Zusammenfassung des Urteils 00.059.719: Kreisgericht St.Gallen
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Fürsprecher B.________, reichte Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft ein, die das Strafverfahren wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nicht an die Hand nahm. Die Staatsanwaltschaft verweigerte eine Entschädigung für die Verteidigungskosten, was die Beschwerdeführerin anfocht. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte fest, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde und hob die Verfügung auf. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Entschädigung von CHF 802.45 für die Verteidigungskosten. Der Kanton Bern trägt die Verfahrenskosten, während die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren erhält.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.059.719 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Aufhebungsverfügung |
Datum: | 13.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Der Einzelrichter des Kreisgerichts St.Gallen hat mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 betreffend die Rhein-Tec GmbH, vormals: Sittertalstrasse 34, 9014 St.Gallen, entschieden: Die Rhein-Tec GmbH wird aufgelöst, soweit sie nicht bereits aufgelöst worden ist. Es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. […] |
Schlagwörter : | Gallen; StGallen; Entscheid; Einzelrichter; Kreisgerichts; Rhein-Tec; Ouml;st; Konkurs; Kantons; Gerichtsferien; Auflösung; Gesellschaften; Sittertalstrasse; Liquidation; Vorschriften; Uuml;ber; Konkursamt; Rechtskraft; Entscheides; Uuml;hren; Gerichtskosten; Frist; Publikation; Uuml;ndet; Berufung; Auml;ss; Kantonsgerichts; Klosterhof; Kostenentscheid; Auml;ndig |
Rechtsnorm: | Art. 110 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Einzelrichter des Kreisgerichts St.Gallen hat mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 betreffend die Rhein-Tec GmbH, vormals: Sittertalstrasse 34, 9014 St.Gallen, entschieden:
Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St.Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, eingereicht werden. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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