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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.059.123: Kreisgericht St.Gallen

Die Beschwerde betrifft die Einstellung und Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft legte Verfahrenskosten fest, keine Entschädigung wurde ausgerichtet. A.________ erhob Beschwerde gegen die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen und die Kostenauferlegung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und wies sie ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.059.123

Kanton:SG
Fallnummer:00.059.123
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.059.123 vom 06.12.2021 (SG)
Datum:06.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Im Zivilverfahren V. A. G. gegen Fernando Docampo Bello, zuletzt wohnhaft gewesen an der St.Gallerstrasse 23, 9200 Gossau, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Mieterausweisung wird der Gesuchsgegner Fernando Docampo Bello aufgefordert, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Doppel eine schriftliche Stellungnahme mit Beweisurkunden und separatem Beweismittelverzeichnis beim Kreisgericht St[…]
Schlagwörter : StGallen; Kreisgericht; Stellungnahme; Fernando; Docampo; Bello; Akten; Aufforderung; Zivilverfahren; StGallerstrasse; Gossau; Aufenthaltes; Mieterausweisung; Gesuchsgegner; Verouml;ffentlichung; Doppel; Beweisurkunden; Beweismittelverzeichnis; Gerichtsferien; Frist; Frist; Auml;tete; Eingabe; Uuml;cksichtigt; Verfahrens; Ouml;nnen; Voranmeldung; Gerichtskanzlei; Verhandlung; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.059.123

Aufforderung zur Stellungnahme

Im Zivilverfahren V. A. G. gegen Fernando Docampo Bello, zuletzt wohnhaft gewesen an der St.Gallerstrasse 23, 9200 Gossau, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend  Mieterausweisung wird der Gesuchsgegner Fernando Docampo Bello aufgefordert, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Doppel eine schriftliche Stellungnahme mit Beweisurkunden und separatem Beweismittelverzeichnis beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, 9004 St.Gallen, einzureichen. Die Gerichtsferien gelten nicht. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird keine Nachfrist angesetzt und aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Eine verspätete Eingabe wird nicht berücksichtigt. Die Akten des Verfahrens können nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 058 229 06 31) bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Eine Verhandlung ist nicht vorgesehen. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt bzw., sofern erforderlich, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

9004 St.Gallen, 7. Dezember 2021 / Die Kreisgerichtskanzlei

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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