Zusammenfassung des Urteils 00.059.006: Kreisgericht St.Gallen
Der Richter am Kreisgericht Rheintal hat am 2. Dezember 2021 in der Zivilstreitsache zwischen Shanmugapiriyan Nallainathan und Ch. P. entschieden, dass das Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wird. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 trägt der Kläger, wobei ein bereits geleisteter Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet und der Restbetrag zurückgezahlt wird. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid ist vollstreckbar und es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen einzureichen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | 00.059.006 |
Instanz: | Kreisgericht St.Gallen |
Abteilung: | Kantonales Amtsblatt / Vorladungen und Entscheide / Urteile und Strafbescheid |
Datum: | 06.12.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Zivilstreitsache Shanmugapiriyan Nallainathan, derzeit unbekannten Aufenthalts, früher wohnhaft an der Bahnhofstrasse 62, 9424 Rheineck, gegen Ch. P., betreffend Aberkennungsklage, hat die Einzelrichterin des Kreisgerichts Rheintal am 2. Dezember 2021 entschieden: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entschei[…] |
Schlagwörter : | Entscheid; Gericht; Einzelrichter; Gallen; Uuml;r; Einzelrichterin; Kreisgerichts; Rheintal; Kostenvorschuss; Kantonsgericht; Urteilsveröffentlichung; Zivilstreitsache; Shanmugapiriyan; Nallainathan; Aufenthalts; Uuml;her; Bahnhofstrasse; Rheineck; Aberkennungsklage; Verfahren; Standslosigkeit; Gerichtskosten; Entscheidgebuuml;hr; Klauml;ger; Restbetrag; Gerichtskasse; Uuml;ckerstattet; Parteientschauml;digungen; Rechtsmittelbelehrung; Unabhauml;ngig |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
In der Zivilstreitsache Shanmugapiriyan Nallainathan, derzeit unbekannten Aufenthalts, früher wohnhaft an der Bahnhofstrasse 62, 9424 Rheineck, gegen Ch. P., betreffend Aberkennungsklage, hat die Einzelrichterin des Kreisgerichts Rheintal am 2. Dezember 2021 entschieden:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 500.00, bezahlt der Kläger. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 wird verrechnet und ihm im Restbetrag durch die Gerichtskasse zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist vollstreckbar.
Unabhängig davon kann gegen diesen Entscheid innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO beim Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen. Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird vom Kantonsgericht St. Gallen festgelegt.
Altstätten, 2. Dezember 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.