schadenersatzforderung, hat die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Rheintal am 16. Dezember 2021 entschieden: | - Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs (gegenüber U. W.) bzw. infolge Gegenstandslosigkeit (gegenüber J. D. W. und Men Andrea Werro) als […] |
Schlagwörter : | Entscheid; Gallen; Gericht; Uuml;r; Andrea; Werro; Kreisgerichts; Rheintal; Verfahren; Uuml;ber; Vermittlungsverfahrens; Rechtspflege; Staat; Einzelrichter; Kantonsgericht; Urteilsveröffentlichung; Zivilstreitsache; Hemlockstreet; Florence; Oregon; Schadenersatzforderung; Verfahrensleiterin; Klageruuml;ckzugs; Standslosigkeit; Gerichtskosten; Publikationskosten; Gutachterkosten; Entscheidgebuuml;hr; Klauml;ger; Auml;gt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
In der Zivilstreitsache Nachlass W. S. D. gegen J. D. W., U. W. und Men Andrea Werro, 347 Hemlockstreet, US-97439 Florence Oregon OR, betreffend Schadenersatzforderung, hat die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Rheintal am 16. Dezember 2021 entschieden:
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist vollstreckbar.
Unabhängig davon kann gegen den Kostenentscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt.
9450 Altstätten, 16. Dezember 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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