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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.060.137: Kreisgericht St.Gallen

Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen Urkundenfälschung angeklagt, erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. Er beantragte die Wiederherstellung der Frist, da er krank war und ein Missverständnis vorlag. Das Regionalgericht wies den Antrag ab, und die Beschwerde wurde ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 600.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.060.137

Kanton:SG
Fallnummer:00.060.137
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.060.137 vom 21.12.2021 (SG)
Datum:21.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:In der Zivilstreitsache Nachlass W. S. D. gegen J. D. W., U. W. und Men Andrea Werro, 347 Hemlockstreet, US-97439 Florence Oregon OR, betreffend Schadenersatzforderung, hat die Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Rheintal am 16. Dezember 2021 entschieden: | - Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs (gegenüber U. W.) bzw. infolge Gegenstandslosigkeit (gegenüber J. D. W. und Men Andrea Werro) als […]
Schlagwörter : Entscheid; Gallen; Gericht; Uuml;r; Andrea; Werro; Kreisgerichts; Rheintal; Verfahren; Uuml;ber; Vermittlungsverfahrens; Rechtspflege; Staat; Einzelrichter; Kantonsgericht; Urteilsveröffentlichung; Zivilstreitsache; Hemlockstreet; Florence; Oregon; Schadenersatzforderung; Verfahrensleiterin; Klageruuml;ckzugs; Standslosigkeit; Gerichtskosten; Publikationskosten; Gutachterkosten; Entscheidgebuuml;hr; Klauml;ger; Auml;gt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.060.137

Urteilsveröffentlichung

In der Zivilstreitsache Nachlass W. S. D. gegen J. D. W., U. W. und Men Andrea Werro, 347 Hemlockstreet, US-97439 Florence Oregon OR, betreffend Schadenersatzforderung, hat die  Verfahrensleiterin des Kreisgerichts Rheintal am 16. Dezember 2021 entschieden:

  1. Das Verfahren wird infolge Klagerückzugs (gegenüber U. W.) bzw. infolge Gegenstandslosigkeit (gegenüber J. D. W. und Men Andrea Werro) als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 350.00, den Publikationskosten von Fr. 438.70, den Gutachterkosten von Fr. 2'154.00 sowie der Entscheidgebühr von Fr. 6'000.00, bezahlt der Kläger bzw. trägt, mit Ausnahme der Kosten des Vermittlungsverfahrens, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen der Staat.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege entschädigt der Staat den vormaligen Rechtsvertreter des verstorbenen W. S. D., Rechtsanwalt lic.iur. Eugen Koller, mit Fr. 21'473.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.).

 

Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist vollstreckbar.
Unabhängig davon kann gegen den Kostenentscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt.

 

9450 Altstätten, 16. Dezember 2021


 

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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