Zusammenfassung des Urteils 00.059.014: Kreisgericht St.Gallen
Die Beschwerde dreht sich um die Eignung einer Einrichtung für den Massnahmenvollzug. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hat mehrere Beschwerden gegen Entscheide der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern eingereicht. Das Obergericht des Kantons Bern hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und entschieden, dass die Einrichtung geeignet ist. Die Gerichtskosten und Entschädigung für den Rechtsvertreter wurden festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde teilweise unterlegen erklärt und muss einen Teil der Kosten tragen. Der Entscheid wurde am 4. Januar 2018 vom Obergericht des Kantons Bern gefällt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.059.014 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Vorladung und Aufforderung |
Datum: | 06.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Im Zivilverfahren VV.2021-76-WS1ZE-CST zwischen der A. AG und der Rodstein Oy betreffend Forderung wird der Rodstein Oy, Kauppaneliö 3, FI-60120 Seinäjoki, für das Einreichen der Stellungnahme eine Nachfrist bis zum 16. Dezember 2021 angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfügt das Gericht über die Möglichkeit, einen Endentscheid allein gestützt auf die von der Klägerin behaupteten Tats[…] |
Schlagwörter : | Stellungnahme; Rodstein; Frist; Nachfrist; Zivilverfahren; ZE-CST; Forderung; Kauppaneliouml; Seinauml;joki; Uuml;r; Einreichen; Uuml;gt; Gericht; Uuml;ber; Mouml;glichkeit; Endentscheid; Uuml;tzt; Klauml;gerin; Tatsachen; Auml;llen; Auml;dt; Hauptverhandlung; Kreisgericht; Werdenberg-Sarganserland |
Rechtsnorm: | Art. 219 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Im Zivilverfahren VV.2021-76-WS1ZE-CST zwischen der A. AG und der Rodstein Oy betreffend Forderung wird der Rodstein Oy, Kauppaneliö 3, FI-60120 Seinäjoki, für das Einreichen der Stellungnahme eine Nachfrist bis zum 16. Dezember 2021 angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfügt das Gericht über die Möglichkeit, einen Endentscheid allein gestützt auf die von der Klägerin behaupteten Tatsachen zu fällen, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 i.V.m. Art. 219 ZPO).
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