Zusammenfassung des Urteils 00.059.430: Kreisgericht St.Gallen
Im Strafverfahren wegen Misswirtschaft und Urkundenfälschung beantragte die C.________ AG den Ausstand des Leitenden Staatsanwalts, da sie Befangenheit vermutete. Die Beschwerdekammer entschied, dass das Ausstandsgesuch zulässig sei und wies es ab. Die Gesuchstellerin argumentierte, dass der Staatsanwalt voreingenommen sei und wichtige Indizien ignoriert habe. Der Staatsanwalt verteidigte sich und betonte, dass die Anschuldigungen unbegründet seien. Die Beschwerdekammer entschied letztendlich, dass der Staatsanwalt nicht befangen sei und wies das Ausstandsgesuch ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.059.430 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung |
Datum: | 13.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Im Zivilverfahren V. A. G. gegen Fernando Docampo Bello, zuletzt wohnhaft gewesen an der St.Gallerstrasse 23, 9200 Gossau, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Mieterausweisung wird der Gesuchsgegner Fernando Docampo Bello aufgefordert, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Doppel eine schriftliche Stellungnahme mit Beweisurkunden und separatem Beweismittelverzeichnis beim Kreisgericht St[…] |
Schlagwörter : | StGallen; Kreisgericht; Stellungnahme; Fernando; Docampo; Bello; Akten; Aufforderung; Zivilverfahren; StGallerstrasse; Gossau; Aufenthaltes; Mieterausweisung; Gesuchsgegner; Verouml;ffentlichung; Doppel; Beweisurkunden; Beweismittelverzeichnis; Gerichtsferien; Frist; Frist; Auml;tete; Eingabe; Uuml;cksichtigt; Verfahrens; Ouml;nnen; Voranmeldung; Gerichtskanzlei; Verhandlung; Entscheid |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Im Zivilverfahren V. A. G. gegen Fernando Docampo Bello, zuletzt wohnhaft gewesen an der St.Gallerstrasse 23, 9200 Gossau, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Mieterausweisung wird der Gesuchsgegner Fernando Docampo Bello aufgefordert, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Doppel eine schriftliche Stellungnahme mit Beweisurkunden und separatem Beweismittelverzeichnis beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, 9004 St.Gallen, einzureichen. Die Gerichtsferien gelten nicht. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird keine Nachfrist angesetzt und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Eine verspätete Eingabe wird nicht berücksichtigt. Die Akten des Verfahrens können nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 058 229 06 31) bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Eine Verhandlung ist nicht vorgesehen. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt bzw., sofern erforderlich, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
9004 St.Gallen, 9. Dezember 2021 / Die Kreisgerichtskanzlei
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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