Zusammenfassung des Urteils 00.059.211: Kreisgericht St.Gallen
Die Beschwerde (BK 17 423) betrifft die Entschädigung in einem Strafverfahren, das wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer, A.________, hatte keine Entschädigung erhalten und legte Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 2'781.00 zusteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen. Die Richterin Schnell und der Gerichtsschreiber Müller waren an dem Beschluss beteiligt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.059.211 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 08.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Das Kreisgericht Toggenburg, 2. Abteilung, hat am 7. Dezember 2021 im Ehescheidungsverfahren V.Z. gegen Mjaftime Zenki, geboren am 9. September 1995, von Nordmazedonien, zurzeit unbekannten Aufenthalts, entschieden: | - Die Ehe von V.Z. und Mjaftime Zenki wird geschieden.[…] |
Schlagwörter : | Entscheid; Berufung; Gericht; Parteien; Gallen; Uuml;r; Kreisgericht; Toggenburg; Mjaftime; Zenki; Publikation; Kostenvorschuss; Uuml;ndet; Kantonsgericht; Berufungsschrift; Urteilsveröffentlichung; Abteilung; Ehescheidungsverfahren; Nordmazedonien; Aufenthalts; Unterhalt; Uuml;terrechtlich; Teilung; Austrittsleistung; Vorsorge; Gerichtskosten; Entscheidgebuuml;hr; Vorladung; Hauptverhandlung; Entscheids |
Rechtsnorm: | Art. 110 ZPO ;Art. 130 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Das Kreisgericht Toggenburg, 2. Abteilung, hat am 7. Dezember 2021 im Ehescheidungsverfahren V.Z. gegen Mjaftime Zenki, geboren am 9. September 1995, von Nordmazedonien, zurzeit unbekannten Aufenthalts, entschieden:
Der begründete Entscheid kann auf Anmeldung bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung bzw. Publikation schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren sowie deren tatsächliche und rechtliche Begründung zu enthalten.
Die Berufungsschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt.
Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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