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Urteil Kreisgericht St.Gallen (SG)

Zusammenfassung des Urteils 00.059.013: Kreisgericht St.Gallen

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für schuldig befunden, dem G.________ (Fahrzeugmarke) mehrere Verkehrsverstösse vorzuwerfen, darunter das gefährliche Auffahren bis auf einen Meter Abstand und das Abdrängen auf den Pannenstreifen. Die Aussagen der Zeugen D.________ und E.________ wurden als glaubhaft erachtet, während der Beschuldigte widersprüchliche Angaben machte. Die Verteidigung bestreitet den Sachverhalt und argumentiert, dass die Zeugenaussagen nicht kongruent seien und Zweifel aufkommen lassen. Sie bezweifelt auch die Möglichkeit eines Steinwurfs aus dem fahrenden Fahrzeug. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt die Aussagen der Zeugen und hält den Sachverhalt für glaubhaft, auch mit Verweis auf die Halterabfrage von E.________. Sie argumentiert, dass der Vorfall zwar ungewöhnlich, aber nicht unmöglich sei. Letztendlich liegt es am Gericht, den Sachverhalt zu klären und ein Urteil zu fällen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 00.059.013

Kanton:SG
Fallnummer:00.059.013
Instanz:Kreisgericht St.Gallen
Abteilung:Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid
Kreisgericht St.Gallen Entscheid 00.059.013 vom 06.12.2021 (SG)
Datum:06.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:In der Strafsache Sergiu Bujor, geb. 25. Januar 1980 in Taul, von Moldova, wohnhaft Strada Cornului 5, MD-2008 Chisinau, betreffend rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, hat der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 14. September 2021 entschieden: | - Sergiu Bujor wird der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1[…]
Schlagwörter : Urteil; Sergiu; Bujor; Urteils; Rheintal; Geldstrafe; Berufung; Person; Kreisgericht; Einreise; Aufenthalt; Busse; Frist; Gallen; Auml;ss; Gesuch; Urteilsveröffentlichung; Sache; Moldova; Strada; Cornului; Chisinau; Einzelrichter; Kreisgerichts; Aufenthalts; Tagessauml;tzen; Vollzug; Probezeit; Nichtbezahlung; Auml;gt
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 00.059.013

Urteilsveröffentlichung

In der Strafsache Sergiu Bujor, geb. 25. Januar 1980 in Taul, von Moldova, wohnhaft Strada Cornului 5, MD-2008 Chisinau, betreffend rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, hat der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal am 14. September 2021 entschieden:

  1. Sergiu Bujor wird der rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) schuldig gesprochen.
  2. Sergiu Bujor wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.00. Die erstandene Haft von 2 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
  3. Sergiu Bujor wird verurteilt zu einer Busse von Fr. 600.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.
  4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

    Anklageschrift (Strafbefehl und Überweisung)                     Fr.           450.00
    Untersuchungskosten                                                           Fr.           300.00
    Entscheidgebühr                                                                   Fr.        2'400.00
    Total                                                                                      Fr.        3'150.00

hat Sergiu Bujor zu bezahlen.

 

Rechtsmittelhinweis

Gegen dieses Urteil kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit Urteilspublikation beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eine schriftliche Berufungserklärung gemäss Art. 399 StPO eingereicht werden. Die Berufung erklärende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Neubeurteilung

Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit persönlicher Zustellung des Entscheids beim Kreisgericht Rheintal eine neue Beurteilung des in ihrer Abwesenheit ergangenen Urteils verlangen. Im Gesuch hat sie kurz zu begründen, weshalb sie an der Verhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 StPO).

Hinweis

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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