Zusammenfassung des Urteils 00.060.016: Kreisgericht St.Gallen
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs gegen eine Oberrichterin. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und eine Strafuntersuchung gegen die Oberrichterin. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte vorübergehend auf die Weiterleitung eines Ausstandsgesuchs verzichtet hatte, was jedoch rechtlich nicht zu beanstanden war. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Richter des Obergerichts des Kantons Bern, J. Bähler, leitete das Verfahren.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.060.016 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung |
Datum: | 20.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Die R. D. Armierungen GmbH, Dorfstrasse 17, 8717 Benken SG, wird, nachdem ihr die ursprüngliche Vorladung weder an ihrer Domiziladresse noch ihrem Geschäftsführer persönlich zugestellt werden konnte, aufgefordert, am Mittwoch, 12. Januar 2022, 09:00 Uhr, vor dem Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach, im Konkursverfahren S. gegen R. D. Armierungen GmbH zur Verhandlung zu erscheinen[…] |
Schlagwörter : | Akten; Vorladung; Armierungen; Kreisgericht; See-Gaster; Uznach; Parteien; Gericht; Ausbleiben; Dorfstrasse; Benken; Uuml;ngliche; Domiziladresse; Geschauml;ftsfuuml;hrer; Ouml;nlich; Mittwoch; Bahnhofstrasse; Konkursverfahren; Verhandlung; Ouml;nnen; Gerichtskanzlei; SchKG; Entscheid; Ausfuuml;hrungen |
Rechtsnorm: | Art. 168 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Die R. D. Armierungen GmbH, Dorfstrasse 17, 8717 Benken SG, wird, nachdem ihr die ursprüngliche Vorladung weder an ihrer Domiziladresse noch ihrem Geschäftsführer persönlich zugestellt werden konnte, aufgefordert, am Mittwoch, 12. Januar 2022, 09:00 Uhr, vor dem Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach, im Konkursverfahren S. gegen R. D. Armierungen GmbH zur Verhandlung zu erscheinen. Die eingereichten Akten können bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Den Parteien ist das Erscheinen vor Gericht freigestellt (Art. 168 SchKG). Bei Ausbleiben beider Parteien erfolgt der Entscheid aufgrund der Akten, bei Ausbleiben einer Partei aufgrund der Akten und den Ausführungen der erschienenen Partei.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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