Zusammenfassung des Urteils 00.059.795: Kreisgericht St.Gallen
Die Kantonalstaatsanwaltschaft für besondere Aufgaben hat ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung gegen zwei Oberrichter nicht an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer forderte die Aufhebung dieser Verfügung und eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da keine ausreichenden Hinweise auf Amtsmissbrauch vorlagen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.059.795 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung |
Datum: | 17.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Zivilstreitsache E.A. gegen die M&H Equity AG betreffend definitive Rechtsöffnung wird die M&H Equity AG, Bahnhofstrasse 2, 9435 Heerbrugg, zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Publikationsdatum aufgefordert. Die Stellungnahme und allfällige Akten (mit Aktenverzeichnis) sind im Doppel einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird keine Nachfrist angesetzt. Eine verspätet[…] |
Schlagwörter : | Stellungnahme; Mamp;H; Equity; Akten; Frist; Kreisgerichts; Rheintal; Aufforderung; Zivilstreitsache; Rechtsouml;ffnung; Bahnhofstrasse; Heerbrugg; Publikationsdatum; Auml;llige; Aktenverzeichnis; Doppel; Frist; Auml;tete; Eingabe; Uuml;cksichtigt; Verhandlung; Entscheid; Auml;ter; Gerichtsferien; Gesuch; Auml;ubact; Ndash; Eingangsanzeige; Ouml;nnen; Gerichtskanzlei |
Rechtsnorm: | Art. 145 ZPO ;Art. 256 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
In der Zivilstreitsache E.A. gegen die M&H Equity AG betreffend definitive Rechtsöffnung wird die M&H Equity AG, Bahnhofstrasse 2, 9435 Heerbrugg, zur schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen ab Publikationsdatum aufgefordert. Die Stellungnahme und allfällige Akten (mit Aktenverzeichnis) sind im Doppel einzureichen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird keine Nachfrist angesetzt. Eine verspätete Eingabe wird nicht berücksichtigt.
Eine Verhandlung ist nicht vorgesehen (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wird Ihnen vielmehr später schriftlich zugestellt.
Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Das Gesuch vom 28. Oktober 2021 samt den eingereichten gläub.act. 1 – 3 und die Eingangsanzeige des Gerichts vom 11. November 2021 können innert genannter Frist bei der Gerichtskanzlei des Kreisgerichts Rheintal, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, eingesehen bzw. abgeholt werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.