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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.059.408: Kreisgericht St.Gallen

In dem vorliegenden Fall geht es um ein Strafverfahren, bei dem der Beschwerdeführer A.________ von Rechtsanwalt B.________ vertreten wurde. Das Regionalgericht widerrief das Mandat von B.________, da er gleichzeitig auch den Privatkläger D.________ in einem anderen Verfahren vertrat. Es bestand somit eine Interessenskollision. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die letztendlich abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass B.________ nicht mehr als Verteidiger im Strafverfahren des Beschwerdeführers zugelassen werden darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.059.408

Kanton:SG
Fallnummer:00.059.408
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.059.408 vom 09.12.2021 (SG)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Bruno Tomasini, geboren 25. Oktober 1953, wohnhaft Bergstrasse 21, 67744 Wiesweiler, Deutschland, ohne gültige Zustelladresse in der Schweiz, wird hiermit aufgefordert, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Sicherstellungsverfügungen des Steueramts Gossau vom 2. November 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 sowie direk[…]
Schlagwörter : Kostenvorschuss; Postfinance; Rekurs; Bruno; Tomasini; Verwaltungsrekurskommission; Kantons; Uuml;r; Frist; Fauml;lligkeitsdatum; Zahlungsauftrag; Gesuch; Rechtspflege; Gerichtliche; Mitteilung; Bergstrasse; Wiesweiler; Deutschland; Uuml;ltige; Zustelladresse; Schweiz; Gallen; Beschwerdeverfahren; Sicherstellungsverfuuml;gungen; Steueramts; Gossau; Gemeindesteuern; Bundessteuer; Uuml;berweisen; POFICHBEXXX;
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 00.059.408

Gerichtliche Mitteilung, Rekurs und Beschwerde I/2-2021/84, 85 i.S. B. T.

Bruno Tomasini, geboren 25. Oktober 1953, wohnhaft Bergstrasse 21, 67744 Wiesweiler, Deutschland, ohne gültige Zustelladresse in der Schweiz, wird hiermit aufgefordert, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Sicherstellungsverfügungen des Steueramts Gossau vom 2. November 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und 2017 sowie direkte Bundessteuer 2017) einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis 15. Dezember 2021 zu überweisen (IBAN CH730900 0000 9000 0644 5; BIC POFICHBEXXX; Vermerk: I/2-2021/84, 85) Wird der Kostenvorschuss aus dem Ausland mittels Zahlungsauftrags an eine Bank geleistet, hat diese Bank der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist zu übergeben. Bei von der Bank der Postfinance elektronisch übermittelten Zahlungsaufträge (EZAG) gilt das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Der elektronische Zahlungsauftrag muss spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen. Sollte Bruno Tomasini nicht in der Lage sein, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, kann er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen; dazu ist das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie mit den notwendigen Beweismitteln versehen, bis 15. Dezember 2021 einzureichen. Werden innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, wird das Verfahren abgeschrieben. 

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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