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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.059.904: Kreisgericht St.Gallen

In dem vorliegenden Fall ging es um die Einstellung eines Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung, bei dem die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Jugendanwaltschaft Berufung einlegte. Nach einer ausführlichen Analyse der Aussagen und Beweise kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich waren und keine ausreichenden Beweise für eine Anklageerhebung vorlagen. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Richter in diesem Fall war Oberrichterin Schnell. Die Gerichtskosten betrugen CHF 200.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.059.904

Kanton:SG
Fallnummer:00.059.904
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.059.904 vom 17.12.2021 (SG)
Datum:17.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Urteilsveröffentlichung | In der Strafsache Chihani Bilal, geb. 15. Januar 1991, von Algerien, zuletzt wohnhaft gewesen BAZ Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend rechtswidrige Einreise, hat der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 10. Dezember 2021 entschieden: | - Bilal Chihani wird der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) schul[…]
Schlagwörter : Urteil; Chihani; Bilal; Urteils; Rheintal; Berufung; Person; Kreisgericht; Allschwil; Einreise; Geldstrafe; Busse; Frist; Entscheids; Gallen; Auml;ss; Zustellung; Gesuch; Urteilsveröffentlichung; Urteilsverouml;ffentlichung; Sache; Algerien; Vogesenweg; Aufenthaltes; Einzelrichter; Kreisgerichts; Tagessauml;tzen; Vollzug; Probezeit; Nichtbezahlung
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.059.904

Urteilsveröffentlichung

Urteilsveröffentlichung

In der Strafsache Chihani Bilal, geb. 15. Januar 1991, von Algerien, zuletzt wohnhaft gewesen BAZ Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend rechtswidrige Einreise, hat der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 10. Dezember 2021 entschieden:

  1. Bilal Chihani wird der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig gesprochen.
  2. Bilal Chihani wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren.
  3. Bilal Chihani wird zudem verurteilt zu einer Busse von Fr. 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage.
  4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

Anklageschrift (Strafbefehl und Überweisung)  Fr.    450.00
Untersuchungskosten                                        Fr.    300.00
Entscheidgebühr                                                Fr.  1'500.00
Total                                                                  Fr.  2'250.00

hat Bilal Chihani zu bezahlen.

 

Rechtsmittelhinweis

Gegen dieses Urteil kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Zustellung/Publikation des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eine schriftliche Berufungserklärung gemäss Art. 399 StPO eingereicht werden. Die Berufung erklärende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Neubeurteilung

Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit persönlicher Zustellung des Entscheids beim Kreisgericht Rheintal eine neue Beurteilung des in ihrer Abwesenheit ergangenen Urteils verlangen. Im Gesuch hat sie kurz zu begründen, weshalb sie an der Verhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 StPO).

Hinweis

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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